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Verbandsgemeinde Göllheim aktuell
Ausgabe 21/2024
Amtlicher Teil - 185 breit
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Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Göllheim

für die Jahre 2024 und 2025 vom 15.05.2024

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des § 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

Haushaltsjahr 2024

Haushaltsjahr 2025

zinslose Kredite auf

0 Euro

0 Euro

verzinste Kredite auf

1.986.500 Euro

1.262.000 Euro

zusammen auf

1.986.500 Euro

1.262.000 Euro

Nachrichtlich:

Die Verbandsgemeindeverwaltung wird ermächtigt, die im Haushalt vorgesehenen Kredite nach Bedarf aufzunehmen.

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung sowie der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt

für Haushaltsjahr 2024 auf 40.000.000 Euro und

für Haushaltsjahr 2025 auf 40.000.000 Euro.

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt

für Haushaltsjahr 2024 auf 12.685.000 Euro und

für Haushaltsjahr 2025 auf 13.236.000 Euro.

§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf:

3.Verpflichtungsermächtigungen

-keine-

§ 6 Umlage

Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBl. S. 57), erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeinde-umlage.

Der Umlagesatz wird auf jeweils 40 v. H. für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 festgesetzt.

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals beträgt zum 31.12.

2023

10.828.356

vorläufig

2024

11.174.956

vorläufig

2025

11.424.356

vorläufig

§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwe3ndungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 6.000,00 Euro überschritten sind.

§ 9 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 30.000,00 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

§ 10 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamten wird in 0 Fällen zugelassen.

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird in 1,35 Fällen zugelassen.

§ 11 Leistungszahlungen

Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetzes vom 14. April 1999 (GVBl. S. 104) an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:

1. für Leistungsstufen

0 Euro

2. für Leistungsprämien und Leistungszulagen

0 Euro

§ 12 Weitere Bestimmungen

Es gilt der vom Verbandsgemeinderat beschlossene Stellenplan.

Göllheim, den 15.05.2024
gez.
Steffen Antweiler
Bürgermeister
(DS)

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung wurden mit Schreiben vom 06.05.2024 erteilt.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 24.05.2024 bis 04.06.2024, während der Dienstzeit im Verbandsgemeindegebäude in Göllheim, Freiherr-vom-Stein-Straße 3, Zimmer 3.2, öffentlich aus.

Die Bekanntmachung erfolgt in „Verbandsgemeinde Göllheim aktuell“ Nr.21 vom 23.05.2024.

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 Satz 4 Gemeindeordnung).