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Verbandsgemeinde Göllheim aktuell
Ausgabe 15/2025
Amtlicher Teil - 185 breit
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Bekanntmachung

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Göllheim vom 26.03.2025

Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Friedhofszweck

§ 3

Schließung und Aufhebung

2. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

§ 6

Ausführen gewerblicher Arbeiten

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§ 8

Särge

§ 9

Grabherstellung

§ 10

Ruhezeit

§ 11

Umbettungen

4. Grabstätten

§ 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

§ 13

Reihengrabstätten

§ 13 a

Gemischte Grabstätten

§ 14

Wahlgrabstätten

§ 15

Urnengrabstätten

§ 16

Ehrengrabstätten

§ 17

Urnenstelengrabstätten

§ 18

Urnenerdröhren

§ 19

Wiesengrabstätten

§ 20

Anonyme Grabstätten

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 21

Wahlmöglichkeit

§ 22

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

6. Grabmale

§ 23

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 24

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 25

Errichten und Ändern von Grabmalen

§ 26

Standsicherheit der Grabmale

§ 27

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

§ 28

Entfernen von Grabmalen

7. Herrichten und Pflege von Grabstätten

§ 29

Herrichten und Instandhalten von Grabstätten

§ 30

Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 31

Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 32

Vernachlässigte Grabstätten

8. Leichenhalle

§ 33

Benutzen der Leichenhalle

9. Schlussvorschrift

§ 34

Alte Rechte

§ 35

Haftung

§ 36

Ordnungswidrigkeiten

§ 37

Gebühren

§ 38

Inkrafttreten

Der Gemeinderat von Göllheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Göllheim gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof (Pl.-Nrn. 3206, 3205, 3204/9).

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (Öffentliche Einrichtung) der Gemeinde.

(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a)

bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,

b)

ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben, oder

c)

ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung und ist vom Abschluss einer Sondervereinbarung abhängig.

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl-, Wiesen- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl-, Wiesen- bzw. Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl-, Wiesen oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl-, Wiesen- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl-, Wiesen-oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten -soweit möglich- einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a)

die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b)

Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c)

an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d)

Druckschriften zu verteilen,

e)

den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f)

Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g)

Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

h)

zu rauchen, zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

i)

Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn,

aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder

bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung / Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten *

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Zustimmung erfolgt nur für solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig oder in der Handwerksrolle eingetragen sind.

Die Tätigkeiten sind nur innerhalb des jeweiligen Berufsbildes zulässig. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden allgemein oder im Einzelfall die gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof untersagen, wenn diese

a)

trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen, oder

b)

wiederholt Arbeiten auf den Friedhöfen unsachgemäß ausgeführt haben.

(4) Das Verbot kann befristet oder unbefristet erteilt werden. Das Verschulden von Mitarbeitern oder Beauftragten des jeweiligen Gewerbetreibenden wird diesem zugerechnet.

* Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4.

(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte / Wiesengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,30 m lang, 0,35 m hoch und im Mittelmaß 0,55 m breit sein.

(3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 9 Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3 und 19 Abs. 4) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre.

Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Umbettungen aus Erdröhrengrabstätten sind nicht zulässig.

(4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(5) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten / Wiesengrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(6) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(7) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(8) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a)

Reihengrabstätten

b)

Wahlgrabstätten

c)

Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten,

d)

Urnenstelengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten

e)

Urnenerdröhren als Reihen- und Wahlgrabstätten,

f)

Ehrengrabstätten,

g)

Wiesengrabstätten als Wahlgrabstätten,

h)

anonyme Grabstätten als Reihengrabstätten

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet:

a)

Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b)

Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5.Lebensjahr.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des § 13 a- nur eine Leiche bestattet werden.

(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 1 Monat vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

§ 13a Gemischte Grabstätten

(1) Ein Einzelgrabfeld nach §13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.

(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Einzelwahlgrabstätte nach § 14.

(3) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 10.

§ 14 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen im Todesfall auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Grabstätten werden in den dafür vorgesehenen Belegungsflächen der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Beisetzung abgegeben.

