Lageplan zur Widmungsverfügung Parkplatz Bauchgasse-Judengasse
Aufgrund des § 36 des Landesstraßengesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (LStrG-RP) vom 01. August 1977 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2025 (GVBl. S. 763) und mit Beschluss des Gemeinderates Göllheim vom 16. März 2026 werden die nachfolgenden Verkehrsflächen gemäß § 36 LStrG-RP mit Wirkung vom – ein Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung - dem öffentlichen Verkehr gewidmet:
a) Parkplatz „Bauchgasse-Judengasse“, Flurst.Nr. 214/3 (blau markiert);
mit der Zweckbestimmung Parkplatz
Die genaue Lage der gewidmeten Flächen ist auf dem beiliegenden Lageplan ersichtlich.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Göllheim Freiherr-v.-Stein-Str. 1-3, 67307 Göllheim
| 1. | schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Göllheim, Freiherr-v-Stein-Straße 1-3 oder |
| 2. | durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur 1) an: info@vg-goellheim.de oder |
| 3. | durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur 1) an: vg-goellheim@poststelle.rlp.de |
zu erheben.
Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Kreisverwaltung Donnersbergkreis, Uhlandstraße 2, 67292 Kirchheimbolanden gewahrt.
Der Widerspruch kann dort
| 1. | schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Donnersbergkreis, Uhlandstraße 2, 67292 Kirchheimbolanden, oder |
| 2. | durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur 1) an: kv-donnersberg@poststelle.rlp.de oder |
| 3. | durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz an: kreisverwaltung@donnersberg.de-mail.de |
erhoben werden.
1) vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste
für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie
1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73).
Die Widmungsverfügung mit dem Lageplan wird in Zukunft gemäß § 41 Abs. 4 Satz 2 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) zu jedermanns Einsicht bei der Verbandsgemeindeverwaltung Göllheim, Freiherr-vom-Stein-Str. 1 – 3, 67307 Göllheim, Fachbereich 2 (Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen), Zimmer-Nr. 2.14, bereitgehalten. Auf Verlangen gibt die Verbandsgemeindeverwaltung über den Inhalt der Widmungsverfügung Auskunft.