Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 4 und 8 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Die Friedhofssatzung der Gemeinde Göllheim vom 26.03.2025 wird wie folgt geändert:
Der § 24 c) Abs. 4 „Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften“ und § 28 „Entfernen von Grabmalen“ erhalten folgende neue Fassungen:
§ 24 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
c) Urnenstelenreihen- und Urnenstelenwahlgrabstätten
(4) Die Verschlussplatten bleiben für die Dauer der Nutzungszeit Eigentum der Gemeinde und Bestandteil des Urnenkammernsystems. Für die Entsorgung der Verschlussplatten gilt § 28.
§ 28 Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nach schriftlichem Antrag des Verantwortlichen / Nutzungsberechtigten nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die Räumung ist vom Abschluss einer Sondervereinbarung abhängig. Stimmt die Gemeinde der vorzeitigen Räumung vor Ablauf der Ruhezeit zu, hat der Verantwortliche / der Nutzungsberechtigte eine Gebühr für die Unterhaltung der Grabfläche für die Restruhezeit zu zahlen. Grabstein, Einfassungen, Grababdeckungen, Fundamente und Bepflanzung müssen selbst entfernt werden. Die Grabfläche ist einzuebnen. Sofern eine Abräumgebühr entrichtet wurde, wird diese nach ordnungsgemäßer Räumung an den Verantwortlichen / Nutzungsberechtigten erstattet.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder nach Ablauf der Nutzungszeit werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen vom Friedhofsträger oder seinem Beauftragten abgebaut und entsorgt. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Die Gebühr für diese Leistung wird bereits bei der Vergabe der Grabstätte nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben. Der Verantwortliche oder der Nutzungsberechtigte kann den Abbau und die Entsorgung des Grabmals und der sonstigen baulichen Anlagen auch selbst vornehmen oder vornehmen lassen. Falls dies gewünscht sein sollte, ist das Vorhaben rechtzeitig vor Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen und der Abbau sowie die Entsorgung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit zu veranlassen. Sofern Grabstätten vom Nutzungsberechtigten oder Verantwortlichen selbst abgeräumt werden, wird die Abräumgebühr nach vollständiger und ordnungsgemäßer Abräumung erstattet.
(3) Solche Grabanlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung errichtet wurden, sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit durch den Verantwortlichen bzw. den Nutzungsberechtigten abzubauen und zu entsorgen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgegangen, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die hierfür entstehenden Kosten hat der jeweilige Verantwortliche bzw. Nutzungsberechtigte zu tragen.
Diese Satzung tritt zum 01.04.2026 in Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt und zur Bekanntmachung im Amtsblatt freigegeben.
Allgemeine Hinweise
Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | Die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.