(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(3) Wahlgrabstätten werden als einstellige Grabstätten, und zwar als Einfach- und Tiefgräber, und als zweistellige Grabstätten und zwar als Einfach- und Tiefgräber vergeben.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(5) Eine Wiederverleihung des Nutzungsrechtes ist nur an teilbelegten Wahlgräbern für die Dauer der Nutzungszeit möglich. Bei vollständig belegten Grabstätten liegt die Verlängerung der Nutzungszeit im Ermessen der Gemeinde. Eine weitere Bestattung ist nicht möglich.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des Verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung (Ausstellung und Zusendung der Graburkunde) über:

a)

auf den überlebenden Ehegatten,

b)

auf die Kinder,

c)

auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,

d)

auf die Eltern,

e)

auf die Geschwister

f)

auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(9) Das Nutzungsrecht an Grabstätten, an denen die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, kann erst nach Zustimmung der Gemeinde zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist vom Abschluss einer Sondervereinbarung abhängig. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(10) Das Nutzungsrecht an voll- oder teilbelegten Grabstätten, an denen die Ruhezeit abgelaufen ist, kann jederzeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(11) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten nach Ablauf der letzten Ruhezeit wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.

§ 15 Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

1.

in Urnenreihengrabstätten 1 Asche,

2.

in Urnenwahlgrabstätten bis zu 2 Aschen, die 3.+4. Asche, sofern die Ruhezeit der Aschenbeisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt.

3.

in Urnenstelenreihengrabstätten 1 Asche,

4.

in Urnenstelenwahlgrabstätten bis zu 2 Aschen,

5.

in Urnenerdreihenröhren 1 Asche

6.

in Urnenerdwahlröhren bis zu 2 Aschen,

7.

in Reihengrabstätten 1 Asche,

8.

in Wahlgrabstätten

einstellig bis zu 2 Aschen, sofern die Ruhezeit der Aschenbeisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt.

einstellig tief bis zu 2 Aschen, sofern die Ruhezeit der Aschenbeisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt.

zweistellig bis zu 2 Aschen, sofern die Ruhezeit der Aschenbeisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt.

9.

in Wiesengrabstätten

einstellig bis zu 2 Aschen, sofern die Ruhezeit der Aschenbeisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt.

einstellig tief bis zu 2 Aschen, sofern die Ruhezeit der Aschenbeisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt.

als Aschenstätte bis zu 2 Aschen,

10.

in anonymen Grabstätten 1 Asche.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

(4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.

§ 17 Urnenstelengrabstätten

(1) Urnenstelenreihengrabstätten sind Aschenstätten in einem Urnenkammernsystem, deren Lage im Todesfall im Benehmen mit dem Verantwortlichen bestimmt und für die Dauer der Ruhezeit nach Zahlung der festgesetzten Gebühr zur Beisetzung abgegeben werden.

(2) Urnenstelenwahlgrabstätten sind Aschenstätten in einem Urnenkammernsystem, an denen im Todesfall auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.

(3) Urnenstelenreihen- und Urnenstelenwahlgrabstätten sind Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften. Für sie gelten für die Größe und Gestaltung der Grabmale die Vorschriften des § 24.

(4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenstelengrabstätten.

§ 18 Urnenerdröhren

(1) Urnenerdreihenröhren sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, deren Lage im Todesfall im Benehmen mit dem Verantwortlichen bestimmt und für die Dauer der Ruhezeit nach Zahlung der festgesetzten Gebühr zur Beisetzung abgegeben werden.

(2) Urnenerdwahlröhren sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, deren Lage im Todesfall im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt und für die Dauer der Nutzungszeit von 40 Jahren nach Zahlung der festgesetzten Gebühr verliehen wird.

(3) Sie sind in die Erde eingebrachte und nach unten offene Edelstahlröhren mit einem Durchmesser von 25 cm. Dementsprechend sind Urnen mit einem entsprechenden Durchmesser beizusetzen. Es sind ausschließlich verrottbare Aschenkapseln ohne Schmuckurnen zulässig.

(4) Die Urnenerdröhren befinden sich in einer Grabanlage, die von der Friedhofsverwaltung unterhalten wird. Die Anlage und Pflege der Grabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung.

