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Verbandsgemeinde Göllheim aktuell
Ausgabe 10/2026
Amtlicher Teil - 185 breit
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Bekanntmachung der Jagdgenossenschaft Rüssingen

1. Niederschrift der Genossenschaftsversammlung vom 25.03.2025

Die Niederschrift über die Genossenschaftsversammlung vom 25. März 2025 liegt in der Zeit

von Montag, 09.03.2026, bis einschließlich Montag, 23.03.2026,

in der Verbandsgemeindeverwaltung Göllheim, Fachbereich 1, Organisation, Zimmer 2.6, während der üblichen Öffnungszeiten:

Montag und Dienstag 8:30 Uhr – 12:00 Uhr und 14:00 Uhr – 16:00 Uhr

Mittwoch 8:30 Uhr – 12:00 Uhr

Donnerstag (Dienstleistungsabend): 8:30 Uhr – 12:00 Uhr und 14:00 Uhr – 18:00 Uhr

Freitag: 8:30 Uhr – 12:00 Uhr

zur Einsichtnahme durch die Jagdgenossinnen und Jagdgenossen der Jagdgenossenschaft Rüssingen aus.

2. Grundflächenverzeichnis für die Jagdgenossenschaft Rüssingen

Das Grundflächenverzeichnis für die Jagdgenossenschaft Rüssingen liegt ebenfalls in der Zeit

vom 09.03.2026 bis einschließlich 23.03.2026

in der Verbandsgemeindeverwaltung Göllheim, Fachbereich 1, Organisation, Zimmer 2.6, während der oben genannten Öffnungszeiten zur Einsichtnahme aus.

Während dieser Zeit können alle Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der im Jagdbezirk liegenden Grundstücke oder deren mit Vollmacht versehene Beauftragte das Verzeichnis einsehen und Einsprüche gegen die Richtigkeit der Eintragungen geltend machen.

Werden innerhalb dieser Frist keine Einsprüche erhoben, gilt das Grundflächenverzeichnis mit Ablauf dieser Frist als festgestellt.

3. Versammlung der Jagdgenossenschaft Rüssingen

Die Jagdgenossen des Jagdbezirks Rüssingen werden hiermit zu einer

Genossenschaftsversammlung am Dienstag, dem 24. März 2026, um 19:30 Uhr im Dorfgemeinschaftshaus (Sitzungszimmer) in Rüssingen

eingeladen.

Tagesordnung:

1.

Begrüßung

2.

Bericht des Kassenwarts

3.

Entlastung des Vorstands

4.

Verwendung des Reinertrags

5.

Sonstiges und Informationen

Bei der Genossenschaftsversammlung sind nur die jeweiligen Grundstückseigentümer (Jagdgenossen) oder schriftlich bevollmächtigte Personen stimmberechtigt. Ein Jagdgenosse darf nicht mehr als drei Vollmachten auf sich vereinen.

Bei Grundstücken, die sich im Miteigentum oder Gesamthandeigentum mehrerer Personen befinden, kann das Stimmrecht nur von einem Miteigentümer einheitlich ausgeübt werden.

Rüssingen, den 24.02.2026
gez.
Steffen Antweiler
Jagdvorsteher