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Amtsblatt der VG Bruchmühlbach-Miesau
Ausgabe 6/2024
Amtlicher Teil
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Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau

Der Ortsgemeinderat Bruchmühlbach-Miesau hat in seiner Sitzung am 02.02.2024 folgende Änderung der Hauptsatzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

der Ortsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau vom 29.08.2019

geändert durch Satzung vom 05.11.2020

vom 5. Februar 2024

Der Ortsgemeinderat Bruchmühlbach-Miesau hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel I Änderung

§ 6

Der Absatz 2 „Für die Verwaltung der Ortsgemeinde wird ein Geschäftsbereich gebildet, der dem ersten Beigeordneten zu übertragen ist“ wird gestrichen.

§ 8

Der Absatz 3 „Der ehrenamtliche erste Beigeordnete, dem ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 25 % der Aufwandsentschädigung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 KomAEVO“ wird gestrichen.

Der Absatz 4 wird zu Absatz 3.

§ 10 (neu) „Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters“

Die Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters wird gemäß § 12 Absatz 2 Satz 1 KomAEVO um 25 % erhöht.

Die Erhöhung erfolgt rückwirkend ab 01.08.2023 bis zum Ende der Legislaturperiode.

Der bisherige § 10 „Inkrafttreten“ wird zu § 11.

Artikel II Inkrafttreten

Artikel I tritt rückwirkend zum 1. August 2023 in Kraft.

Bruchmühlbach-Miesau, den 5. Februar 2024

Rüdiger Franz, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.