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Verbandsgemeinde Göllheim aktuell
Ausgabe 13/2026
Amtlicher Teil - 185 breit
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Bekanntmachung Widmung Parkplatz Bauchgasse-Judengasse

Lageplan zur Widmungsverfügung Parkplatz Bauchgasse-Judengasse

Widmungsverfügung:

Aufgrund des § 36 des Landesstraßengesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (LStrG-RP) vom 01. August 1977 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2025 (GVBl. S. 763) und mit Beschluss des Gemeinderates Göllheim vom 16. März 2026 werden die nachfolgenden Verkehrsflächen gemäß § 36 LStrG-RP mit Wirkung vom – ein Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung - dem öffentlichen Verkehr gewidmet:

a) Parkplatz „Bauchgasse-Judengasse“, Flurst.Nr. 214/3 (blau markiert);

mit der Zweckbestimmung Parkplatz

Die genaue Lage der gewidmeten Flächen ist auf dem beiliegenden Lageplan ersichtlich.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Göllheim Freiherr-v.-Stein-Str. 1-3, 67307 Göllheim

1.

schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Göllheim, Freiherr-v-Stein-Straße 1-3   oder

2.

durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur 1) 

an: info@vg-goellheim.de  oder

3.

durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur 1) 

an: vg-goellheim@poststelle.rlp.de

zu erheben.

Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Kreisverwaltung Donnersbergkreis, Uhlandstraße 2, 67292 Kirchheimbolanden gewahrt.

Der Widerspruch kann dort

1.

schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Donnersbergkreis, Uhlandstraße 2, 67292 Kirchheimbolanden,  oder

2.

durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur 1)

an: kv-donnersberg@poststelle.rlp.de  oder

3.

durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz

an: kreisverwaltung@donnersberg.de-mail.de

erhoben werden.

1) vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments

und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste

für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie

1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73). 

Die Widmungsverfügung mit dem Lageplan wird in Zukunft gemäß § 41 Abs. 4 Satz 2 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) zu jedermanns Einsicht bei der Verbandsgemeindeverwaltung Göllheim, Freiherr-vom-Stein-Str. 1 – 3, 67307 Göllheim, Fachbereich 2 (Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen), Zimmer-Nr. 2.14, bereitgehalten. Auf Verlangen gibt die Verbandsgemeindeverwaltung über den Inhalt der Widmungsverfügung Auskunft.

Göllheim, den 20.03.2026
Verbandsgemeindeverwaltung
gez.
Steffen Antweiler
Bürgermeister