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Verbandsgemeinde Göllheim aktuell
Ausgabe 21/2024
Amtlicher Teil - 185 breit
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Öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Ortsgemeinde Göllheim vom 2. Mai 2024 über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB

Aufgrund des § 25 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) und des § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 133) hat der Gemeinderat Göllheim in seiner Sitzung am 29. April 2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Anordnung des Vorkaufsrechts

Der Gemeinde Göllheim steht zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung in dem unter § 2 aufgeführten Geltungsbereich gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ein Besonderes Vorkaufsrecht an bebauten und unbebauten Grundstücken zu.

§ 2 – Räumlicher Geltungsbereich

(1) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf folgende Grundstücke in der Germarkung Göllheim:

Pl.Nrn. 1042/3, 1043, 1044, 1045, 1046/2 und 1046/3

(2) Für den räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung ist der Lageplan vom 19.02.2024 maßgeblich.

§ 3 – Verwendungszweck

Die Grundstücke werden zur Sicherung als Fläche für den Gemeinbedarf (Erweiterung Kindertagesstätte, Parkplätze etc.) benötigt.

§ 4 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt und zur Bekanntmachung im Amtsblatt freigegeben.

Göllheim, den 2. Mai 2024
gez.
(Hartmüller)
Ortsbürgermeister

Allgemeine Hinweise:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an als gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Göllheim, den 2. Mai 2024
gez.
(Antweiler)
Bürgermeister