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Verbandsgemeinde Göllheim aktuell
Ausgabe 2/2026
Amtlicher Teil - 185 breit
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Albisheim - amtlich

2. Satzung

zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung

der Gemeinde Albisheim

vom 17.12.2025

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Albisheim vom 12.12.2011 wird wie folgt geändert:

Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung erhält folgende neue Fassung:

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

1.

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr  —  200,00 Euro

b)

vom vollendeten 5. Lebensjahr ab  —  400,00 Euro

2.

Überlassung einer Urnenreihengrabstätte

an Berechtigte nach Nr. 1  —  250,00 Euro

3.

Überlassung einer Urnenstelenreihengrabstätte Feld S

an Berechtigte nach Nr. 1  —  350,00 Euro

4.

Überlassung einer Urnenstelenreihengrabstätte Feld Z

an Berechtigte nach Nr. 1  —  650,00 Euro

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgräbern

1.

Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten bei späteren Bestattungen/Beisetzungen je Jahr für

a)

eine Einzelwahlgrabstätte  —  21,30 Euro

b)

eine Einzelwahlgrabstätte tief  —  21,30 Euro

c)

eine Doppelwahlgrabstätte  —  42,60 Euro

d)

jede weitere Wahlgrabstelle in die Breite  —  21,30 Euro

e)

eine Urnenwahlgrabstätte  —  17,04 Euro

2.

a)

Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Familiengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für die Dauer der Nutzungszeit (40 Jahre) für

aa) eine Einzelfamiliengrabstätte  —  533,00 Euro

bb) eine Einzelfamiliengrabstätte tief  —  533,00 Euro

cc) eine Doppelfamiliengrabstätte  —  1067,00 Euro

b)

Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Bestattungen je Jahr für

aa) eine Einzelfamiliengrabstätte  —  13,32 Euro

bb) eine Einzelfamiliengrabstätte tief  —  13,32 Euro

cc) eine Doppelfamiliengrabstätte  —  26,67 Euro

dd) jede weitere Familiengrabstelle in die Breite  —  13,32 Euro

3.

a)

Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Urnenfamiliengrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit (40 Jahre) durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchstabe a — 334,00 Euro

b)

Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Urnenfamiliengrabstätte bei späteren Beisetzungen je Jahr  —  8,35 Euro

4.

a)

Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Wiesengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für die Dauer der Nutzungszeit (40 Jahre) für

aa) eine Einzelwiesengrabstätte  —  1533,00 Euro

bb) eine Einzelwiesengrabstätte tief  —  1533,00 Euro

cc) eine Urnenwiesengrabstätte  —  534,00 Euro

b)

Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Buchstabe a bei späteren Bestattungen je Jahr für

aa) eine Einzelgrabstätte  —  38,32 Euro

bb) eine Einzelgrabstätte tief  —  38,32 Euro

cc) eine Urnenwiesengrabstätte  —  13,35 Euro

5.

a)

Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Urnenstelenwahlgrabstätte Feld S an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für die Dauer der Nutzungszeit (40 Jahre) für eine Kammer (2 Urnen)  —  700,00 Euro

b)

Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Buchstabe a bei späteren Bestattungen je Jahr  —  17,50 Euro

6.

a)

Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Urnenstelenwahlgrabstätte Feld Z an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für die Dauer der Nutzungszeit (40 Jahre) für eine Kammer (2 Urnen)  —  1300,00 Euro

b)

Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Buchstabe a bei späteren Bestattungen je Jahr  —  32,50 Euro

III. Ausheben und Schließen der Gräber

1.

Für die Bestattung

a)

eines Erwachsenen oder eines Kindes vom vollendeten

5. Lebensjahr ab in eine Reihen- oder Wahlgrabstätte je Grab (einschließlich Handarbeit) 334,00 Euro 780,00 Euro

b)

eines Erwachsenen oder eines Kindes vom vollendeten

5. Lebensjahr ab in eine Wahlgrabstätte mit Tieferlegung

je Grab (einschließlich Handarbeit)  —  960,00 Euro

c)

eines Kindes bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

(einschließlich Handarbeit)  —  445,00 Euro

2.

Für die Beisetzung von Aschenresten je Urne  —  220,00 Euro

3.

Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen sowie an Heiligabend und Silvester wird ein Zuschlag berechnet, sofern es sich um einen Werktag handelt von  —  330,00 Euro

4.

Zuschlag für notwendigen Bodenaustausch  —  115,00 Euro

5.

Lohnstunde pro Person bei Zusatzarbeiten  —  60,00 Euro

6.

Maschinenstunde bei Zusatzarbeiten — 120,00 Euro

7.

Verbringen der überschüssigen Erde auf eine zugelassene Deponie (im Normalgrab enthalten)  —  0,00 Euro

8.

Öffnen und Schließen einer Urnenkammer (Urnenstele) —  10,00 Euro

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

1.

Für das Ausgraben einer Leiche

a)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr  —  800,00 Euro

b)

vom vollendeten 5. Lebensjahr ab  —  1000,00 Euro

2.

Für das Ausgraben von Aschen  —  250,00 Euro

3.

Bei Tiefgräbern erhöhen sich die Gebühren nach Nr. 1 und 2 beim Ausgraben um  —  330,00 Euro

4.

Für die Wiederbestattung von Leichen und Wiederbeisetzung von Aschen werden Gebühren nach Abschnitt III erhoben.

5.

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

V. Rückgabe von Grabstätten

Pflege und Unterhaltung der Freifläche für die restliche Ruhezeit bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechtes pro Jahr für ein

a)

Einzelgrab und Urnengrab —  12,00 EUR

b)

Doppelgrab —  17,00 EUR

VI. Benutzung der Friedhofshalle

1.

Benutzung der Leichenzelle  —  125,00 Euro

2.

Benutzung der Aussegnungshalle  —  125,00 Euro

3.

Vorübergehende Unterstellung einer Leiche je angefangener Tag  —  50,00 Euro

4.

Aufbewahrung einer Urne bis zur Beisetzung  —  50,00 Euro

5.

Tätigkeit eines Gemeindebediensteten/-beauftragten (ohne Hallennutzung) bei Bestattungen und Beisetzungen  —  40,00 Euro

VII. Genehmigungsgebühren

Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern, Gedenkplatten und dergl. wird eine Gebühr erhoben von  — 15,00 Euro

VIII. Sonstige Gebühren

Besondere und sonstige Leistungen, die in der Satzung nicht geregelt sind oder die in ihrem Ausmaß über die in der Satzung vorgesehenen Leistungen hinausgehen, können auf Antrag erbracht werden. Der Antragsteller hat die Material- und Lohnkosten zu tragen. Diese werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.

Artikel 2

Diese Satzung tritt zum 15.01.2026 in Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt und zur Bekanntmachung im Amtsblatt freigegeben.

Albisheim, 17.12.2025
gez.(Dienstsiegel)
Zelt
Ortsbürgermeister

Allgemeine Hinweise

Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

Die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

Vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.