(5) Urnenerdreihen- und Urnenerdwahlröhren sind Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften. Für sie gelten für die Größe und Gestaltung der Grabmale die Vorschriften des § 24.

(6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenerdröhren.

§ 19 Wiesengrabstätten

(1) Wiesengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen, an denen nach Antrag der Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht auf die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Grabstätten werden in der dafür vorgesehenen Belegungsfläche der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Beisetzung abgegeben. Die Gräber haben folgende Maße:

Wiesenurnengrab: Länge: 0,80 m Breite: 0,80 m

Wieseneinzelgrab: Länge: 2,40 m Breite: 1,00 m

Abweichungen von diesen Maßen sind zulässig, sofern es die örtlichen Verhältnisse erfordern.

(2) Die Wiesengrabfläche wird von der Friedhofsverwaltung unterhalten. Allerdings hat der Nutzungsberechtigte den anlässlich der Bestattung anfallenden Grabschmuck innerhalb von 2 Monaten von der Grabstätte zu entfernen.

(3) Die Wiesengrabstätte ist eine gärtnerisch geschlossen gestaltete Grünanlage, auf der dicht nebeneinander bestattet wird.

(4) Wiesengrabstätten werden als einstellige Grabstätten und zwar als Einfach- oder Tiefgräber vergeben.

(5) Zwei Monate nach einer Bestattung dürfen keine Blumengebinde, Vasen etc. auf der Wiesengrabstätte aufgestellt werden.

(6) Die Anlage und Pflege der Wiesengrabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung.

(7) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Wiesengrabstätten.

(8) Wiesengrabstätten sind Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften. Für sie gelten für die Größe und Gestaltung der Grabmale die Vorschriften des § 24.

§ 20 Anonyme Grabstätten

(1) Anonyme Grabstätten sind Aschenstätten für Feuerbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Die anonymen Grabstätten sind eine gärtnerisch geschlossen gestaltete Grünanlage, auf der dicht nebeneinander bestattet wird.

(3) Anonyme Grabstätten werden nur als einstellige Aschenstätten vergeben.

(4) Nach einer Bestattung dürfen keine Blumengebinde, Vasen etc. auf der anonymen Grabstätte aufgestellt werden.

(5) Die Anlage und Pflege der anonymen Grabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung.

(6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für anonyme Grabstätten.

(7) Auf anonymen Grabstätten dürfen keine Grabmale aufgestellt werden, so daß der anonyme Charakterzug gewahrt bleibt. Namen und andere Angaben der Verstorbenen dürfen nur im Belegungsplan für die Friedhofsverwaltung ersichtlich sein. Auskünfte an Dritte dürfen keine erteilt werden.

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 21 Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 22) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 24 und 30) eingerichtet.

(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.

(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.

(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 22 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten, und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

6. Grabmale

§ 23 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 24 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Wiesengrabstätten

(1) Auf Wiesengrabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a)

Erdbestattungen

Liegende Namenstafeln

0,30 m Höhe x 0,40 m Breite.

Ein Wiesenerdgrab ist 1,00 m breit und 2,40 m lang. Zwischen zwei Gräbern bleibt eine Fläche von 0,25 m Breite stehen.

b)

Feuerbestattungen

Liegende Namenstafeln

0,30m Höhe x 0,40 m Breite.

Ein Wiesenurnengrab ist 0,60 m breit und 0,80 m lang. Zwischen zwei Gräbern bleibt eine Fläche von 0,25 m Breite stehen.

(2) Die Aufstellung individueller Grabzeichen ist nicht gestattet.

(3) Die Namenstafeln müssen mit ihrer Oberfläche ebenerdig abschließen. Sie sind mit ihrer Oberkante mittig und bündig am oberen Rand des Grabes für Erdbestattungen, bzw. mittig und bündig am oberen Rand einer Aschenstätte, zu setzen.

(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige baulichen Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 21 für vertretbar hält.

b) anonyme Grabstätten

(1) Auf anonymen Grabstätten sind keine Grabmale oder individuelle Grabzeichen gestattet.

