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Verbandsgemeinde Göllheim aktuell
Ausgabe 16/2024
Amtlicher Teil - 185 breit
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Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Göllheim vom 8. April 2024

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19.08.2014 (GVBl. S. 181) und der §§ 13 Abs. 7, 33 und 36 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz – LBKG-) vom 02.11.1991 (GVBl. S. 247), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2020 (GVBl. S. 747), und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung vom 12.03.1991 (GVBl. S 85), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.12.2020 (GVBl. S. 747), folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Die Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Göllheim vom 24.06.2019, zuletzt geändert durch die erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 27.06.2022 wird wie folgt geändert:

§ 9

Aufwandsentschädigung

für Feuerwehrangehörige

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung und der Absätze 2 bis 5.

(2) Eine Aufwandsentschädigung erhalten

1.

ehrenamtliche Wehrleiter und ihre ständigen Vertreter,

2.

die ehrenamtlichen Wehrführer und ihre ständigen Vertreter,

3.

die Führer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind, und ihre ständigen Vertreter,

4.

die ehrenamtlichen Gerätewarte,

5.

die Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Einsatzplanung,

6.

die Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel,

7.

die Jugendfeuerwehrwarte und die Leiter der Kinderfeuerwehren, sowie jeweils maximal ein ständiger Vertreter,

8.

die Feuerwehrangehörigen, die regelmäßig brandschutzpädagogische Vermittlungsarbeit in der Brandschutzerziehung und -aufklärung leisten,

9.

die Ausbilder, die für interne Zusatzausbildung innerhalb der Verbandsgemeinde tätig sind,

10.

Feuerwehrangehörige, die zur Teilnahme an Lehrgängen an der LFKA Erholungsurlaub oder Freizeitausgleich bei ihrem Arbeitgeber einbringen,

11.

Feuerwehrangehörige, die zu Einsätzen herangezogen wurden.

*Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

(3) Die Aufwandsentschädigung für die in Abs. 2, Ziff. 1 bis 7 aufgeführten Personengruppen wird in Form eines monatlichen Pauschbetrages gewährt. Für Personen nach Abs. 2 Ziff. 8 bis 9 wird ein Stundensatz je nach Veranstaltung ausgezahlt. Für Personen nach Abs. 2 Ziff. 10 bis 11 richtet sich die Entschädigung nach Lehrgangstagen bzw. Einsätzen.

Daneben werden die in § 5 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung genannten Aufwendungen besonders erstattet.

(4) Die monatliche Aufwandsentschädigung orientiert sich für die nachfolgend aufgeführten Positionen 1 bis 9 nach dem in der Feuerwehrentschädigungs-Verordnung genannten Höchstsatz und beträgt für:

1. Wehrleiter und die ständigen Vertreter

a.

Wehrleiter

• Grundbetrag  —  90 % v. H.

• Zusätzlich einem Zuschlag für jede

im Verbandsgemeindegebiet aufgestellte

örtliche Feuerwehreinheit gesamt  —  100 % v. H.

b.

Stellvertretender Wehrleiter

• Grundbetrag  —  45 % v. H.

• Zusätzlich einem Zuschlag für jede

im Verbandsgemeindegebiet aufgestellte

Örtliche Feuerwehreinheit gesamt  — 50 % v.H.

2. Wehrführer und die ständigen Vertreter

a.

Wehrführer

der Stützpunktfeuerwehr Göllheim  —  100% v. H.

b.

Stellvertretender Wehrführer

der Stützpunktfeuerwehr Göllheim

(max. zwei Stellvertreter)  —  50 % v. H.

c.

Wehrführer

der Schwerpunktfeuerwehr Albisheim (Pfrimm)  —  70 % v. H.

d.

Stellvertretender Wehrführer

der Schwerpunktfeuerwehr Albisheim (Pfrimm)  —  35 % v. H.

e.

Wehrführer

der Feuerwehr Zellertal  —  50 % v. H.

f.

Stellvertretender Wehrführer

der Feuerwehr Zellertal  —  25 % v. H.

g.

Wehrführer

der Feuerwehr Dreisen  —  40 % v. H.

h.

Stellvertretender Wehrführer

der Feuerwehr Dreisen  —  20 % v. H.

i.

die Wehrführer

der sonstigen Feuerwehreinheiten  —  30 % v. H.

j.

die stellvertretenden Wehrführer

der sonstigen Feuerwehreinheiten  —  15 % v. H.

3. Führer mit Aufgaben,

die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind

a.

Leiter der Führungsunterstützung (FüUst)  —  40 % v. H.

b.

Stellv. Leiter der Führungsunterstützung (FüUst)  —  20 % v. H.

c.

Leiter Atemschutz  —  40 % v. H.

d.

Stellv. Leiter Atemschutz  —  20 % v. H.

e.

Leiter Absturzsicherungsgruppe (Abstusi)  —  40 % v. H.

f.

Stellv. Leiter Absturzsicherungsgruppe (Abstusi)  —  20 % v. H.

4. Ehrenamtliche Gerätewarte (GW)

a.

GW 1

Ausrückegemeinschaft 1und 3  —  20 % v. H.

b.

GW 2

Ausrückegemeinschaft 2  —  20% v. H.

c.

GW 3

Ausrückegemeinschaft 4  —  20 % v. H.

GW 4

Ausrückegemeinschaft 5  —  20 % v. H.

d.

GW Atemschutz  —  30 % v. H.

e.

Kleiderwart 1  —  70 % v. H.

f.

Kleiderwart 2  —  35 % v. H.

5. Die Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Einsatzplanung (AEP)

a.

AEP 1  —  40 % v. H.

b.

AEP 2  —  40 % v. H.

c.

AEP 3  —  40 % v. H.

d.

AEP 4  —  40 % v. H.

6. Die Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel

a.

EDV / IUK Betreuer 1  —  40 % v. H.

b.

EDV / IUK Betreuer 2  —  40 % v. H.

7. Jugendfeuerwehrwarte (JFW) und Leiter der Kinderfeuerwehren, sowie ihre ständigen Vertreter

a.

JFW  —  100 % v. H.

b.

Stellv. JFW —  50 % v. H.

c.

Leiter Kinderfeuerwehr  —  100 % v. H.

d.

Stellv. Leiter Kinderfeuerwehr  —  50 % v. H.

8. Feuerwehrangehörige, die brandschutzpädagogische Vermittlungsarbeit in der Brandschutzerziehung und -aufklärung leisten

erhalten pro Stunde und Veranstaltung

(maximal 2 Personen pro Veranstaltung

und Gruppe bis 30 Personen,

mit abgeschlossener Ausbildung

(Brandschutzerziehung Grundschulung BE-G,

vor 2023 sog. Schulklassenbetreuer))  —  100 % v.H.

9. Feuerwehrangehörige, die als Ausbilder Verbandsgemeinde interne Zusatzausbildungen auf Anweisung der Wehrleitung durchführen

erhalten pro Stunde und Veranstaltung

(maximal 2 Personen pro Veranstaltung)  —  100% v. H.

Für die Positionen unter Absatz 4, Ziff. 8 und 9 genannten Tätigkeiten erfolgt, nach Vorlage eines Nachweises mit Stundenzahl und Unterschrift der Wehrleitung, die Auszahlung. Bei der Brandschutzerziehung ist zusätzlich die Unterschrift der Verantwortlichen der Kita, Schule oder des Seniorenheims, für die diese Veranstaltung durchgeführt wurde, notwendig.

10. Feuerwehrangehörige, die zur Teilnahme an Lehrgängen an der LFKA Erholungsurlaub oder Freizeitausgleich bei ihrem Arbeitgeber einbringen,

erhalten je Lehrgangstag eine pauschale

Aufwandsentschädigung in Höhe von  —  50,00 €

11. Feuerwehrangehörige, die zu Einsätzen herangezogen wurden,

a)

bei denen aufgrund des § 36 LBKG Kostenersatz

geleistet worden ist, erhalten gemäß § 13 Abs. 8 LBKG eine

Aufwandsentschädigung pro Person von  —  8,00 €/Std.

b)

bei denen kein Kostenersatz möglich ist, erhalten eine

Aufwandsentschädigung

pro Person von —  4,00 € / pro Einsatz

(5) Die Aufwandsentschädigungen nach Abs. 4 Ziff. 1 bis 9 verändern sich künftig jeweils nach den aktuellen Höchstsätzen der FwEVO.

Artikel 2

Die Satzung wurde in der Sitzung des Verbandsgemeinderates Göllheim am 08.04.2024 beschlossen und tritt zum 01. Mai 2024 in Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt und zur Bekanntmachung im Amtsblatt frei gegeben.

Göllheim, 12. April 2024
Verbandsgemeindeverwaltung
gez.
Antweiler
Bürgermeister (Dienstsiegel)

Allgemeine Hinweise:

Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.