Titel Logo
Verbandsgemeinde Göllheim aktuell
Ausgabe 13/2026
Amtlicher Teil - 185 breit
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Immesheim - amtlich

2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Immesheim vom 18.03.2026

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Immesheim vom 27.11.2013, zuletzt geändert mit 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 08.12.2021, wird wie folgt geändert:

Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung erhält folgende neue Fassung:

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

1.

Überlassung einer Reihengrabstätte

an Berechtigte nach § 2 Abs. 2

der Friedhofssatzung für Verstorbene

a)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr  —  112,50 EUR

b)

vom vollendeten 5. Lebensjahr ab  —  225,00 EUR

2.

Überlassung einer Urnenreihengrabstätte

an Berechtigte nach Nr. 1  —  112,50 EUR

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1.a)

Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte 

nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für

aa)

eine Einzelwahlgrabstätte (einfach und tief)  —  300,00 EUR

bb)

eine Doppelwahlgrabstätte (einfach) —  600,00 EUR

b)

Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a

bei späteren Bestattungen je Jahr für

aa)

eine Einzelwahlgrabstätte (einfach und tief)  —  7,50 EUR

bb)

eine Doppelwahlgrabstätte (einfach)  —  15,00 EUR

cc)

jede weitere Grabstelle in die Breite  —  7,50 EUR

c)

Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts

nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden

die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a 

bzw. Buchstabe b erhoben.

2.a)

Verleihung des Nutzungsrechts an

einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer

der Nutzungszeit durch Berechtigte

nach Nr. 1 Buchstabe a  —  150,00 EUR

b)

Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren

Beisetzungen je Jahr  —  3,75 EUR

c)

Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts

nach Ablauf der ersten Nutzungszeit

werden die gleichen Gebühren wie nach

Buchstabe a bzw. Buchstabe b erhoben.

3.a)

Verleihung des Nutzungsrechts an einer

Wiesengrabstätte für die Dauer der

Nutzungszeit durch Berechtigte

nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für

-

eine Einzelwiesengrabstätte (einfach und tief)  —  300,00 EUR

-

eine Urnenwiesengrabstätte (für 1 bis 2 Urnen)  —  150,00 EUR

b)

Verlängerung des Nutzungsrechts nach

Buchstabe a bei späteren Bestattungen je Jahr für

-

eine Einzelwiesengrabstätte (einfach und tief)  —  7,50 EUR

-

eine Urnenwiesengrabstätte (für 1 bis 2 Urnen)  —  3,75 EUR

c)

Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts

an teilbelegten Gräbern nach Ablauf der

ersten Nutzungszeit werden die gleichen

Gebühren wie nach Buchstabe a erhoben.

d)

Für die Pflege und Unterhaltung einer

Wiegengrabstätte  nach Nr. 3 wird

bei Verleihung des Nutzungsrechtes ein 

Unkostenbeitrag berechnet für

Buchstabe a

-

für eine Einzelwiesengrabstätte (einfach) von  —  500,00 EUR

-

für eine Urnenwiesengrabstätte

(1 bis 2 Urnen) von  —  200,00 EUR

Buchstabe b je Jahr

-

für eine Einzelwiesengrabstätte (einfach) von  —  12,50 EUR

-

eine Urnenwiesengrabstätte (1 bis 2 Urnen) von  —  5,00 EUR

III. Ausheben und Schließen der Gräber

1.

Für die Bestattung

a)

eines Erwachsenen oder eines Kindes

vom vollendeten 5. Lebensjahr

ab in eine Reihen- oder Wahlgrabstätte 

je Grab (einschließlich Handarbeit)  —  890,00 EUR

b)

eines Erwachsenen oder eines Kindes

vom vollendeten 5. Lebensjahr

ab in eine Wahlgrabstätte mit Tieferlegung

je Grab (einschließlich Handarbeit)  —  1.100,00 EUR

c)

eines Kindes bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

(einschließlich Handarbeit)  —  445,00 EUR

2.

Für die Beisetzung von Aschenresten je Urne  —  250,00 EUR

3.

Bei Bestattungen und Beisetzungen

an Samstagen sowie an Heiligabend und Silvester

wird ein Zuschlag berechnet, sofern es sich

um einen Werktag handelt von  —  330,00 EUR

4.

Zuschlag für notwendigen Bodenaustausch  —  115,00 EUR

5.

Lohnstunde pro Person bei Zusatzarbeiten  —  70,00 EUR

6.

Maschinenstunde bei Zusatzarbeiten  —  140,00 EUR

7.

Verbringen der überschüssigen Erde

auf eine zugelassene Deponie (im Normalgrab enthalten)  —  0,00 EUR

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

1.

Für das Ausgraben einer Leiche

a)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr  —  800,00 EUR

b)

vom vollendeten 5. Lebensjahr ab  —  1000,00 EUR

2.

Für das Ausgraben von Aschen  —  250,00 EUR

3.

Bei Tiefgräbern erhöhen sich die Gebühren

nach Nr. 1 und 2 beim Ausgraben aus der Tiefe um  —  330,00 EUR

4.

Für die Wiederbestattung von Leichen und

Wiederbeisetzung von Aschen werden Gebühren

nach Abschnitt III erhoben.

5.

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen

und Aschen wird durch gewerbliche

Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden

Kosten sind von den Gebührenschuldnern 

als Auslagen zu ersetzen.

V. Abbau und Entsorgung von Grabanlagen

Abbau und Entsorgung nach Ablauf der Nutzungs-/Ruhezeit für

1.

Einzelgräber  —  700,00 EUR

2.

Doppelgräber  —  870,00 EUR

3.

Urnengräber und Kindergräber  — 600,00 EUR

4.

Namenstafeln (Wiesengräber)  — 90,00 EUR

VI. Benutzung der Leichenhalle

1.

Benutzung der Friedhofshalle  —  50,00 EUR

2.

Vorübergehende Unterstellung einer Leiche

je angefangener Tag  —  20,00 EUR

3.

Aufbewahrung einer Urne bis zur Beisetzung  —  25,00 EUR

4.

Tätigkeit eines Gemeindebediensteten/-beauftragten 

(ohne Hallennutzung) bei Besattungen und Beisetzungen  —  40,00 EUR

VII. Genehmigungsgebühren

Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern,

Gedenkplatten und dergl. wird eine Gebühr erhoben von  —  15,00 EUR

VIII. Sonstige Gebühren

Besondere und sonstige Leistungen, die in der Satzung nicht geregelt sind oder die in ihrem Ausmaß über die in der Satzung vorgesehenen Leistungen hinausgehen, können auf Antrag erbracht werden. Der Antragsteller hat die Material- und Lohnkosten zu tragen. Diese werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.

Artikel 2

Diese Satzung tritt zum 01.04.2026 in Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt und zur Bekanntmachung im Amtsblatt freigegeben.

Immesheim, 18.03.2026
gez.  (DS)
Klein 
Ortsbürgermeisterin

Allgemeine Hinweise

Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

Die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

Vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.