Muster 2
(zu § 98 GemO)
Der Gemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:
| gegenüber bisher Euro | verändert um Euro | nunmehr festgesetzt auf Euro | |
| 1. im Ergebnishaushalt | |||
| der Gesamtbetrag der Erträge | 3.253.280 | 340.300 | 3.593.580 |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 3.427.480 | 58.900 | 3.486.380 |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | -174.200 | 281.400 | 107.200 |
| 2. im Finanzhaushalt | |||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | -60.450 | 281.400 | 220.950 |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 1.651.500 | 46.000 | 1.697.500 |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 1.501.000 | 226.000 | 1.727.000 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 150.500 | -180.000 | -29.500 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | -90.050 | -101.400 | -191.450 |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für
| zinslose Kredite von bisher | 0 | Euro, auf | 0 | Euro |
| verzinste Kredite von bisher | 720.000 | Euro, auf | 900.000 | Euro |
| zusammen von bisher | 720.000 | Euro, auf | 900.000 | Euro |
Nachrichtlich:
Die Verbandsgemeindeverwaltung wird ermächtigt, die im Haushalt vorgesehenen Kredite nach Bedarf aufzunehmen.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr
| wie folgt neu festgesetzt: | |
| - Grundsteuer A | von bisher _________ v. H. auf _________ v. H. |
| - Grundsteuer B | von bisher _________ v. H. auf _________ v. H. |
| - Gewerbesteuer | von bisher _________ v. H. auf _________ v. H. |
Die Hundesteuer für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden, wird neu festgesetzt:
| - für den ersten Hund | von bisher ______ Euro auf ______ Euro |
| - für den zweiten Hund | von bisher ______ Euro auf ______ Euro |
| - für jeden weiteren Hund | von bisher ______ Euro auf ______ Euro |
| - für gefährliche Hunde | von bisher ______ Euro auf ______ Euro |
Keine Änderung gegenüber der Haushaltssatzung.
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz in der zurzeit geltenden Fassung werden wie folgt festgesetzt.
Keine Änderung gegenüber der Haushaltssatzung.
Beiträge für die Unterhaltung der Wirtschaftswege
(§ 11 Kommunalabgabengesetz) — 15,00 Euro/ha
| Der Stand des Eigenkapitals beträgt zum 31.12. | ||
| 2021 | 3.242.617,00€ | lt. Abschluss |
| 2022 | 3.042.327,00€ | lt. Abschluss |
| 2023 | 3.149.527,00€ | vorläufig |
| 2024 | 2.986.577,00€ | vorläufig |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall nunmehr 6.000 Euro überschritten sind.
Keine Änderung gegenüber der Haushaltssatzung.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von nunmehr 30.000 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Keine Änderung gegenüber der Haushaltssatzung.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 0 Fällen zugelassen.
Keine Änderung gegenüber der Haushaltssatzung.
Es gilt der vom Gemeinderat beschlossene Stellenplan.
Hinweis:
Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung wurden mit Schreiben vom 17.05.2023 erteilt.
Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 26.05.2023 bis 09.06.2023 während der Dienstzeit im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung Göllheim, Freiherr-vom-Stein-Str. 3, Zimmer 3.1 öffentlich aus.
Die Bekanntmachung erfolgt im Amtsblatt Nr. 21 vom 25.05.2023.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 Satz 4 Gemeindeordnung).