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Amtsblatt der VG Bruchmühlbach-Miesau
Ausgabe 49/2025
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung

Flächennutzungsplanteiländerung "Windkraft " in der Ortsgemeinde Martinshöhe der VG Bruchmühlbach-Miesau

Flächennutzungsplanteiländerung "Windkraft " in der Ortsgemeinde Gerhardsbrunn der VG Bruchmühlbach-Miesau

gemäß § 6 Absatz 5 Baugesetzbuch (BauGB)

Inkrafttreten der 3. Teilfortschreibung Windkraft

des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau

Gemäß Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. I S. 257), wird folgendes bekannt gemacht:

Der Verbandsgemeinderat Bruchmühlbach-Miesau hat in seiner Sitzung am 28.08.2025 den Feststellungsbeschluss für die 3. Teilfortschreibung Windkraft des Flächennutzungsplanes Bruchmühlbach-Miesau für die Bereiche Martinshöhe und Gerhardsbrunn gefasst. Der Flächennutzungsplan wurde anschließend der Kreisverwaltung Kaiserslautern zur Genehmigung vorgelegt. Diese hat gemäß § 6 Abs. 1 BauGB mit Genehmigungsverfügung vom 12.11.2025, Az.: 5.6/610-13/VG Bruchmühlbach-Miesau, den Flächennutzungsplan genehmigt.

Angesichts geänderter energiepolitischer Rahmenbedingungen ist es auch in der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau erforderlich, die hier vorhandenen sehr guten Windkraftpotentiale weiter zu nutzen und damit Planungsrecht für weitere Flächen zu schaffen und den Flächennutzungsplan Windkraft der Verbandsgemeinde fortzuschreiben bzw. teilzuändern.

Aus diesem Grund hat sich die Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau dazu entschlossen in Anwendung des § 245e Abs. 1 BauGB weitere Bereiche für die Nutzung von Windenergie in Erweiterung der beiden o.g. Flächen Martinshöhe und Gerhardsbrunn in den Flächennutzungsplan aufzunehmen (isolierte Positivplanung).

Der Geltungsbereich ist aus den nachfolgend abgedruckten Lageplänen zu ersehen.

Die Planunterlagen mit der Begründung, dem Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung werden gemäß § 6a Abs. 1 BauGB auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau veröffentlicht und zur Ansicht bereitgehalten. Darüber hinaus können die Unterlagen gemäß § 6 Absatz 5 Satz 4 BauGB in der Verbandsgemeindeverwaltung Bruchmühlbach-Miesau, Fachbereich II Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen, Zimmer 18, während der folgenden allgemeinen Dienststunden, von jedermann eingesehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangt werden: Montag bis Mittwoch und Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr, donnerstags von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

Nach § 215 BauGB sind

  • eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB,
  • Mängel der Abwägung nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Verbandsgemeinde geltend gemacht werden. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen.

Hinweis gemäß § 27 a VwVfG:

Die o.a. öffentliche Bekanntmachung ist im Internet auf unserer Homepage unter der Adresse www.bruchmuehlbach-miesau.de abrufbar. Dies gilt auch für die auszulegenden Unterlagen in dem o.a. Verwaltungsverfahren.

Mit der Bekanntmachung der Genehmigung wird die 3. Teilfortschreibung Windkraft des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau gem. § 6 Abs. 5 BauGB wirksam.

Bruchmühlbach-Miesau, den 25.11.2025

Christian Hirsch, Bürgermeister

Flächennutzungsplanteiländerung "Windkraft " in der Ortsgemeinde Martinshöhe der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau

Flächennutzungsplanteiländerung "Windkraft " in der Ortsgemeinde Gerhardsbrunn der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau