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Verbandsgemeinde Göllheim aktuell
Ausgabe 12/2026
Amtlicher Teil - 185 breit
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Bekanntmachung

4. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Bubenheim vom 02.03.2026

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Bubenheim vom 22.11.2011 wird wie folgt geändert:

Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung erhält folgende neue Fassung:

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

1.

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

129,00 EUR

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

258,00 EUR

2.

Überlassung einer Urnenstelenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1

700,00 EUR

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1.

a) Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für

aa) eine Einzelwahlgrabstätte (einfach und tief)

300,00 EUR

bb) eine Doppelwahlgrabstätte (einfach)

600,00 EUR

b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a bei späteren Bestattungen je Jahr für

aa) eine Einzelwahlgrabstätte (einfach und tief)

8,57 EUR

bb) eine Doppelwahlgrabstätte (einfach)

17,14 EUR

cc) jede weitere Grabstelle in die Breite

8,57 EUR

c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts an teilbelegten Gräbern

nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren

wie nach Buchstabe a erhoben.

2.

a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Wiesengrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für

- eine Einzelwiesengrabstätte

300,00 EUR

- eine Urnenwiesengrabstätte

150,00 EUR

b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a bei späteren Bestattungen je Jahr für

- eine Einzelwiesengrabstätte

8,57 EUR

- eine Urnenwiesengrabstätte

4,28 EUR

c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts an teil belegten Gräbern nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a erhoben.

d) Für die Pflege und Unterhaltung einer Wiesengrabstätte nach Nr. 3 wird bei Verleihung des Nutzungsrechtes ein Unkostenbeitrag berechnet für Buchstabe a

- für eine Einzelwiesengrabstätte von

500,00 EUR

- für eine Urnenwiesengrabstätte von

250,00 EUR

Buchstabe b je Jahr

- für eine Einzelwiesengrabstätte von

14,28 EUR

- eine Urnenwiesengrabstätte von

7,14 EUR

3.

Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Urnenstelenwahlgrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für die Dauer der Nutzungszeit (35 Jahre) für eine Kammer (2 Urnen)

1.400,00 EUR

III. Ausheben und Schließen der Gräber

1.

Für die Bestattung

a) eines Erwachsenen oder eines Kindes vom vollendeten 5. Lebensjahr ab in eine Reihen- oder Wahlgrabstätte je Grab (einschließlich Handarbeit)

890,00 EUR

b) eines Erwachsenen oder eines Kindes vom vollendeten 5. Lebensjahr ab in eine Wahlgrabstätte mit Tieferlegung je Grab (einschließlich Handarbeit)

1.100,00 EUR

c) eines Kindes bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (einschließlich Handarbeit)

445,00 EUR

2.

Für die Beisetzung von Aschenresten je Urne

250,00 EUR

3.

Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen sowie an Heiligabend und Silvester wird ein Zuschlag berechnet, sofern es sich um einen Werktag handelt von

330,00 EUR

4.

Zuschlag für notwendigen Bodenaustausch

115,00 EUR

5.

Lohnstunde pro Person bei Zusatzarbeiten

140,00 EUR

6.

Maschinenstunde bei Zusatzarbeiten

120,00 EUR

7.

Verbringen der überschüssigen Erde auf eine zugelassene Deponie (im Normalgrab enthalten)

0,00 EUR

8.

Öffnen und Schließen einer Urnenkammer (Urnenstele)

10,00 EUR

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

1.

Für das Ausgraben einer Leiche

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

800,00 EUR

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

1.000,00 EUR

2.

Für das Ausgraben von Aschen

250,00 EUR

3.

Bei Tiefgräbern erhöhen sich die Gebühren nach Nr. 1 und 2 beim Ausgraben aus der Tiefe um

330,00 EUR

4.

Für die Wiederbestattung von Leichen und Wiederbeisetzung von Aschen werden Gebühren nach Abschnitt III erhoben.

5.

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

V. Rückgabe von Grabstätten

1.

Pflege und Unterhaltung der Freifläche für die Restnutzungsdauer bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechtes

pro Jahr

25,00 EUR

VI. Abbau und Entsorgung von Grabanlagen

Abbau und Entsorgung nach Ablauf der Nutzungs-/Ruhezeit für

1.

Einzelgräber

700,00 EUR

2.

Doppelgräber

870,00 EUR

3.

Urnengräber und Kindergräber

600,00 EUR

4.

Namenstafeln (Wiesengräber)

90,00 EUR

5.

Stelenplatten

70,00 EUR

VI. Benutzung der Leichenhalle

1.

Benutzung der Leichenzelle

225,00 EUR

2.

Benutzung der Aussegnungshalle

200,00 EUR

3.

Vorübergehende Unterstellung einer Leiche je angefangener Tag

45,00 EUR

4.

Aufbewahrung einer Urne bis zur Beisetzung

25,00 EUR

5.

Tätigkeit eines Gemeindebediensteten/-beauftragten (ohne Hallennutzung) bei Bestattungen und Beisetzungen

40,00 EUR

VII. Genehmigungsgebühren

Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern, Gedenkplatten und dergl. wird eine Gebühr erhoben von

15,00 EUR

VIII. Sonstige Gebühren

Besondere und sonstige Leistungen, die in der Satzung nicht geregelt sind oder die in ihrem Ausmaß über die in der Satzung vorgesehenen Leistungen hinausgehen, können auf Antrag er bracht werden. Der Antragsteller hat die Material- und Lohnkosten zu tragen. Diese werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.

Artikel 2

Diese Satzung tritt zum 01.04.2026 in Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt und zur Bekanntmachung im Amtsblatt freigegeben.

Bubenheim, 02.03.2026
Dienstsiegel
gez. Lebkücher, Ortsbürgermeister

Allgemeine Hinweise

Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

Die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

Vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.