Karte (Luftbild) – kombinierter Rad- und Wirtschaftsweg – vorläufig
Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473, 475), in der Sitzung vom 11. März 2026 die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Die §§ 1 (Geltungsbereich) und 4 (Zweckbestimmung) der Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege der Ortsgemeinde Standenbühl vom 21. Juni 2021 werden wie folgt ergänzt bzw. geändert:
(1) Die Karte (Lageplan) gemäß § 1 (Geltungsbereich) der Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege der Ortsgemeinde Standenbühl vom 21. Juni 2021 wird geändert.
Im Bereich ab der Gemarkungsgrenze zu Dreisen, in westlicher Richtung, bis zum Anschluss an die Gemeindestraße „Am Löffelberg“, in der Gemarkung Standenbühl, werden die Wirtschaftswege mit den Flurst.Nrn. 270 (Teilstrecke - Einfahrt von der L 401), 269 und 268/1, Gemarkung Standenbühl, als kombinierte Rad- und Wirtschaftswege ausgewiesen (siehe beiliegende Karte (Luftbild); türkis markiert).
Im Westen kreuzt der Radweg den Entenpfuhlergraben (Gewässer III. Ordnung), Flurst.Nr. 264, Gemarkung Standenbühl, mittels einer Grabenverrohrung. Der anschließende Fahrweg verläuft über das Grundstück, Flurst.Nr. 29, Gemarkung Standenbühl (in westlicher Richtung) bis zum Anschluss an die Gemeindestraße „Am Löffelberg“. Die Überquerung der Grabenverrohrung und der anschließende Fahrweg in westlicher Richtung bis zur Gemeindestraße „Am Löffelberg“ werden nur als Radwege ausgewiesen (siehe beiliegende vorläufige Karte (Luftbild); türkis markiert).
Gemäß § 4 Abs. 2 der v.g. Satzung der Gemeinde Standenbühl vom 21. Juni 2021 wird für die v.g. komplette Wegstrecke der Radverkehr zugelassen.
Die beiliegende Karte (Luftbild) ist Bestandteil dieser Änderungssatzung und ergänzt die Karte (Lageplan) gem. § 1 der Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Feld- und Waldwege der Ortsgemeinde Standenbühl vom 21. Juni 2021.
(2) Die anhängende vorläufige Karte (Luftbild) gem. § 1 Abs. 1 dieser Satzung, wurde erstellt im Zuge des Wegeausbaus zu einem kombinierten Rad- und Wirtschaftsweg und einem Radweg zwischen Dreisen und Standenbühl zwecks Freigabe für den Radverkehr (gemäß § 4 Abs. 2 der v.g. Satzung der Ortsgemeinde Standenbühl vom 21. Juni 2021). Eine abschließende Vermessung ist noch nicht erfolgt.
Die Angaben zu den Flurst.Nrn., gemäß § 1 Abs. 1 dieser Satzung, sind vorläufig, da sich im Zuge der abschließenden Vermessung die Flurst.Nrn. und die Größe der Wegeparzellen noch ändern.
An dem Verlauf des kombinierten Rad- und Wirtschaftsweges und dem Verlauf des Radweges gemäß § 1 Abs. 1 dieser Satzung ändert sich nichts.
Maßgebend für diese 1. Änderungssatzung sind die jeweils aktuellen Flurst.Nrn. und die endgültigen Wegeparzellen.
Sobald die zugrundeliegende o.g. Wegeausbaumaßnahme beendet, die endgültige Vermessung erfolgt und die Katasterkarte aktualisiert sind, wird die anhängende vorläufige Karte (gem. § 1 Abs. 1 dieser Satzung) durch eine aktualisierte, endgültige Karte (Lageplan) ersetzt.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Anlage: Karte gem. § 1 dieser Satzung (türkis – komb. Rad- und Wirtschaftsweg)
Allgemeine Hinweise:
Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Hinweise zur Auslegung:
Die in § 1 der o.g. 1. Änderungssatzung genannte Karte liegt bei der Verbandsgemeindeverwaltung Göllheim, Freiherr-vom-Stein-Str. 3, 67307 Göllheim, Fachbereich 2, Zimmer Nr. 2.14, in der Zeit vom 30. März 2026 bis 21. April 2026, während der üblichen Öffnungszeiten, montags bis dienstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr (Dienstleistungsabend) sowie mittwochs und freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Es wird empfohlen, einen Termin zur Einsichtnahme, unter der Tel.-Nr. 06351/4909-43, zu vereinbaren, um längere Wartezeiten zu vermeiden.