für das Haushaltsjahr 2022
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), in der zurzeit gültigen Fassung, folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | |||
| gegenüber | verändert | sich nunmehr | |
| bisher | um | festgesetzt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge | |||
| auf | 15.313.400 € | 0 € | 15.313.400 € |
| der Gesamtbetrag der | |||
| Aufwendungen auf | 16.140.926 € | 0 € | 16.140.926 € |
| das Jahresergebnis | -827.526 € | 0 € | -827.526 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |||
| der Saldo der ordentlichen | |||
| Ein- und Auszahlungen | 916.372 € | 0 € | 916.372 € |
| die Einzahlungen aus | |||
| Investitionstätigkeit | 2.650.005 € | -189.250 € | 2.460.755 € |
| die Auszahlungen aus | |||
| Investitionstätigkeit | 4.557.293 € | 800.000 € | 5.357.293 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen | |||
| aus Investitionstätigkeit | -1.907.288 € | -989.250 € | -2.896.538 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen | |||
| aus Finanzierungstätigkeit | 990.916 € | 989.250 € | 1.980.166 € |
| die Veränderung des Finanzmittelbestandes | |||
| im Haushaltsjahr auf | 0 € | 0 € | 0 € |
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| zinslose Kredite von bisher | 0 € | auf nunmehr | 0 € |
| verzinste Kredite von bisher | 3.675.271 € | auf nunmehr | 4.664.521 € |
| zusammen von bisher | 3.675.271 € | auf nunmehr | 4.664.521 €* |
* Ermittlung siehe Übersicht Kreditbedarf
§ 9 Über - und außerplanmäßige Aufwendungen / Auszahlungen und Wertgrenzen nach §§98 und 100 GemO
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 3.000,- EURO überschritten sind.
Ein erheblicher Fehlbetrag bzw. eine wesentliche Erhöhung eines bereits ausgewiesenen Fehlbetrages i.S.d. §§ 98 Abs. 2 Nr. 1 und 2 / 100 Abs. 1 S. 1 GemO und § 98 Abs. 2 Nr. 3 liegt vor, wenn im
im Finanzhaushalt (§ 3 Abs. 1 Ziff. 42 und 46 GemHVO)
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit
einschließlich Tilgungszahlungen von Krediten
(Wertgrenze für § 100 Abs. 1 i.V.m.
| Abs. 2 für Investitionsauszahlungen) um | 2,5 v.H. | 145.807 € |
überschritten sind.
Die vorstehende 2. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 2 der Nachtragshaushaltssatzung ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
„Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird nunmehr in Höhe von 4.664.521 € für 2022 und Vorjahre gemäß §§ 95 Abs. 4 und 103 Abs. 2 GemO staatsaufsichtlich genehmigt.
Diese Genehmigung ergeht für die weiteren Kredite unter der Bedingung, dass eine Inanspruchnahme der Investitionskreditermächtigung nur zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erfolgen darf, welche nachweislich die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach VV Nr. 4.1.3 § 103 GemO erfüllen. Vor der Mittelinanspruchnahme ist der Ausnahmetatbestand unter Anlegung strenger Maßstäbe festzustellen und zu dokumentieren“.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom Montag, dem 07.11.2022 bis einschließlich Dienstag, dem 15.11.2022 während den Dienststunden -montags, dienstags, mittwochs und freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr sowie donnerstags von 8:30 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 18:00 Uhr- im Rathaus, Zimmer 40, öffentlich aus.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| a) | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| b | vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 Gemeindeordnung genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 Gemeindeordnung geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Hinweis gemäß § 27a VwVfG
Die o.a. öffentliche bzw. ortsübliche Bekanntmachung ist im Internet auf unserer Homepage unter der Adresse www.bruchmuehlbach-miesau.de abrufbar. Dies gilt auch für die auszulegenden Unterlagen in dem o.a. Verwaltungsverfahren.