Titel Logo
Verbandsgemeinde Göllheim aktuell
Ausgabe 18/2026
Amtlicher Teil - 185 breit
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Aus den Gemeinden Rüssingen - amtlich - Bekanntmachung

1. Satzung

zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung

der Gemeinde Rüssingen

vom 23.04.2026

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Rüssingen vom 12.07.2023 wird wie folgt geändert:

Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung erhält folgende neue Fassung:

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

II.  Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

IV.  Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

V. Rückgabe von Grabstätten

Pflege und Unterhaltung der Freifläche für die restliche Ruhezeit bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechtes pro Jahr für ein

a)

  Einzelgrab und Urnengrab

12,50 EUR

b)

Doppelgrab

25,00 EUR

VI. Abbau und Entsorgung von Grabanlagen

Abbau und Entsorgung nach Ablauf der Nutzungs-/Ruhezeit für

1.

Einzelgräber

700,00 EUR

2.

Doppelgräber

870,00 EUR

3.

Urnengräber und Kindergräber

600,00 EUR

4.

Namenstafeln (Wiesengräber)

90,00 EUR

VIII.  Genehmigungsgebühren

IX.  Sonstige Gebühren

Besondere und sonstige Leistungen, die in der Satzung nicht  geregelt sind oder die in ihrem Ausmaß über die in der Satzung vorgesehenen Leistungen hinausgehen, können auf  Antrag erbracht werden. Der Antragsteller hat die Material-  und Lohnkosten zu tragen. Diese werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.

Artikel 2

Diese Satzung tritt zum 01.05.2026 in Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt und zur Bekanntmachung im Amtsblatt freigegeben.

Rüssingen, 23.04.2026
gez.  (DS)
Antweiler
Ortsbürgermeister

Allgemeine Hinweise:

Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.