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Verbandsgemeinde Göllheim aktuell
Ausgabe 11/2023
Amtlicher Teil - 185 breit
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1. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Standenbühl

für das Jahr 2023 vom 08.03.2023

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

§ 1 - 3

Keine Änderung gegenüber der Haushaltssatzung.

§ 4 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt neu festgesetzt:

Keine Änderung gegenüber der Haushaltssatzung.

Die Hundesteuer für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden, wird neu festgesetzt:

-

für den ersten Hund

von bisher

60,00 Euro auf —  72,00 Euro

-

für den zweiten Hund

von bisher

90,00 Euro auf  —  120,00 Euro

-

für jeden weiteren Hund

von bisher

144,00 Euro auf  —  168,00 Euro

-

für gefährliche Hunde

von bisher

0,00 Euro auf  — 600,00 Euro

§ 5 - 10

Keine Änderung gegenüber der Haushaltssatzung.

Standenbühl, den 08.03.2023

gez.
Georg Pohlmann, Ortsbürgermeister
(Dienstsiegel)

Hinweis:

Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Nachtraghaushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 08.03.2023 vorgelegt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.

Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 17.03.2023 bis 27.03.2023, während der Dienstzeit im Verbandsgemeindegebäude in Göllheim, Freiherr-vom-Stein-Straße 3, Zimmer 3.1, öffentlich aus.

Die Bekanntmachung erfolgt in „Verbandsgemeinde Göllheim aktuell“ Nr. 11 vom 16.03.2023.

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist

(§ 24 Abs. 6 Satz 4 Gemeindeordnung).