Geltungsbereich / räumliche Begrenzung
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches wird bekannt gemacht, dass der Gemeinderat Göllheim in seiner Sitzung am 11.12.2024 den Beschluss zur Aufhebung des Bebauungsplans „Windenergieanlagen im Göllheimer Wald“ gefasst hat.
Allgemeine Ziele und Zweck der Planung
Der Bebauungsplan „Windenergieanlagen im Göllheimer Wald“ ist seit Juli 2013 rechtskräftig und weist das Planungsgebiet - mit Ausnahme angrenzender Wald- und Ausgleichsflächen - vollständig als Sondergebiet für Windenergieanlagen gemäß § 11 BauNVO aus. Im Zuge des Bebauungsplans wurden fünf Windenergieanlagen errichtet, die über Wirtschaftswege von der L 394 und der K 80 aus dem Göllheimer Ortsteil „Auf der Füllenweide“ erschlossen sind. Mit der Errichtung der Anlagen wurde das Ziel des Bebauungsplans vollständig erreicht.
Ein Projektentwickler plant aktuell die Errichtung einer weiteren Windenergieanlage innerhalb der Konzentrationszone in der Gemarkung Göllheim. Aufgrund des vollständig ausgeschöpften Planungsrechts ist dieses Vorhaben jedoch nicht realisierbar. Insbesondere die festgesetzte Höhenbegrenzung sowie die maximal zulässige befestigte Grundfläche von 8.500 m² stehen einer Umsetzung entgegen. Daher hat der Gemeinderat Göllheim beschlossen, den Bebauungsplan „Windenergieanlagen im Göllheimer Wald“ aufzuheben.
Durch die Aufhebung des Bebauungsplans wird kein neues Baurecht geschaffen. Stattdessen ändert sich das zugrunde liegende Planungsrecht. Nach der Aufhebung richtet sich die Zulässigkeit von Bauvorhaben nach § 35 BauGB. Entsprechend sind privilegierte Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 BauGB sowie sonstige Vorhaben zulässig, sofern sie keine öffentlichen Belange beeinträchtigen. Unter diesen Voraussetzungen bleibt die Errichtung von Windenergieanlagen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB weiterhin möglich.
Gemäß § 1 Abs. 8 BauGB gelten die Vorschriften zur Aufstellung von Bebauungsplänen auch für deren Aufhebung. Da weder das vereinfachte Verfahren nach § 13 Abs. 1 BauGB noch das beschleunigte Verfahren nach § 13a Abs. 4 BauGB anwendbar sind, wird das Aufhebungsverfahren im Regelverfahren durchgeführt.
Lage und Geltungsbereich des Bebauungsplans:
| Das Plangebiet befindet sich an westlichen Gemarkungsgrenze der Gemarkung Göllheim im Göllheimer Wald und umfasst die folgenden Flurstücke vollständig: | |
| • | 4509/2, 4509/4, 4509/5, 4510, 4511, 4758, 4758/4, 4758/3, 4758/5, 4760, 4762/2, 4762/3, 4762/4, 4763/3 |
| Sowie Teilflächen der Flurstücke: | |
| • | 3652/2, 4741, 4742, 4743, 4745/9, 4745/78, 4513, 4759, 4511/2 |
| Zusätzlich wird der Ausgleichsbereich A7 mit einer Fläche von rund 3 ha aufgehoben. Dieser umfasst die Flurstücke vollständig: | |
| • | 4558, 4559, 4560, 4561, 4561/2, 4562, 4562/2, 4563, 4564/2, 4565 |
| Sowie Teilflächen der Flurstücke: | |
| • | 4739/3, 4564, 4739, 4555, 4740/1 |
Abgrenzung des Geltungsbereichs:
Der Geltungsbereich des aufzuhebenden Bebauungsplans „Windenergieanlagen im Göllheimer Wald“ ist im beigefügten Plan (unmaßstäbliche Darstellung) gekennzeichnet. Dieser kann maßstabsgetreu bei der Verbandsgemeindeverwaltung Göllheim, Fachbereich II, während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden:
| Montag bis Dienstag: | 08:30 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr |
| Donnerstag: | 08:30 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr |
| Mittwoch und Freitag: | 08:30 Uhr - 12:00 Uhr |
Für die Richtigkeit:
Geltungsbereich / räumliche Begrenzung des aufzuhebenden Bebauungsplanes „Windenergieanlagen im Göllheimer Wald“ der Ortsgemeinde Göllheim: