Aufgrund des § 12 Abs. 2 des Landesgesetzes über Messen, Ausstellungen und Märkte (LMAMG) vom 03. April 2014 (GVBI. Rheinland-Pfalz Nr. 5, S. 40) wird für die Ortsgemeinde Weitersweiler folgende Rechtsverordnung erlassen:
(1) Für die Ortsgemeinde Weitersweiler wird der Sonntag am 25.05.2025 als Marktsonntag festgelegt.
(1) An Marktsonntagen können privilegierte Spezialmärkte nach § 6 Abs. 2 LMAMG, sowie Floh- und Trödelmärkte nach § 8 LMAMG festgesetzt werden.
(2) An Marktsonntagen können mehrere Veranstaltungen nach § 6 Abs. 2 und § 8 LMAMG auf dem Gebiet der Ortsgemeinde Weitersweiler durchgeführt werden.
(3) Veranstaltungen im Rahmen von Marktsonntagen sind in der Zeit von 11:00 bis 18:00 Uhr durchzuführen. Die Zeiten des Hauptgottesdienstes sind zu berücksichtigen.
(1) Ordnungswidrigkeiten können nach § 20 LMAMG geahndet werden.
(2) Auf die Vorschriften der Gewerbeordnung und des Landgesetzes für Messen, Ausstellungen und Märkte wird verwiesen.
Die Rechtsverordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt Verbandsgemeinde Göllheim aktuell in Kraft und mit Ablauf des 31.05.2025 außer Kraft.