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Verbandsgemeinde Göllheim aktuell
Ausgabe 20/2025
Amtlicher Teil - 185 breit
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Rechtsverordnung über die Festlegung eines Marktsonntages in der Ortsgemeinde Weitersweiler

Aufgrund des § 12 Abs. 2 des Landesgesetzes über Messen, Ausstellungen und Märkte (LMAMG) vom 03. April 2014 (GVBI. Rheinland-Pfalz Nr. 5, S. 40) wird für die Ortsgemeinde Weitersweiler folgende Rechtsverordnung erlassen:

§ 1

(1) Für die Ortsgemeinde Weitersweiler wird der Sonntag am 25.05.2025 als Marktsonntag festgelegt.

§ 2

(1) An Marktsonntagen können privilegierte Spezialmärkte nach § 6 Abs. 2 LMAMG, sowie Floh- und Trödelmärkte nach § 8 LMAMG festgesetzt werden.

(2) An Marktsonntagen können mehrere Veranstaltungen nach § 6 Abs. 2 und § 8 LMAMG auf dem Gebiet der Ortsgemeinde Weitersweiler durchgeführt werden.

(3) Veranstaltungen im Rahmen von Marktsonntagen sind in der Zeit von 11:00 bis 18:00 Uhr durchzuführen. Die Zeiten des Hauptgottesdienstes sind zu berücksichtigen.

§ 3

(1) Ordnungswidrigkeiten können nach § 20 LMAMG geahndet werden.

(2) Auf die Vorschriften der Gewerbeordnung und des Landgesetzes für Messen, Ausstellungen und Märkte wird verwiesen.

§ 4

Die Rechtsverordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt Verbandsgemeinde Göllheim aktuell in Kraft und mit Ablauf des 31.05.2025 außer Kraft.

Verbandsgemeindeverwaltung
Göllheim, 29.04.2015
gez.
(Antweiler)
Bürgermeister