Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Immesheim vom 27.11.2013, zuletzt geändert mit 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 08.12.2021, wird wie folgt geändert:
Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung erhält folgende neue Fassung:
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
| 1. | Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene | |
| a) | bis zum vollendeten 5. Lebensjahr — 112,50 EUR | |
| b) | vom vollendeten 5. Lebensjahr ab — 225,00 EUR | |
| 2. | Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 — 112,50 EUR | |
| II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten | ||
| 1.a) | Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für | |
| aa) | eine Einzelwahlgrabstätte (einfach und tief) — 300,00 EUR | |
| bb) | eine Doppelwahlgrabstätte (einfach) — 600,00 EUR | |
| b) | Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a bei späteren Bestattungen je Jahr für | |
| aa) | eine Einzelwahlgrabstätte (einfach und tief) — 7,50 EUR | |
| bb) | eine Doppelwahlgrabstätte (einfach) — 15,00 EUR | |
| cc) | jede weitere Grabstelle in die Breite — 7,50 EUR | |
| c) | Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a bzw. Buchstabe b erhoben. | |
| 2.a) | Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchstabe a — 150,00 EUR | |
| b) | Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr — 3,75 EUR | |
| c) | Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a bzw. Buchstabe b erhoben. | |
| 3.a) | Verleihung des Nutzungsrechts an einer Wiesengrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für | |
| - | eine Einzelwiesengrabstätte (einfach und tief) — 300,00 EUR | |
| - | eine Urnenwiesengrabstätte (für 1 bis 2 Urnen) — 150,00 EUR | |
| b) | Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a bei späteren Bestattungen je Jahr für | |
| - | eine Einzelwiesengrabstätte (einfach und tief) — 7,50 EUR | |
| - | eine Urnenwiesengrabstätte (für 1 bis 2 Urnen) — 3,75 EUR | |
| c) | Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts an teilbelegten Gräbern nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a erhoben. | |
| d) | Für die Pflege und Unterhaltung einer Wiegengrabstätte nach Nr. 3 wird bei Verleihung des Nutzungsrechtes ein Unkostenbeitrag berechnet für | |
| Buchstabe a | ||
| - | für eine Einzelwiesengrabstätte (einfach) von — 500,00 EUR | |
| - | für eine Urnenwiesengrabstätte (1 bis 2 Urnen) von — 200,00 EUR | |
| Buchstabe b je Jahr | ||
| - | für eine Einzelwiesengrabstätte (einfach) von — 12,50 EUR | |
| - | eine Urnenwiesengrabstätte (1 bis 2 Urnen) von — 5,00 EUR | |
| III. Ausheben und Schließen der Gräber | ||
| 1. | Für die Bestattung | |
| a) | eines Erwachsenen oder eines Kindes vom vollendeten 5. Lebensjahr ab in eine Reihen- oder Wahlgrabstätte je Grab (einschließlich Handarbeit) — 890,00 EUR | |
| b) | eines Erwachsenen oder eines Kindes vom vollendeten 5. Lebensjahr ab in eine Wahlgrabstätte mit Tieferlegung je Grab (einschließlich Handarbeit) — 1.100,00 EUR | |
| c) | eines Kindes bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (einschließlich Handarbeit) — 445,00 EUR | |
| 2. | Für die Beisetzung von Aschenresten je Urne — 250,00 EUR | |
| 3. | Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen sowie an Heiligabend und Silvester wird ein Zuschlag berechnet, sofern es sich um einen Werktag handelt von — 330,00 EUR | |
| 4. | Zuschlag für notwendigen Bodenaustausch — 115,00 EUR | |
| 5. | Lohnstunde pro Person bei Zusatzarbeiten — 70,00 EUR | |
| 6. | Maschinenstunde bei Zusatzarbeiten — 140,00 EUR | |
| 7. | Verbringen der überschüssigen Erde auf eine zugelassene Deponie (im Normalgrab enthalten) — 0,00 EUR | |
| IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen | ||
| 1. | Für das Ausgraben einer Leiche | |
| a) | bis zum vollendeten 5. Lebensjahr — 800,00 EUR | |
| b) | vom vollendeten 5. Lebensjahr ab — 1000,00 EUR | |
| 2. | Für das Ausgraben von Aschen — 250,00 EUR | |
| 3. | Bei Tiefgräbern erhöhen sich die Gebühren nach Nr. 1 und 2 beim Ausgraben aus der Tiefe um — 330,00 EUR | |
| 4. | Für die Wiederbestattung von Leichen und Wiederbeisetzung von Aschen werden Gebühren nach Abschnitt III erhoben. | |
| 5. | Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. | |
| V. Abbau und Entsorgung von Grabanlagen | ||
| Abbau und Entsorgung nach Ablauf der Nutzungs-/Ruhezeit für | ||
| 1. | Einzelgräber — 700,00 EUR | |
| 2. | Doppelgräber — 870,00 EUR | |
| 3. | Urnengräber und Kindergräber — 600,00 EUR | |
| 4. | Namenstafeln (Wiesengräber) — 90,00 EUR | |
| VI. Benutzung der Leichenhalle | ||
| 1. | Benutzung der Friedhofshalle — 50,00 EUR | |
| 2. | Vorübergehende Unterstellung einer Leiche je angefangener Tag — 20,00 EUR | |
| 3. | Aufbewahrung einer Urne bis zur Beisetzung — 25,00 EUR | |
| 4. | Tätigkeit eines Gemeindebediensteten/-beauftragten (ohne Hallennutzung) bei Besattungen und Beisetzungen — 40,00 EUR | |
| VII. Genehmigungsgebühren | ||
| Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern, Gedenkplatten und dergl. wird eine Gebühr erhoben von — 15,00 EUR | ||
VIII. Sonstige Gebühren
Besondere und sonstige Leistungen, die in der Satzung nicht geregelt sind oder die in ihrem Ausmaß über die in der Satzung vorgesehenen Leistungen hinausgehen, können auf Antrag erbracht werden. Der Antragsteller hat die Material- und Lohnkosten zu tragen. Diese werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.
Diese Satzung tritt zum 01.04.2026 in Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt und zur Bekanntmachung im Amtsblatt freigegeben.
Allgemeine Hinweise
Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | Die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | Vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.