Der Ortsgemeinderat Martinshöhe hat in seiner Sitzung am 27.11.2020 folgende Änderung der Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:
zur Änderung der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde Martinshöhe (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) vom 23.12.2010
vom 10. Dezember 2020
Der Ortsgemeinderat Martinshöhe hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Absatz 1,7,10 und 10 a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Änderung der Satzung beschlossen:
Art. I Änderungen
1. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„§ 3
Ermittlungsgebiete
(2) Der beitragsfähige Aufwand wird für die eine Abrechnungseinheit bildende Verkehrsanlage nach dem Durchschnitt der im Zeitraum von 2 Jahren zu erwartenden Investitionsaufwendungen in der Abrechnungseinheit nach Abs. 1 ermittelt.“
2. § 14 erhält folgende Fassung:
„§ 14
Öffentliche Last
Der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag liegt als öffentliche Last auf dem Grundstück.“
3. Der bisherige § 14 In-Kraft-Treten wird zu § 15.
Art. II In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft.
Martinshöhe, den 10. Dezember 2020
gez. Schneider, Ortsbürgermeister
Hinweis:
Gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.