Geltungsbereich "Windenergieanalgen im Göllheimer Wald"
Gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch wird bekannt gemacht, dass der Entwurf der Aufhebungssatzung „Windenergieanlagen im Göllheimer Wald“ der Ortsgemeinde Göllheim in der Zeit vom
17.01.2025 bis einschl. 21.02.2025
in der Verbandsgemeindeverwaltung Göllheim zu jedermanns Einsichtnahme ausliegt (Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB). Während dieser Zeit kann sich die Bevölkerung über die allgemeinen Ziele und den Zweck der Planung informieren. Es wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Es wird empfohlen einen Termin zur Einsichtnahme unter 06351/4909-47 oder 4909-0 zu vereinbaren, um längere Wartezeiten zu vermeiden.
Allgemeine Ziele und Zweck der Planung
Der Bebauungsplan „Windenergieanlagen im Göllheimer Wald“ wurde im Juli 2013 als Satzung beschlossen und ist seitdem rechtskräftig. Das Planungsgebiet ist, abgesehen von angrenzenden Wald- und Ausgleichsflächen, vollständig als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Gebiet für Windenergieanlagen“ gemäß § 11 BauNVO ausgewiesen. Innerhalb dieses Bereichs wurden fünf Windenergieanlagen errichtet, die über Wirtschaftswege von der L 394 und der K80 aus dem Göllheimer Ortsteil „Auf der Füllenweide“ erschlossen werden. Mit der Errichtung der Anlagen wurde das Ziel des Bebauungsplans vollständig erreicht.
Aktuell plant ein Projektentwickler die Errichtung einer weiteren Windenergieanlage innerhalb der Konzentrationszone in der Gemarkung Göllheim. Dieses Vorhaben ist jedoch aufgrund des ausgeschöpften Planungsrechts nicht umsetzbar. Insbesondere stehen der Realisierung die festgesetzte Höhenbegrenzung sowie die maximale zulässige, dauerhaft befestigte Grundfläche für bauliche Anlagen von 8.500 m² entgegen.
Da der Planungsrahmen vollständig ausgeschöpft ist, hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Göllheim in seiner Sitzung am 11.12.2024 beschlossen, den Bebauungsplan „Windenergieanlagen im Göllheimer Wald“ aufzuheben. Die Aufhebung betrifft die folgenden Flurstücke:
Zusätzlich wird der Ausgleichsbereich (A7) mit einer Fläche von rund 3 ha aufgehoben. Dieser umfasst:
Die Aufhebung des Bebauungsplans erfolgt ausschließlich in den genannten Bereichen und hat keine Auswirkungen auf andere Planungsflächen. Alternativflächen für die Planung kommen aufgrund der Ortsgebundenheit nicht in Betracht.
Gemäß § 1 Abs. 8 BauGB gelten die Vorschriften zur Aufstellung von Bebauungsplänen auch für deren Aufhebung. Da weder das vereinfachte Verfahren nach § 13 Abs. 1 BauGB noch das beschleunigte Verfahren nach § 13a Abs. 4 BauGB anwendbar sind, wird das Aufhebungsverfahren im Regelverfahren durchgeführt. Dies umfasst u. a. die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und Träger öffentlicher Belange.
Durch die Aufhebung des Bebauungsplans wird kein neues Baurecht geschaffen. Stattdessen ändert sich das zugrunde liegende Planungsrecht. Nach der Aufhebung richtet sich die Zulässigkeit von Bauvorhaben nach § 35 BauGB. Entsprechend sind privilegierte Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 BauGB sowie sonstige Vorhaben zulässig, sofern sie keine öffentlichen Belange beeinträchtigen. Unter diesen Voraussetzungen bleibt die Errichtung von Windenergieanlagen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB weiterhin möglich.
Hinweis:
Gegenstand der Auslegung ist die Aufhebungssatzung und die Begründung mit integriertem Umweltbericht jeweils im Entwurf.
Die Unterlagen können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Göllheim, Fachbereich II, Zimmer 2.11, Freiherr-vom-Stein-Straße 1-3 in 67307 Göllheim während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Diese sind zurzeit montags und dienstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, mittwochs und freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und an Donnerstagen von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr (Dienstleistungsabend). Es wird empfohlen einen Termin zur Einsichtnahme unter 06351/4909-47 oder 4909-0 zu vereinbaren, um längere Wartezeiten zu vermeiden.
Zudem stehen die Unterlagen auch zusätzlich auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Göllheim zur Ansicht bereit.
Geltungsbereich „Windenergieanlagen im Göllheimer Wald“: