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Amtsblatt der VG Bruchmühlbach-Miesau
Ausgabe 51/2024
Amtlicher Teil
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Hauptsatzung der Ortsgemeinde Gerhardsbrunn vom 7. November 2024

Der Ortsgemeinderat Gerhardsbrunn hat in seiner Sitzung am 29.10.2024 die Hauptsatzung in der folgenden Fassung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

Hauptsatzung

der Ortsgemeinde Gerhardsbrunn

vom 7. November 2024

Der Gemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (Entschädigungs-VO - Gemeinden) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

Inhaltsverzeichnis

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

§ 1a

Ton- und Bildaufnahmen

§ 2

Ausschüsse des Gemeinderats

§ 3

Übertragung von Aufgaben des Gemeinderats auf den Bürgermeister

§ 4

Ortsbeigeordnete

§ 5

Aufwandsentschädigung des Ortsbeigeordneten

§ 6

Aufwandsentschädigung für Feldgeschworene

§ 7

Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter

§ 8

Inkrafttreten

§ 1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau. Darüber hinaus können die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse http://www.bruchmuehlbach-miesau.de erfolgen.

(2) Karten, Pläne und Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekanntgemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 GemODVO zu § 27 GemO des Ortsgemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 in der durch den Ortsgemeinderat durch Beschluss bestimmten Zeitung bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 Satz 1 nicht mehr möglich ist.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an der Bekanntmachungstafel vor dem Dorfgemeinschaftshaus, Adam-Müller-Straße 4. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

§ 1a

Ton- und Bildaufnahmen

Ton- und Bildaufnahmen sowie Ton- und Bildübertragungen sind in Sitzungen des Rates bzw. seiner Ausschüsse nicht zulässig. Lediglich für Zwecke der Erstellung des Protokolls können Tonaufnahmen zugelassen werden.

§ 2

Ausschüsse des Gemeinderats

Der Gemeinderat bildet keine Ausschüsse.

§ 3

Übertragung von Aufgaben des Gemeinderats auf den Ortsbürgermeister

Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Fällen übertragen:

  1. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 2.000,00 € im Einzelfall (freihändig oder nach beschränkter Ausschreibung).
  2. Stundung privatrechtlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 600 Euro im Einzelfall, Niederschlagung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 110 Euro und Erlass gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 110 Euro.
  3. Ausübung des Vorkaufrechts bis zu einem Wert von 110,00 € im Einzelfall,
  4. Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2, § 19 Abs. 3 Satz 1, § 31 und § 33 BauGB und in den Fällen des § 34 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden,
  5. Zustimmung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 2 GastVO,
  6. Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu 500,00 €, soweit sie durch Einsparungen oder Mehreinnahmen gedeckt sind.3) 5)
  7. Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung.
  8. Erhebung der Vorausleistungen auf laufende Entgelte.
  9. Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung.
  10. Die gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der Jagdgenossenschaftsversammlung.

§ 4

Ortsbeigeordnete

Die Gemeinde hat bis zu drei Ortsbeigeordnete.

§ 5

Aufwandsentschädigung des Ortsbeigeordneten

(1) Der ehrenamtliche Ortsbeigeordnete erhält für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters gemäß § 12 Absatz 1 Entschädigungsverordnung - Gemeinden eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters.

Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung, aufgerundet auf volle Euro.

Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraumes als einen vollen Tag, so erhält er eine Pauschale in Höhe des jeweiligen Mindestbetrages, der durch die jeweils geltende Fassung der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter festgelegt wird.

(2) Ehrenamtliche Ortsbeigeordnete ohne Geschäftsbereich, die nicht Gemeinderatsmitglied sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemeinderats, der Ausschüsse, der Fraktionen und an den Besprechungen mit dem Ortsbürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Gemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung.

(3) Ehrenamtliche Ortsbeigeordnete. die nicht Mitglieder des Verbandsgemeinderats sind, jedoch in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderats teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung gewährt. Sie beträgt je Sitzung ein Dreißigstel der für den Ortsbürgermeister festgesetzten Aufwandsentschädigung, aufgerundet auf volle Euro.

Entsprechend gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern gemäß § 69 Abs. 4 GemO.

§ 6

Aufwandsentschädigung für Feldgeschworene

Die Feldgeschworenen erhalten für ihre Mitwirkung bei Abmarkungen sowie für die Grenzbegänge eine Entschädigung, die nach Stunden bemessen wird; die Zeiten für die Wegstrecken vom Wohnsitz bis zum Tätigkeitsort und zurück werden berücksichtigt. Die Entschädigung wird in Höhe von 10,- € pro Stunde gewährt.

Angefangene halbe Stunden sind mit der Hälfte des Stundensatzes zu entschädigen.

§ 7

Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter

(1) Bachpaten, Beauftragte für das Glockengeläut, Beauftragte oder Paten in der Kinder- und Jugendarbeit, Brauchtumspfleger, Bücherei- oder Museumsbeauftragte, Dorfgemeinschaftshauspaten, Kulturbeauftragte, Ortsbildbeauftragte, Sportanlagenbeauftragte, Umweltbeauftragte, Wirtschafts- und Wanderwegewarte sowie Inhaber vergleichbarer Ehrenämter erhalten eine Aufwandsentschädigung, die nach Stundensätzen bemessen wird; die Zeiten für Wegstrecken vom Wohnsitz bis zum Tätigkeitsort und zurück werden nicht berücksichtigt. Die Entschädigung beträgt 10 € je volle Stunde.

(2) Die Beisitzer des Wahlausschusses erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe der an Beigeordnete zu gewährenden Mindestentschädigung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3. Finden gleichzeitig Wahlausschusssitzungen verschiedener Wahlen und Abstimmungen statt, wird die Aufwandsentschädigung nur einmal gewährt.

§ 8

Inkrafttreten

(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 05.09.1994, geändert am 10.03.1998, 17.12.2001, 09.10.2002, 21.02.2008, 23.07.2009, 10.12.2009, 07.08.2014 und 21.11.2019 außer Kraft.

Gerhardsbrunn, den 7. November 2024

gez. Bohl, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.