Der Gemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
§ 1 - 3
Keine Änderung gegenüber der Haushaltssatzung.
§ 4 Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt neu festgesetzt:
Keine Änderung gegenüber der Haushaltssatzung.
Die Hundesteuer für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden, wird neu festgesetzt:
| - | für den ersten Hund von bisher | 60,00 Euro auf — 72,00 Euro |
| - | für den zweiten Hund von bisher | 90,00 Euro auf — 120,00 Euro |
| - | für jeden weiteren Hund von bisher | 144,00 Euro auf — 168,00 Euro |
| - | für gefährliche Hunde von bisher | 0,00 Euro auf — 600,00 Euro |
§ 5 - 10
Keine Änderung gegenüber der Haushaltssatzung.
Standenbühl, den 08.03.2023
Hinweis:
Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Nachtraghaushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 08.03.2023 vorgelegt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 17.03.2023 bis 27.03.2023, während der Dienstzeit im Verbandsgemeindegebäude in Göllheim, Freiherr-vom-Stein-Straße 3, Zimmer 3.1, öffentlich aus.
Die Bekanntmachung erfolgt in „Verbandsgemeinde Göllheim aktuell“ Nr. 11 vom 16.03.2023.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist
(§ 24 Abs. 6 Satz 4 Gemeindeordnung).