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Verbandsgemeinde Göllheim aktuell
Ausgabe 13/2026
Amtlicher Teil - 185 breit
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Bekanntmachung

2. Satzung

zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung

der Gemeinde Dreisen

vom 17.03.2026

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Dreisen vom 14.09.2012, zuletzt geändert mit 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Dreisen vom 01.12.2021, wird wie folgt geändert:

Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung erhält folgende neue Fassung:

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

1.

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

 

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

200,00 EUR

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

225,00 EUR

2.

Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an

 

Berechtigte nach Nr. 1(für 20 Jahre)

112,50 EUR

3.

Überlassung einer anonymen Grabstätte an

Berechtigte nach Nr. 1 (für 20 Jahre)

150,00 EUR

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1.a)

Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für

 

aa) eine Einzelwahlgrabstätte

225,00 EUR

bb) eine Doppelwahlgrabstätte

450,00 EUR

b)

Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a bei späteren Bestattungen je Jahr für

aa) eine Einzelwahlgrabstätte

5,62 EUR

bb) eine Doppelwahlgrabstätte

11,25 EUR

cc) jede weitere Grabstelle in die Breite

5,62 EUR

c)

Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts an teilbelegten Gräbern nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a erhoben.

2.a)

Verleihung des Nutzungsrechts an einer

Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit

durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchstabe a 225,00 EUR

b)

Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr

5,62 EUR

c)

Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts an

teilbelegten Gräbern nach Ablauf der ersten Nutzungszeit

werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a erhoben.

3.a)

Verleihung des Nutzungsrechts an einer Wiesengrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der

 

Friedhofssatzung für

- eine Einzelwiesengrabstätte (inclusive Pflege)

1.000,00 EUR

- eine Urnenwiesengrabstätte (inclusive Pflege)

500,00 EUR

b)

Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Buchstabe a

bei späteren Bestattungen je Jahr für

- eine Einzelwiesengrabstätte

25,00 EUR

- eine Urnenwiesengrabstätte

12,50 EUR

III. Ausheben und Schließen der Gräber

1.

Für die Bestattung

a) eines Erwachsenen oder eines Kindes vom vollendeten 5. Lebensjahr ab in eine Reihen- oder Wahlgrabstätte

 

je Grab (einschließlich Handarbeit)

890,00 EUR

b) eines Erwachsenen oder eines Kindes vom vollendeten 5. Lebensjahr ab in eine Wahlgrabstätte mit Tieferlegung

 

je Grab (einschließlich Handarbeit)

1.100,00 EUR

c) eines Kindes bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

 

(einschließlich Handarbeit)

445,00 EUR

2.

Für die Beisetzung von Aschenresten

je Urne

250,00 EUR

3.

Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen sowie an Heiligabend und Silvester wird ein Zuschlag berechnet,

 

sofern es sich um einen Werktag handelt von

330,00 Euro

4.

Zuschlag für notwendigen Bodenaustausch

115,00 EUR

5.

Lohnstunde pro Person bei Zusatzarbeiten

70,00 EUR

6.

Maschinenstunde bei Zusatzarbeiten

140,00 EUR

7.

Verbringen der überschüssigen Erde auf eine zugelassene Deponie

0,00 EUR

(im Normalgrab enthalten)

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

1.

Für das Ausgraben einer Leiche

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

800,00 EUR

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

1000,00 EUR

2.

Für das Ausgraben von Aschen

250,00 EUR

3.

Bei Tiefgräbern erhöhen sich die Gebühren

nach Nr. 1 und 2 beim Ausgraben um

330,00 EUR

4.

Für die Wiederbestattung von Leichen und Wiederbeisetzung von Aschen werden Gebühren nach Abschnitt III erhoben.

 

5.

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

 

V. Rückgabe von Grabstätten

Pflege und Unterhaltung der Freifläche für die restliche Ruhezeit bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechtes pro Jahr für ein 

 

a)

Einzelgrab und Urnengrab

12,50 EUR

b)

Doppelgrab

25,00 EUR

VI. Abbau und Entsorgung von Grabanlagen

Abbau und Entsorgung nach Ablauf der Nutzungs-/Ruhezeit für

1.

Einzelgräber

700,00 EUR

2.

Doppelgräber

870,00 EUR

3.

Urnengräber und Kindergräber

600,00 EUR

4.

Namenstafeln (Wiesengräber)

90,00 EUR

VII. Benutzung der Leichenhalle

1.

Benutzung der Leichenzelle

75,00 EUR

2.

Benutzung der Aussegnungshalle

75,00 EUR

3.

Vorübergehende Unterstellung einer Leiche

je angefangener Tag

40,00 EUR

4.

Aufbewahrung einer Urne bis zur Beisetzung

20,00 EUR

5.

Tätigkeit eines Gemeindebediensteten/-beauftragten

(ohne Hallennutzung) bei Bestattungen und Beisetzungen

40,00 EUR

VIII. Genehmigungsgebühren

Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern, Gedenkplatten und dergl.

wird eine Gebühr erhoben von  —  15,00 EUR

IX. Sonstige Gebühren

Besondere und sonstige Leistungen, die in der Satzung nicht geregelt sind oder die in ihrem Ausmaß über die in der Satzung vorgesehenen Leistungen hinausgehen, können auf Antrag erbracht werden. Der Antragsteller hat die Material- und Lohnkosten zu tragen. Diese werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.

Artikel 2

Diese Satzung tritt zum 01.04.2026 in Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt und zur Bekanntmachung im Amtsblatt freigegeben.

Dreisen, 17.03.2026
gez.  —  (DS)
Molter
Ortsbürgermeisterin

Allgemeine Hinweise

Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

Die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

Vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.