für die Jahre 2024 und 2025 vom 15.05.2024
Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des § 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| Festgesetzt werden: | Haushaltsjahr 2024 | Haushaltsjahr 2025 |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 12.135.200 Euro | 10.326.300 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 11.788.600 Euro | 10.076.900 Euro |
| der Jahresüberschuss / -fehlbetrag auf | 346.600 Euro | 249.400 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 690.200 Euro | 634.500 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 144.000 Euro | 350.000 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.130.500 Euro | 1.612.000 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -1.986.500 Euro | -1.262.000 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 1.296.300 Euro | 627.500 Euro |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| Haushaltsjahr 2024 | Haushaltsjahr 2025 | |
| zinslose Kredite auf | 0 Euro | 0 Euro |
| verzinste Kredite auf | 1.986.500 Euro | 1.262.000 Euro |
| zusammen auf | 1.986.500 Euro | 1.262.000 Euro |
Nachrichtlich:
Die Verbandsgemeindeverwaltung wird ermächtigt, die im Haushalt vorgesehenen Kredite nach Bedarf aufzunehmen.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt
für Haushaltsjahr 2024 auf 40.000.000 Euro und
für Haushaltsjahr 2025 auf 40.000.000 Euro.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt
für Haushaltsjahr 2024 auf 12.685.000 Euro und
für Haushaltsjahr 2025 auf 13.236.000 Euro.
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden festgesetzt auf:
| Haushaltsjahr 2024 | Haushaltsjahr 2025 | |
| 1. Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen | ||
| Eigenbetrieb Wasserversorgung | 6.034.300 Euro | 6.539.900 Euro |
| Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung | 4.731.050 Euro | 6.520.250 Euro |
| AöR EtIG | 500.000 Euro | 15.000.000 Euro |
| 28.060.150 Euro | ||
| 2. Kredite zur Liquiditätssicherung | ||
| Eigenbetrieb Wasserversorgung | 1.250.000 Euro | 1.250.000 Euro |
| Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung | 1.250.000 Euro | 1.250.000 Euro |
| 3.000.000 Euro | 3.000.000 Euro | |
| zusammen auf | 5.500.000 Euro | 5.500.000 Euro |
3.Verpflichtungsermächtigungen
-keine-
Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBl. S. 57), erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeinde-umlage.
Der Umlagesatz wird auf jeweils 40 v. H. für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 festgesetzt.
Der Stand des Eigenkapitals beträgt zum 31.12.
| 2023 | 10.828.356 | vorläufig |
| 2024 | 11.174.956 | vorläufig |
| 2025 | 11.424.356 | vorläufig |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 6.000,00 Euro überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 30.000,00 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamten wird in 0 Fällen zugelassen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird in 1,35 Fällen zugelassen.
Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetzes vom 14. April 1999 (GVBl. S. 104) an Beamtinnen und Beamte werden festgesetzt:
| 1. für Leistungsstufen | 0 Euro |
| 2. für Leistungsprämien und Leistungszulagen | 0 Euro |
Es gilt der vom Verbandsgemeinderat beschlossene Stellenplan.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung wurden mit Schreiben vom 06.05.2024 erteilt.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 24.05.2024 bis 04.06.2024, während der Dienstzeit im Verbandsgemeindegebäude in Göllheim, Freiherr-vom-Stein-Straße 3, Zimmer 3.2, öffentlich aus.
Die Bekanntmachung erfolgt in „Verbandsgemeinde Göllheim aktuell“ Nr.21 vom 23.05.2024.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 Satz 4 Gemeindeordnung).