(2) Das Grabfeld ist eine in sich geschlossene Rasenfläche.

c) Urnenstelenreihen- und Urnenstelenwahlgrabstätten

(1) Die Urnenstelenreihen- und Urnenstelenwahlgrabstätten befinden sich in verschiedenen Urnenkammernsystemen: Stelenwand, Kreuzstelen und Stelensäulen.

(2) Die einzelnen Urnenkammern werden verschlossen mit feingeschliffenen Verschlussplatten für

Stelenwand:

Granit, Champagne, 34,5 cm lang x 32,5 cm breit,

Kreuzstelen:

Granit, Juparana 37,7 cm lang x 37,7 cm breit,

Stelensäulen:

Granit, Multicolor Red 37,7 cm lang x 37,7 cm breit.

Die Verschlussplatten werden von der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Für sie gelten die Vorschriften des § 25.

Das Anbringen von Bildern, Symbolen, sonstigen Verzierungen oder Halterungen für Vasen, Blumen und Kerzen ist unzulässig.

Die Gestaltung der von der Gemeinde bereit gestellten Verschlussplatten kann vom Nutzungsberechtigten /Verantwortlichen oder deren Vertreter durch einen Steinmetz veranlasst werden.

Bei der Gestaltung und Bearbeitung der Verschlussplatten (Grabmale) sind folgende Vorschriften einzuhalten:

-

Personendaten sind einzugravieren

-

Individuelle Bestattungssymbole sind (Taube, Rose, Kreuz, etc.) einzugravieren

-

Bei der Auswahl der Schriften ist darauf zu achten, dass die Größe des Schrifttyps mit der Verschlussplatte ein würdiges Gesamtbild abgibt.

-

Die Schriftart ist frei wählbar.

-

Die eingravierte Schrift ist mit weißer Farbe zu füllen. Eine andere Farbe ist nicht wählbar.

(3) Die anlässlich der Beisetzung anfallenden Blumengebinde, Blumenschalen, Kränze, etc., können auf der Fläche direkt vor der für die Beisetzung freigegebenen Stelenkammer für einen Monat abgestellt werden. Die für sonstige Anlässe anfallenden Blumengebinde und Blumenschalen dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden (z.B. Blumenbank). Die Gemeinde ist berechtigt, verblühtes Material jederzeit zu entfernen und zu entsorgen. Kerzen sind nicht gestattet.

(4) Die Verschlussplatten bleiben für die Dauer der Nutzungszeit Eigentum der Gemeinde und Bestandteil der Urnenkammernsysteme. Nach Ablauf der Nutzungszeit geht das Eigentum an den Verschlussplatten auf den Nutzungsberechtigten/Verantwortlichen über. Dieser ist für die Entsorgung der Verschlussplatten zuständig.

d) Urnenerdröhren

(1) Die Verschlussplatte, kann mit einem Namensschild versehen werden.

Das Namensschild hat eine goldgeschliffene Oberfläche. Folgende Vorschriften sind zu beachten:

-

Personendaten werden in schwarz eingraviert.

-

Erlaubt sind Name, Vorname, Geburts- und Sterbedatum.

-

Schriftart und -größe:

Antiqua; erste Zeile 6 mm und maximal 30 Zeichen,

optional zweite Zeile 4 mm und maximal 40 Zeichen

-

die Namensschilder sind nur für oben links oder oben rechts zulässig

-

Aufgesetzte Buchstaben, Ornamente etc. sind nicht zulässig.

Angefertigt werden die Namensschilder auf Wunsch des Nutzungsberechtigten / Verantwortlichen durch den Hersteller der Erdröhren. Die Bestellung erfolgt auf Veranlassung des Nutzungsberechtigten / Verantwortlichen durch das Bestattungsunternehmen direkt beim Hersteller. Angebracht werden die Namensschilder durch Bedienstete der Gemeinde.

(2) Die Namensschilder sind Eigentum der Nutzungsberechtigten / Verantwortlichen. Nach Ablauf der Nutzungszeit / Ruhezeit werden sie von den Gemeindebediensteten entfernt und müssen innerhalb von drei Monaten abgeholt werden. Bei Versäumnis werden die Namensschilder von der Gemeinde entsorgt. Ein Hinweis erfolgt durch Nachricht an den Nutzungsberechtigten /Verantwortlichen.

