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Verbandsgemeinde Göllheim aktuell
Ausgabe 13/2026
Amtlicher Teil - 185 breit
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Göllheim - amtlich - Bekanntmachung

3. Satzung

zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung

der Gemeinde Göllheim

vom 16.03.2026

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Göllheim vom 25.10.2016, zuletzt geändert durch 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Göllheim vom 19.10.2021 und 2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Göllheim vom 26.03.2025, wird wie folgt geändert:

Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung erhält folgende neue Fassung:

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

d) Für die Pflege und Unterhaltung einer Wiesengrabstätte nach Nr. 3 wird bei Verleihung des Nutzungsrechtes ein Unkostenbeitrag berechnet für Buchstabe a

V.

Rückgabe von Grabstätten

Pflege und Unterhaltung der Freifläche für die Restnutzungsdauer bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechtes pro Grab und Jahr

VI.

Abbau und Entsorgung von Grabanlagen

Abbau und Entsorgung nach Ablauf der Nutzungs-/Ruhezeit für

1.

Einzelgräber

2.

Doppelgräber

3.

Urnengräber und Kindergräber

4.

Namenstafeln (Wiesengräber)

5.

Stelenplatten

VIII.

Genehmigungsgebühren

Für die Genehmigung zur Errichtung vonGrabmälern, Gedenkplatten und dergl.  wird eine Gebühr erhoben von

IX.

Sonstige Gebühren

Besondere und sonstige Leistungen, die in der Satzung nicht geregelt sind oder die in ihrem Ausmaß über die in der Satzung vorgesehenen Leistungen hinausgehen, können auf Antrag erbracht werden. Der Antragsteller hat die Material-  und Lohnkosten zu tragen. Diese werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.

Artikel 2

Diese Satzung tritt zum 01.04.2026 in Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt und zur Bekanntmachung im Amtsblatt freigegeben.

Göllheim, 16.03.2026
gez.
(Dienstsiegel)
Hartmüller
Ortsbürgermeister

Allgemeine Hinweise

Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

Die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

Vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.