Der Verbandsgemeinderat hat am 23. Januar 2023 auf Grund des § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz i.d.F. vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 17.12.2020 (GVBl. S. 728) folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung der Kreisverwaltung Kaiserslautern als Aufsichtsbehörde vom 16.02.2023 hiermit bekanntgemacht wird:
Mit dem 1. Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:
| gegenüber bisher | verändert um | nunmehr festgesetzt auf | |
| 1. im Ergebnishaushalt | |||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 8.588.872,00 € | 1.129.227,00 € | 9.718.099,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 8.590.132,00 € | 1.005.811,00 € | 9.595.943,00 € |
| Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag | -1.260,00 € | 123.416,00 € | 122.156,00 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 637.853,00 € | 123.416,00 € | 761.269,00 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.100.000,00 € | 180.000,00 € | 1.280.000,00 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.101.900,00 € | 709.200,00 € | 2.811.100,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -1.001.900,00 € | -529.200,00 € | -1.531.100,00 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 364.047,00 € | 405.784,00 € | 769.831,00 € |
| Die Veränderung des Finanzmittelbestandes im Haushaltsjahr auf | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierungstätigkeit von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für
zinslose Kredite auf — 0,00 €
verzinste Kredite von bisher 1.001.900,00 € auf — 1.531.100,00 €
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird (unverändert) festgesetzt auf — 30.000.000,00 €
Mit dem 1. Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:
| gegenüber | nunmehr festgesetzt | |
| bisher | auf | |
| 1. Gesamtbetrag der Kredite | ||
| für Investitionen und | ||
| Investitionsförderungsmaßnahmen | ||
| a) für den Eigenbetrieb Wasserversorgung | 0,00 € | auf 2.093.166,00 € |
| b) für den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung | 0,00 € | auf 1.836.000,00 € |
| 2. Gesamtbetrag der Kredite | ||
| zur Liquiditätssicherung | ||
| a) für den Eigenbetrieb Wasserversorgung | 0,00 € | auf 2.000.000,00 € |
| b) für den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung | 0,00 € | auf 1.000.000,00 € |
Gemäß § 32 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) vom 7. Dezember 2022 (GVBl. Nr. 27, S. 413) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage.
Der Umlagesatz wird neu festgesetzt von 46 v. H. auf 44 v. H.
Der Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2018 beträgt — 6.479.716,39 Euro.
Der vorläufige Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2019 beträgt — 6.028.016,39 Euro
zum 31.12.2020 beträgt — 5.319.344,39 Euro
zum 31.12.2021 beträgt — 4.825.471,39 Euro
zum 31.12.2022 beträgt — 3.781.482,39 Euro
voraussichtlicher Stand lt. Nachtragsplan 2023
zum 31.12.2023 beträgt — 3.903.638,39 Euro.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 15.000,00 € überschritten sind.
Ein erheblicher Fehlbetrag i.S.d. §§ 98 Abs. 2 Nr. 1-3, 100 Abs. 1 S. 1 GemO liegt vor, wenn im — 2023
Ergebnishaushalt (§ 2 Abs. 1 Ziff. E 15 und E 18 GemHVO)
Die Gesamtaufwendungen aus Verwaltungstätigkeit
Einschließlich Zins- und Finanztätigkeit um — 1 v. H.
— (= rd. 95.900,00 €)
oder
im Finanzhaushalt (§ 3 Abs. 1 Ziff. F 15 und F 18 GemHVO)
Die Gesamtauszahlungen aus Verwaltungstätigkeit
Einschließlich Zins- und Finanztätigkeit um — 1. v. H.
— (= rd. 87.000,00 €)
oder im
Finanzhaushalt (§ 3 Abs. 1 Ziff. F 32 und F 36 GemHVO) die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit einschließlich Tilgungszahlungen von Krediten um — 5 v. H.
— (= rd. 169.600,00 €)
überschritten sind.
Die §§ 3, 6, 10 und 11 der Haushaltssatzung bleiben unverändert.
Hinweis:
Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu der Festsetzung im § 2 der Haushaltssatzung wurde erteilt.
Sie hat folgenden Wortlaut:
Gegen die vom Verbandsgemeinderat beschlossene Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 bestehen, abgesehen von den unter Nr. 4 geltend gemachten, keine weiteren Rechtsbedenken nach den §§ 95 Abs. 4 und 97 Abs. 2, 98 Abs. 1 i.V.m. § 118 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153).
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird in Höhe von nunmehr 1.531.100 Euro gemäß §§ 95 Abs. 4 und 103 Abs. 2 GemO staatsaufsichtlich genehmigt.
Der Gesamtbetrag der Kredite der Sondervermögen mit Sonderrechnung, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird in Höhe von nunmehr 2.093.166 Euro für das Sondervermögen Wasserversorgung und 1.836.000 Euro für das Sondervermögen Abwasserbeseitigung
gemäß § 80 Abs. 3 i.V.m. § 103 Abs. 2 GemO staatsaufsichtlich genehmigt.
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung und der 1. Nachtragshaushaltsplan samt Anlagen für das Haushaltsjahr 2023 liegen in der Zeit von Montag 06.03.2023 bis einschließlich Dienstag 14.03.2023 während den Dienststunden (montags, dienstags, mittwochs und freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr sowie donnerstags von 8:30 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 18:00 Uhr) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bruchmühlbach-Miesau, Am Rathaus 2, 66892 Bruchmühlbach-Miesau, Zimmer 47, öffentlich zur Einsichtnahme aus.
Hinweis gem. § 27a VwVfG
Die o.a. öffentliche bzw. ortsübliche Bekanntmachung ist im Internet auf unserer Homepage unter der Adresse www.bruchmuehlbach-miesau.de abrufbar. Dies gilt auch für die auszulegenden Unterlagen in dem o.a. Verwaltungsverfahren.
Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in § 24 Abs. 6 Satz 1 Gemeindeordnung genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 Gemeindeordnung geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bei dieser Bekanntmachung der Satzung wird somit auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen.