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Verbandsgemeinde Göllheim aktuell
Ausgabe 16/2026
Amtlicher Teil - 185 breit
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Zellertal - amtlich

2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Zellertal vom 08.04.2026

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Zellertal vom 30.06.2015 wird wie folgt geändert:

Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung erhält folgende neue Fassung:

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I.  Reihengrabstätten

1. Überlassung einer Reihengrabstätte an

Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

200,00 EUR

b)

vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

300,00 EUR

2.  Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an

Berechtigte nach Nr. 1

200,00 EUR

III. Baumgrabstätten (Naturgrabstätten)

1)

Verleihung des Nutzungsrechtes an einem Baumgrab für die Dauer der Ruhezeit durch Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung

2)

Für die Reservierung eines Baumgrabes nach Nr. 1 wird eine einmalige Gebühr berechnet vom Reservierungstag bis zum Beisetzungstag von

IV. Ausheben und Schließen der Gräber

1.

Für die Bestattung

a)  eines Erwachsenen oder eines Kindes vom vollendeten 5. Lebensjahr ab in eine Reihen- oder Wahlgrabstätte je Grab (einschließlich Handarbeit)

b)  eines Erwachsenen oder eines Kindes vom vollendeten 5. Lebensjahr ab in eine Wahlgrabstätte mit Tieferlegung je Grab (einschließlich Handarbeit) 1.100,00 EUR 

c)  eines Kindes bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (einschließlich Handarbeit)

2.

Für die Beisetzung von Aschenresten je Urne

3.

Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen sowie an Heiligabend und Silvester wird ein Zuschlag berechnet, sofern es sich um einen Werktag handelt von

4.

Zuschlag für notwendigen Bodenaustausch

5.

Lohnstunde pro Person bei Zusatzarbeiten

6.

Maschinenstunde bei Zusatzarbeiten

7.

Verbringen der überschüssigen Erde auf eine zugelassene Deponie (im Normalgrab enthalten)

V.  Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

1.

Für das Ausgraben einer Leiche

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

 b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

2.

Für das Ausgraben von Aschen

3.

Bei Tiefgräbern erhöhen sich die Gebühren nach Nr. 1 und 2 beim Ausgraben aus der Tiefe um

4.

Für die Wiederbestattung von Leichen und Wiederbeisetzung von Aschen werden Gebühren nach Abschnitt III erhoben.

5.

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen  wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

VI. Abbau und Entsorgung von Grabanlagen

Abbau und Entsorgung nach Ablauf der Nutzungs-/Ruhezeit für

1.

Einzelgräber

700,00 EUR

2.

Doppelgräber

870,00 EUR

3.

Urnengräber und Kindergräber

600,00 EUR

4.

Namenstafeln (Wiesengräber)

90,00 EUR

VII. Benutzung der Leichenhalle

1.

Benutzung der Leichenzelle (Harxheim)

2.

Benutzung der Aussegnungshalle

a) Harxheim

b) Niefernheim

c) Zell

3.

Vorübergehende Unterstellung einer Leiche je angefangener Tag

4.

Aufbewahrung einer Urne bis zur Beisetzung

5.

Tätigkeit eines Gemeindebediensteten/-beauftragten (ohne Hallennutzung) bei Bestattungen und Beisetzungen

VIII.  Genehmigungsgebühren

Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern, Gedenkplatten und dergl. wird eine Gebühr erhoben von

IX.  Sonstige Gebühren

Besondere und sonstige Leistungen, die in der Satzung nicht geregelt sind oder die in ihrem Ausmaß über die in der Satzung vorgesehenen Leistungen hinausgehen, können auf Antrag erbracht werden. Der Antragsteller hat die Material-  und Lohnkosten zu tragen. Diese werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.

Artikel 2

Diese Satzung tritt zum 20.04.2026 in Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt und zur Bekanntmachung im Amtsblatt freigegeben.

Zellertal, 08.04.2026
gez.
Stoll-Merkel  (DS)
Ortsbürgermeisterin

Allgemeine Hinweise:

Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.