der Ortsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau
über die Festsetzung der Hebesätze
für die Realsteuern ab dem Jahr 2025
(Hebesatzsatzung) vom 11.10.2024
Gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) i. V. m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 und § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Ortsgemeinderat Bruchmühlbach-Miesau in seiner Sitzung am 11.10.2024 folgende Satzung beschlossen:
Die Ortsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.
Die Ortsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau setzt die folgenden Hebesätze für das Jahr 2025 fest:
1. für die Grundsteuer
| a. | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 450 v. H. |
| b. | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 522 v. H. |
2. für die Gewerbesteuer auf 400 v. H.
der Steuermessbeträge.
Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Die Satzung gilt bis zur öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Kalenderjahr 2025.
Bruchmühlbach-Miesau, den 11.10.2024
gez. Rüdiger Franz, Ortsbürgermeister
Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 Gemeindeordnung genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 Gemeindeordnung geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bei dieser Bekanntmachung der Satzung wird somit auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen.
Buchmühlbach-Miesau, den 11.11.2024
Verbandsgemeindeverwaltung
gez. Christian Hirsch, Bürgermeister