(3) Die anlässlich der Beisetzung anfallenden Blumengebinde, Blumenschalen, Kränze, etc., können auf der Fläche oberhalb der mit der Urne belegten Erdröhre für einen Monat abgestellt werden Einen Monat nach einer Bestattung dürfen keine Blumengebinde, Vasen, etc. auf der Fläche aufgestellt werden. Die Gemeinde ist berechtigt, verblühtes Material jederzeit zu entfernen und zu entsorgen.

(4) Die Aufstellung individueller Grabzeichen (Keramik, Kerzen, etc.) ist nicht gestattet.

§ 25 Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.

(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. Die Maße für Grabeinfassungen sind vor Ort mit der Ortsgemeinde abzuklären.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abweichend davon darf mit dem Vorhaben einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.

(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

(5) Ohne Abklärung mit der Ortsgemeinde errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Grabmale müssen auf Verlangen entfernt oder den Angaben entsprechend geändert werden. Kommt der Verantwortliche dieser Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist (vier Wochen) nach, kann die Friedhofsverwaltung das Grabmal auf dessen Kosten entfernen. Für etwaige Schäden, die dadurch an dem Grabmal entstehen, übernimmt die Gemeinde keine Haftung.

§ 26 Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 27 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- Wiesen- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal dazu oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 28 Abs. 2 gilt entsprechend.

Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 28 Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Stimmt die Gemeinde der vorzeitigen Räumung vor Ablauf der Ruhezeit zu, hat der Verantwortliche / der Nutzungsberechtigte eine Gebühr für die Unterhaltung der Grabfläche für die Restruhezeit zu zahlen. Grabstein, Einfassungen, Grababdeckungen, Fundamente und Bepflanzung müssen entfernt werden. Die Grabfläche ist einzuebnen.

(2) Die vorzeitige Räumung vor Ablauf der Ruhezeit von Gräbern ist vom Abschluss einer Sondervereinbarung abhängig.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl-, Wiesen- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal / und die sonstigen baulichen Anlagen / nicht binnen 3 Monaten abholen, geht es / gehen sie / entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 29 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 22 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl-, und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl-, Wiesen- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 30 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Grababdeckungen / Grabplatten / Einfassungen etc. sind nicht zulässig.

Grabfelder mit besonderen Gestaltungsgrundsätzen müssen in ihrer Gestaltung und Anpassung an die Umgebung den erhöhten Anforderungen entsprechen (Wahrung der Wiese und der Stelenanlagen).

§ 31 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher (maximal bis 1,20 m).

§ 32 Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche / Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

(2) Ist der Verantwortliche / Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

8. Leichenhalle

§ 33 Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.b. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge, der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen, sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

9. Schlussvorschriften

§ 34 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 40 Jahren werden auf die Nutzungszeit(en) nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 und 5, § 17, Abs. 2, § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 35 Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 36 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,

2.

sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

3.

gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt,

4.

eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zustimmung ausübt (§ 6),

5.

Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),

6.

die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 24)

7.

als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 25 Abs. 1 und 3),

8.

Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 28 Abs. 1),

9.

Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 26,27 und 29),

10.

Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 29 Abs. 6),

11.

Grabstätten entgegen § 30 mit Grababdeckungen versieht oder nicht entgegen § 31 bepflanzt,

12

Grabstätten vernachlässigt (§ 32),

13.

die Leichenhalle entgegen § 33 Abs. 1 und Abs. 3 betritt.

14.

Entgegen den Vorschriften der §§ 19, 20 und 24 Blumengebinde, Kränze, Vasen etc. auf einer Wiesengrabstätte, anonymen Grabstätte, Urnenerdröhrengrabstätte bzw. auf den Urnenstelenanlagen aufstellt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1000,00 EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I 1987 S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 37 Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 38 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.05.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 25.10.2016, zuletzt geändert durch 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung vom 21.12.2016 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt und zur Bekanntmachung im Amtsblatt freigegeben.

Göllheim, 26.03.2025 (DS)
gez. Hartmüller, Ortsbürgermeister

Allgemeine Hinweise:

Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

(3) die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

(4) vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.