Hiermit werden namens der Ortsgemeinde Martinshöhe als Träger der Straßenbaulast gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 3 Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz (LStrG) in der Fassung vom 1. August 1977 (GVBl. S. 273) zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.06.2020 (GVBl. S. 287) in Verbindung mit dem Beschluss des Ortsgemeinderates Martinshöhe, vom 27. Januar 2023, in der Ortsgemeinde Martinshöhe folgende Straße für den öffentlichen Verkehr gewidmet:
Teilstück der Straße „Zweibrücker Straße“, Flurstück-Nr. 201/3, mit 149 m², Gemarkung Martinshöhe, Stichstraße zwischen Zweibrücker Straße 49 und Zweibrücker Straße 55.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bruchmühlbach-Miesau, Am Rathaus 2, 66892 Bruchmühlbach-Miesau schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.
Ergänzender Hinweis:
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter
www.bruchmuehlbach-miesau.de
im Impressum aufgeführt sind.
Verwenden Sie im Falle der elektronischen Übermittlung des Widerspruchs nur die VPS-eMail-Adresse der Verbandsgemeindeverwaltung: VGBM@poststelle.rlp.de