Der Gemeinderat hat auf Grund des § 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| Festgesetzt werden: | Haushaltsjahr 2024 | Haushaltsjahr 2025 |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.823.800 Euro | 1.812.400 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 1.821.030 Euro | 1.827.080 Euro |
| der Jahresüberschuss/-fehlbetrag auf | 2.770 Euro | -14.680 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 7.170 Euro | 29.270 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 206.000 Euro | 189.000 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 469.700 Euro | 195.000 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -263.700 Euro | -6.000 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 256.530 Euro | -23.270 Euro |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| ||
| zinslose Kredite auf | 0 Euro | 0 Euro |
| verzinste Kredite auf | 263.700 Euro | 6.000 Euro |
| zusammen auf | 263.700 Euro | 6.000 Euro |
Die im Haushalt 2024/2025 vorgesehenen Kredite können derzeit nicht genehmigt werden.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt für
| Haushaltsjahr 2024 | Haushaltsjahr 2025 |
| Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse auf | 2.100.000 Euro | 1.923.000 Euro |
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wie folgt neu festgesetzt:
| - | Grundsteuer A 2024 | 366 v. H. |
| - | Grundsteuer A 2025 | 366 v. H. |
| - | Grundsteuer B 2024 | 600 v. H. |
| - | Grundsteuer B 2025 | 600 v. H. |
| - | Gewerbesteuer 2024 | 418 v. H. |
| - | Gewerbesteuer 2025 | 418 v. H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
| - | für den ersten Hund 2024 | 60,00 Euro |
| - | für den ersten Hund 2025 | 60,00 Euro |
| - | für den zweiten Hund 2024 | 90,00 Euro |
| - | für den zweiten Hund 2025 | 90,00 Euro |
| - | für jeden weiteren Hund 2024 | 144,00 Euro |
| - | für jeden weiteren Hund 2025 | 144,00 Euro |
| - | für gefährliche Hunde je 2024 | 600,00 Euro |
| - | für gefährliche Hunde je 2025 | 600,00 Euro |
Die Sätze der Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungennach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 20. Juni 1995 (GVBI. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBI. S. 57) werden für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wie folgt festgesetzt:
Beiträge für die Unterhaltung der Wirtschaftswege (§ 11 KAG) in 2024 — 15,50 Euro/ha
Beiträge für die Unterhaltung der Wirtschaftswege (§ 11 KAG) in 2025 — 15,50 Euro/ha
Der Stand des Eigenkapitals beträgt zum 31.12.
| 2022 | 1.216.442,60 € | geprüft |
| 2023 | 1.061.107,60 € | vorläufig |
| 2024 | 1.063.877,60 € | vorläufig |
| 2025 | 1.049.197,60 € | vorläufig |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 6.000,00 Euro überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 30.000,00 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird in 0 Fällen zugelassen.
Es gilt der vom Gemeinderat beschlossene Stellenplan.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung wurden mit Schreiben vom 22.05.2024 erteilt.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 07.06.2024 bis 17.06.2024, während der Dienstzeit im Verbandsgemeindegebäude in Göllheim, Freiherr-vom-Stein-Str. 3, Zimmer 3.1 öffentlich aus.
Die Bekanntmachung erfolgt im Amtsblatt Nr. 23 vom 06.06.2024.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 Satz 4 Gemeindeordnung).