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Verbandsgemeinde Göllheim aktuell
Ausgabe 18/2026
Amtlicher Teil - 185 breit
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Albisheim - amtlich

3. Satzung

zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Albisheim

vom 22.04.2026

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Albisheim vom 12.12.2011 wird wie folgt geändert:

Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung erhält folgende neue Fassung:

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

200,00 Euro

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

400,00 Euro

2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1

250,00 Euro

3. Überlassung einer Urnenstelenreihengrabstätte Feld S an Berechtigte nach Nr. 1

350,00 Euro

4. Überlassung einer Urnenstelenreihengrabstätte Feld Z an Berechtigte nach Nr. 1

650,00 Euro

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgräbern

1. Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten bei späteren Bestattungen/Beisetzungen je Jahr für

a) eine Einzelwahlgrabstätte

21,30 Euro

b) eine Einzelwahlgrabstätte tief

21,30 Euro

c) eine Doppelwahlgrabstätte

42,60 Euro

d) jede weitere Wahlgrabstelle in die Breite

21,30 Euro

e) eine Urnenwahlgrabstätte

17,04 Euro

2. a) Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Familiengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für die Dauer der Nutzungszeit (40 Jahre) für

aa) eine Einzelfamiliengrabstätte

533,00 Euro

bb) eine Einzelfamiliengrabstätte tief

533,00 Euro

cc) eine Doppelfamiliengrabstätte

1067,00 Euro

b) Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Bestattungen je Jahr für

aa) eine Einzelfamiliengrabstätte

13,32 Euro

bb) eine Einzelfamiliengrabstätte tief

13,32 Euro

cc) eine Doppelfamiliengrabstätte

26,67 Euro

dd) jede weitere Familiengrabstelle in die Breite

13,32 Euro

3. a) Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Urnenfamiliengrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit (40 Jahre) durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchstabe a)

334,00 Euro

b) Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Urnenfamiliengrabstätte bei späteren Beisetzungen je Jahr

8,35 Euro

4. a) Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Wiesengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für die Dauer der Nutzungszeit (40 Jahre) für

aa) eine Einzelwiesengrabstätte

1533,00 Euro

bb) eine Einzelwiesengrabstätte tief

1533,00 Euro

cc) eine Urnenwiesengrabstätte

534,00 Euro

b) Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Buchstabe a) bei späteren Bestattungen je Jahr für

aa) eine Einzelgrabstätte

38,32 Euro

bb) eine Einzelgrabstätte tief

38,32 Euro

cc) eine Urnenwiesengrabstätte

13,35 Euro

5. a) Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Urnenstelenwahlgrabstätte Feld S an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für die Dauer der Nutzungszeit (40 Jahre) für eine Kammer (2 Urnen)

700,00 Euro

b) Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Buchstabe a) bei späteren Bestattungen je Jahr

17,50 Euro

6. a) Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Urnenstelenwahlgrabstätte Feld Z an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für die Dauer der Nutzungszeit (40 Jahre) für eine Kammer (2 Urnen)

1300,00 Euro

b) Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Buchstabe a bei späteren Bestattungen je Jahr

 32,50 Euro

III. Ausheben und Schließen der Gräber 

1. Für die Bestattung

a) eines Erwachsenen oder eines Kindes vom vollendeten 5. Lebensjahr ab in eine Reihen- oder Wahlgrabstätte je Grab (einschließlich Handarbeit)

890,00 Euro

b) eines Erwachsenen oder eines Kindes vom vollendeten 5. Lebensjahr ab in eine Wahlgrabstätte mit Tieferlegung je Grab (einschließlich Handarbeit)

1100,00 Euro

c) eines Kindes bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (einschließlich Handarbeit)

445,00 Euro

2. Für die Beisetzung von Aschenresten je Urne

250,00 Euro

3. Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen sowie an Heiligabend und Silvester wird ein Zuschlag berechnet, sofern es sich um einen Werktag handelt von

330,00 Euro

4. Zuschlag für notwendigen Bodenaustausch

115,00 Euro

5. Lohnstunde pro Person bei Zusatzarbeiten

70,00 Euro

6. Maschinenstunde bei Zusatzarbeiten

140,00 Euro

7. Verbringen der überschüssigen Erde auf eine zugelassene Deponie (im Normalgrab enthalten)

0,00 Euro

8. Öffnen und Schließen einer Urnenkammer (Urnenstele)

10,00 Euro

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

1. Für das Ausgraben einer Leiche

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

800,00 Euro

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

1000,00 Euro

2. Für das Ausgraben von Aschen

250,00 Euro

3. Bei Tiefgräbern erhöhen sich die Gebühren nach Nr. 1 und 2 beim Ausgraben um

330,00 Euro

4. Für die Wiederbestattung von Leichen und Wiederbeisetzung von Aschen werden Gebühren nach Abschnitt III erhoben.

5. Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei  entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

V. Rückgabe von Grabstätten

Pflege und Unterhaltung der Freifläche für die restliche Ruhezeit bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechtes pro Jahr für ein

a) Einzelgrab und Urnengrab

12,00 Euro

b) Doppelgrab

17,00 Euro

VI. Abbau und Entsorgung von Grabanlagen

Abbau und Entsorgung nach Ablauf der Nutzungs-/Ruhezeit für

1. Einzelgräber

700,00 Euro

2. Doppelgräber

870,00 Euro

3. Urnengräber und Kindergräber

600,00 Euro

4. Namenstafeln (Wiesengräber)

90,00 Euro

5. Stelenplatten

70,00 Euro

VII. Benutzung der Friedhofshalle

1. Benutzung der Leichenzelle

125,00 Euro

2. Benutzung der Aussegnungshalle

125,00 Euro

3. Vorübergehende Unterstellung einer Leiche je angefangener Tag

50,00 Euro

4. Aufbewahrung einer Urne bis zur Beisetzung

50,00 Euro

5. Tätigkeit eines Gemeindebediensteten/-beauftragten (ohne Hallennutzung) bei Bestattungen und Beisetzungen

40,00 Euro

VIII. Genehmigungsgebühren

Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern, Gedenkplatten und dergl. wird eine Gebühr erhoben von

15,00 Euro

IX. Sonstige Gebühren

Besondere und sonstige Leistungen, die in der Satzung nicht geregelt sind oder die in ihrem Ausmaß über die in der Satzung vorgesehenen Leistungen hinausgehen, können auf Antrag erbracht werden. Der Antragsteller hat die Material- und Lohnkosten zu tragen. Diese werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.

Artikel 2

Diese Satzung tritt zum 01.05.2026 in Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt und zur Bekanntmachung im Amtsblatt freigegeben.

Albisheim, 22.04.2026
gez.
Zelt  (DS)
Ortsbürgermeister

Allgemeine Hinweise

Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

Die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

Vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.