1. Am Sonntag, dem 23. Februar 2025 findet die
Wahl zum 21. Deutschen Bundestag
statt. Die Wahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.
2. Die Ortsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau ist in folgende 5 Wahlbezirke eingeteilt:
| Wahlbezirk 1101 | Bruchmühlbach |
| Turn- und Festhalle, Alte Straße 5, barrierefrei |
| Wahlbezirk 1201 | Miesau |
| Schulturnhalle, Jahnstraße 2, barrierefrei |
| Wahlbezirk 1301 | Elschbach |
| Dorfgemeinschaftshaus, Im Weiher 2, barrierefrei |
| Wahlbezirk 1401 | Vogelbach |
| Dorfgemeinschaftshaus, Wagnerstraße 21, barrierefrei |
| Wahlbezirk 1501 | Buchholz |
| Kindertagesstätte, Buchholzstraße 31, barrierefrei |
Die Ortsgemeinde Gerhardsbrunn bildet einen Wahlbezirk 2101.
Der Wahlraum wird in dem Dorfgemeinschaftshaus, Adam-Müller-Straße 4, eingerichtet.
Der Wahlraum ist nicht barrierefrei.
Die Ortsgemeinde Lambsborn bildet einen Wahlbezirk 3101.
Der Wahlraum wird in dem Dorfgemeinschaftshaus, Am Fehrborn 20, eingerichtet.
Der Wahlraum ist barrierefrei.
Die Ortsgemeinde Langwieden bildet einen Wahlbezirk 4101.
Der Wahlraum wird in dem Dorfgemeinschaftshaus, Hauptstraße 31, eingerichtet.
Der Wahlraum ist nicht barrierefrei.
Die Ortsgemeinde Martinshöhe bildet einen Wahlbezirk 5101.
Der Wahlraum wird in der Schulturnhalle, Schulstraße 18, eingerichtet.
Der Wahlraum ist barrierefrei.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 21.01.2025 bis 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses wie folgt zusammen:
Der Briefwahlvorstand 1199 tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses des Wahlbezirks 1101 Bruchmühlbach um 14 Uhr in dem Gemeindesaal Bruchmühlbach, Alte Straße 5, zusammen.
Der Briefwahlvorstand 1299 tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses des Wahlbezirks 1201 Miesau um 14 Uhr im Medienzentrum Miesau, Raiffeisenstraße 4a, zusammen.
Der Briefwahlvorstand 1499 tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses der Wahlbezirke 1301 Elschbach, 1401 Vogelbach sowie 1501 Buchholz um 14 Uhr im kleinen Saal des Dorfgemeinschaftshauses Vogelbach, Wagnerstraße 21, zusammen.
Der Briefwahlvorstand 3199 tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses des Wahlbezirks 3101 Lambsborn um 16 Uhr im Dorfgemeinschaftshaus Lambsborn, Am Fehrborn 20, zusammen.
Der Briefwahlvorstand 4199 tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses der Wahlbezirke 2101 Gerhardsbrunn sowie 4101 Langwieden um 16 Uhr im Dorfgemeinschaftshaus Langwieden, Hauptstraße 31, zusammen.
Der Briefwahlvorstand 5199 tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses des Wahlbezirks 5101 Martinshöhe um 14 Uhr in der Grundschule Martinshöhe, Schulstraße 18, zusammen.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt
seine Erststimme in der Weise ab,
dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
und seine Zweitstimme in der Weise,
dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Bruchmühlbach-Miesau, 05.02.2025
Christian Hirsch, Bürgermeister