der Satzung der Ortsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau über die Veränderungssperre für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes âGewerbe- und Handwerkerpark Am Harzofenâ
vom 09.11.2023
Der Ortsgemeinderat Bruchmühlbach-Miesau hat auf Grundlage der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.07.2023 (BGBL. 2023 l Nr. 221), in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133), in der Sitzung am 09.11.2023 folgende Satzung (âVeränderungssperreâ) beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
Erlass einer Veränderungssperre
Der Ortsgemeinderat Bruchmühlbach-Miesau hat in seiner Sitzung am 09.11.2023 die Aufstellung des Bebauungsplanes âGewerbe- und Handwerkerpark Am Harzofenâ beschlossen. Zur Sicherung der Planung wird für das in § 2 bezeichnete Verfahrensgebiet eine Veränderungssperre erlassen.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
(1) Die Veränderungssperre erstreckt sich auf das Gebiet des Bebauungsplanes âGewerbe- und Handwerkerpark Am Harzofenâ. Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ist in dem beiliegenden Lageplan gekennzeichnet. Er umfasst eine Fläche von ca. 16 ha. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Von der Veränderungssperre werden folgende Grundstücke in der Gemarkung Mühlbach erfasst:
Pottaschgewanne: 690/3, 700, 701, 702, 703, 704, 7054, 706, 707, 707/2, 707/3, 708, 709, 710/1, 711/3, 711/6, 712/6, 713/1
Kreuzgewanne: 821, 822, 823, 823/2, 824, 824/2, 825, 826, 827, 828, 828/2, 823, 830, 831, 832, 834, 834/2, 835, 836, 837, 838, 839, 840, 841, 842, 843, 844, 845, 846, 847, 848, 848/2, 848/3, 848/4, 849, 850, 851/1, 853, 854, 854/2, 855, 856, 857, 858, 858/2, 859, 860, 861, 862, 863, 864, 865, 866
Zwerchgewanne: 714, 715, 716, 717/1, 719, 720, 721, 722, 723, 724, 725
Gewanne Harzofen: 769/1, 770/2, 770/4, 770/5
§ 3
Rechtswirkung der Veränderungssperre
(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen
a) Vorhaben i.S. des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigebedürftig sind, nicht vorgenommen werden
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann gemäà § 14 Abs. 2 BauGB eine Ausnahme erteilt werden. Die Entscheidung über die Ausnahme trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Ortsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach MaÃgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlang hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4
Inkrafttreten und AuÃerkrafttreten der Veränderungssperre
(1) Die Veränderungssperre tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft.
(2) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung an gerechnet, auÃer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall auÃer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte gebiet rechtsverbindlich wird.
(3) Für eine weitere Verlängerung gelten die in § 17 BauGB enthaltenen Regelungen zur Geltungsdauer der Veränderungssperre.
Hinweis:
Die Satzung über die Veränderungssperre kann während der üblichen Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bruchmühlbach-Miesau, Am Rathaus 2, 66892 Bruchmühlbach-Miesau, Zimmer 21, eingesehen werden. Jedermann kann die Veränderungssperre einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 BauGB und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäÃer Geltendmachung wird hingewiesen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Veränderungssperre schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) Rheinland-Pfalz - wird hiermit hingewiesen.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Ãffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Bruchmühlbach-Miesau, den 15.11.2023
Rüdiger Franz, Ortsbürgermeister
Geltungsbereich der Veränderungssperre