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Verbandsgemeinde Göllheim aktuell
Ausgabe 20/2026
Amtlicher Teil - 185 breit
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2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Lautersheim vom 05.05.2026

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Lautersheim vom 15.12.2011, zuletzt geändert mit 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 21.10.2021, wird wie folgt geändert:

Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung erhält folgende neue Fassung:

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

1.

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

225,00 EUR

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

450,00 EUR

2.

Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1

225,00 EUR

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1.

a) Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für

 

aa) eine Einzelwahlgrabstätte (einfach und tief)

600,00 EUR

 

bb) eine Doppelwahlgrabstätte (einfach und tief)

1200,00 EUR

 

b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a bei späteren Bestattungen je Jahr für

 

aa) eine Einzelgrabstätte (einfach und tief)

15,00 EUR

 

bb) eine Doppelgrabstätte (einfach und tief)

30,00 EUR

 

cc) jede weitere Grabstelle

15,00 EUR

 

c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a bzw. Buchstabe b erhoben.

2.

a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchstabe a

300,00 EUR

 

b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr

7,50 EUR

 

c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a bzw. Buchstabe b erhoben.

3.

a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Wiesengrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für

 

- eine Einzelwiesengrabstätte (einfach und tief)

600,00 EUR

 

- eine Urnenwiesengrabstätte (für 1 bis 2 Urnen)

300,00 EUR

 

b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a bei späteren Bestattungen je Jahr für

 

- eine Einzelwiesengrabstätte (einfach und tief)

15,00 EUR

 

- eine Urnenwiesengrabstätte (für 1 bis 2 Urnen)

7,50 EUR

 

c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts an teilbelegten Gräbern nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a erhoben.

 

d) Für die Pflege und Unterhaltung einer Wiesengrabstätte  nach Nr. 3 wird bei Verleihung des Nutzungsrechtes ein Unkostenbeitrag berechnet

für Buchstabe a

 

 

- für eine Einzelwiesengrabstätte (einfach) von

450,00 EUR

 

- für eine Einzelwiesengrabstätte (tief) von

600,00 EUR

 

- für eine Urnenwiesengrabstätte (1 bis 2 Urnen) von

150,00 EUR

 

Buchstabe b je Jahr

 

- für eine Einzelwiesengrabstätte (einfach) von

11,25 EUR

 

- für eine Einzelwiesengrabstätte (tief) von

15,00 EUR

 

- eine Urnenwiesengrabstätte (1 bis 2 Urnen) von

3,75 EUR

III. Ausheben und Schließen der Gräber

1.

Für die Bestattung

 

a) eines Erwachsenen oder eines Kindes vom vollendeten 5. Lebensjahr ab in eine Reihen- oder Wahlgrabstätte

 

je Grab (einschließlich Handarbeit)

890,00 EUR

 

b) eines Erwachsenen oder eines Kindes vom vollendeten 5. Lebensjahr ab in eine Wahlgrabstätte mit Tieferlegung

 

je Grab (einschließlich Handarbeit) 1.100,00 EUR

 

c) eines Kindes bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (einschließlich Handarbeit)

445,00 EUR

2.

Für die Beisetzung von Aschenresten je Urne

250,00 EUR

3.

Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen sowie an Heiligabend und Silvester wird ein Zuschlag berechnet, sofern es sich um einen Werktag handelt von

330,00 EUR

4.

Zuschlag für notwendigen Bodenaustausch

115,00 EUR

5.

Lohnstunde pro Person bei Zusatzarbeiten

70,00 EUR

6.

Maschinenstunde bei Zusatzarbeiten

140,00 EUR

7.

Verbringen der überschüssigen Erde auf eine zugelassene Deponie (im Normalgrab enthalten)

0,00 EUR

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

1.

Für das Ausgraben einer Leiche

 

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

800,00 EUR

 

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

1000,00 EUR

2.

Für das Ausgraben von Aschen

250,00 EUR

3.

Bei Tiefgräbern erhöhen sich die Gebühren nach Nr. 1 und 2 beim Ausgraben aus der Tiefe um

330,00 EUR

4.

Für die Wiederbestattung von Leichen und Wiederbeisetzung von Aschen werden Gebühren nach Abschnitt III erhoben.

5.

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

V. Abbau und Entsorgung von Grabanlagen

Abbau und Entsorgung nach Ablauf der Nutzungs-/Ruhezeit für

1.

Einzelgräber 700,00 EUR

2.

Doppelgräber

870,00 EUR

3.

Urnengräber und Kindergräber

600,00 EUR

4.

Namenstafeln (Wiesengräber)

90,00 EUR

VI. Benutzung der Leichenhalle

1.

Benutzung der Aussegnungshalle

75,00 EUR

2.

Benutzung der Leichenzelle

90,00 EUR

3.

Vorübergehende Unterstellung einer Leiche je angefangener Tag

25,00 EUR

4.

Aufbewahrung einer Urne bis zur Beisetzung

20,00 EUR

5.

Tätigkeit eines Gemeindebediensteten/-beauftragten (ohne Hallennutzung) bei Bestattungen und Beisetzungen

40,00 EUR

VII. Genehmigungsgebühren

Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern, Gedenkplatten und dergl. wird eine Gebühr erhoben von

15,00 EUR

VIII. Sonstige Gebühren

Besondere und sonstige Leistungen, die in der Satzung nicht geregelt sind oder die in ihrem Ausmaß über die in der Satzung vorgesehenen Leistungen hinausgehen, können auf Antrag erbracht werden. Der Antragsteller hat die Material- und Lohnkosten zu tragen. Diese werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.

Artikel 2

Diese Satzung tritt zum 15.05.2026 in Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt und zur Bekanntmachung im Amtsblatt freigegeben.

Lautersheim, 05.05.2026
(DS)
gez. Mattern, Ortsbürgermeister

Allgemeine Hinweise

Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

Die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

Vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.