| Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum | 67655 Kaiserslautern, 03.12.2025 |
| DLR Westpfalz | Fischerstraße 12 |
| Abteilung Landentwicklung und | Telefon: 0631-36740 |
| Ländliche Bodenordnung | Telefax: 0631-3674255 |
| Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren | Internet: www.dlr.rlp.de |
| Martinshöhe (Ortslage) |
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| Aktenzeichen: 21129-HA2.3. |
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I. Anordnung
1. Anordnung geringfügiger Änderungen des Flurbereinigungsgebietes (§ 8 Abs. 1 (Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), in der jeweils geltenden Fassung)
Hiermit wird das durch Flurbereinigungsbeschluss vom 16.11.2009 festgestellte, mit Beschluss vom 24.11.2020 geänderte Flurbereinigungsgebiet des Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens Martinshöhe (Ortslage), Landkreis Kaiserslautern, wie folgt geändert:
Zum Flurbereinigungsgebiet werden folgende Flurstücke zugezogen:
| Gemarkung | Flur | Flurstücke Nr. |
| Martinshöhe | 0 | 763 |
2. Feststellung des Flurbereinigungsgebietes
Das Flurbereinigungsgebiet wird nach Maßgabe der unter Nr. 1 angegebenen Änderungen festgestellt.
II. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes (Nr. I, 1 bis 2) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), in der jeweils geltenden Fassung, wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.
Begründung
1. Sachverhalt:
Das bisherige Flurbereinigungsgebiet mit rund 68 ha Verfahrensfläche erfährt durch die Änderungen eine geringfügige Vergrößerung von etwa 2 ha.
Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft Martinshöhe (Ortslage) hat den festgesetzten Änderungen des Flurbereinigungsgebiets in seiner Sitzung am11.11.2025 zugestimmt.
2. Gründe
2.1 Formelle Gründe
Dieser Änderungsbeschluss wird vom DLR Westpfalz als zuständige Flurbereinigungsbehörde erlassen.
Rechtsgrundlage für den Beschluss ist § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Nr. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), in der jeweils geltenden Fassung.
Die formellen Voraussetzungen für den Änderungsbeschluss sind damit gegeben.
2.2 Materielle Gründe
Die Zuziehung der Grundstücke Nummer 763 ist erforderlich, um notwendige landespflegerische Kompensationsmaßnahmen durchführen zu können.
Insgesamt handelt es sich um eine geringfügige Änderung des Flurbereinigungsgebietes.
Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 FlurbG sind damit erfüllt.
Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten. Es liegt insbesondere in ihrem Interesse, dass das Vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Martinshöhe (Ortslage) ohne Zeitverlust fortgesetzt wird, damit die angestrebten betriebswirtschaftlichen Vorteile möglichst bald eintreten. Eine Verzögerung der Verfahrensbearbeitung wurde für die Mehrzahl der Beteiligten und die Ortsgemeinde Martinshöhe erhebliche wirtschaftliche Nachteile bei der angestrebten agrarstrukturellen Verbesserung mit sich bringen, die darin bestehen, dass die Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes und damit der Besitzübergang verzögert würden.
Die sofortige Vollziehung liegt auch im öffentlichen Interesse. Die Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und die Dorferneuerung und die damit investierten öffentlichen Mittel tragen ganz erheblich zur Erhaltung der Landwirtschaft und der Kulturlandschaft und damit zur Erhaltung eines bedeutenden Wirtschaftsfaktors in der Landwirtschaft bei. Im Hinblick auf den raschen Strukturwandel in der Landwirtschaft und die erwarteten Vorteile für die Dorfentwicklung in Martinshöhe ist es erforderlich, dass die mit der Vereinfachten Flurbereinigung angestrebten Ziele möglichst schnell verwirklicht werden.
Die Voraussetzungen für die Anordnungen der sofortigen Vollziehung liegen damit vor (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann
oder in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3 a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9 a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes erhoben werden.
Hinweise:
unsere Datenschutzerklärung finden Sie unter www.landentwicklung.rlp.de/Landentwicklung/Service/Datenschutz.
Im Auftrag
gez. Jan Emrich