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Verbandsgemeinde Göllheim aktuell
Ausgabe 21/2023
Amtlicher Teil - 185 breit
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Bekanntmachung 1. Nachtragshaushaltssatzung 2023 der Ortsgemeinde Albisheim

Muster 2

(zu § 98 GemO)

1. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Albisheim für das Jahr 2023 vom 19.05.2023

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und

Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für

zinslose Kredite von bisher

0

Euro, auf

0

Euro

verzinste Kredite von bisher

720.000

Euro, auf

900.000

Euro

zusammen von bisher

720.000

Euro, auf

900.000

Euro

Nachrichtlich:

Die Verbandsgemeindeverwaltung wird ermächtigt, die im Haushalt vorgesehenen Kredite nach Bedarf aufzunehmen.

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr

wie folgt neu festgesetzt:

- Grundsteuer A

von bisher _________ v. H. auf _________ v. H.

- Grundsteuer B

von bisher _________ v. H. auf _________ v. H.

- Gewerbesteuer

von bisher _________ v. H. auf _________ v. H.

Die Hundesteuer für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden, wird neu festgesetzt:

- für den ersten Hund

von bisher ______ Euro auf ______ Euro

- für den zweiten Hund

von bisher ______ Euro auf ______ Euro

- für jeden weiteren Hund

von bisher ______ Euro auf ______ Euro

- für gefährliche Hunde

von bisher ______ Euro auf ______ Euro

Keine Änderung gegenüber der Haushaltssatzung.

§ 5 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz in der zurzeit geltenden Fassung werden wie folgt festgesetzt.

Keine Änderung gegenüber der Haushaltssatzung.

Beiträge für die Unterhaltung der Wirtschaftswege

(§ 11 Kommunalabgabengesetz)  —  15,00 Euro/ha

§ 6 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals beträgt zum 31.12.

2021

3.242.617,00€

lt. Abschluss

2022

3.042.327,00€

lt. Abschluss

2023

3.149.527,00€

vorläufig

2024

2.986.577,00€

vorläufig

§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall nunmehr 6.000 Euro überschritten sind.

Keine Änderung gegenüber der Haushaltssatzung.

§ 8 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von nunmehr 30.000 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

Keine Änderung gegenüber der Haushaltssatzung.

§ 9 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 0 Fällen zugelassen.

Keine Änderung gegenüber der Haushaltssatzung.

§ 10 Weitere Bestimmungen

Es gilt der vom Gemeinderat beschlossene Stellenplan.

Albisheim, den 19.05.2023
gez.
Ronald Zelt
Ortsbürgermeister (DS)

Hinweis:

Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung wurden mit Schreiben vom 17.05.2023 erteilt.

Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 26.05.2023 bis 09.06.2023 während der Dienstzeit im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung Göllheim, Freiherr-vom-Stein-Str. 3, Zimmer 3.1 öffentlich aus.

Die Bekanntmachung erfolgt im Amtsblatt Nr. 21 vom 25.05.2023.

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 Satz 4 Gemeindeordnung).