Der Gemeinderat hat auf Grund des § 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| Festgesetzt werden: | Haushaltsjahr 2024 | Haushaltsjahr 2025 |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 4.173.960 Euro | 4.112.660 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 3.910.730 Euro | 3.881.730 Euro |
| der Jahresüberschuss/-fehlbetrag auf | 263.230 Euro | 230.930 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 345.480 Euro | 336.380 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.626.500 Euro | 1.300.000 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.453.000 Euro | 1.498.000 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus | ||
| Investitionstätigkeit auf | -826.500 Euro | -198.000 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus | ||
| Finanzierungstätigkeit auf | 481.020 Euro | -138.380 Euro |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| Haushaltsjahr 2025 | ||
| zinslose Kredite auf | 0 Euro | 0 Euro |
| verzinste Kredite auf | 1.137.500 Euro | 798.000 Euro |
| zusammen auf | 1.137.500 Euro | 798.000 Euro |
Nachrichtlich:
Die Verbandsgemeindeverwaltung wird ermächtigt, die im Haushalt vorgesehenen Kredite nach Bedarf aufzunehmen.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt für
|
| Haushaltsjahr 2024 | Haushaltsjahr 2025 |
| Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse auf | 5.488.000 Euro | 5.571.000 Euro |
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wie folgt neu festgesetzt:
| - Grundsteuer A | 2024 | 365 v. H. |
| - Grundsteuer A | 2025 | 365 v. H. |
| - Grundsteuer B | 2024 | 465 v. H. |
| - Grundsteuer B | 2025 | 465 v. H. |
| - Gewerbesteuer | 2024 | 400 v. H. |
| - Gewerbesteuer | 2025 | 400 v. H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
| - für den ersten Hund | 2024 | 60,00 Euro |
| - für den ersten Hund | 2025 | 60,00 Euro |
| - für den zweiten Hund | 2024 | 120,00 Euro |
| - für den zweiten Hund | 2025 | 120,00 Euro |
| - für jeden weiteren Hund | 2024 | 180,00 Euro |
| - für jeden weiteren Hund | 2025 | 180,00 Euro |
| - für gefährliche Hunde je | 2024 | 900,00 Euro |
| - für gefährliche Hunde je | 2025 | 900,00 Euro |
Die Sätze der Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungennach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 20. Juni 1995 (GVBI. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBI. S. 57) werden für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wie folgt festgesetzt:
| Beiträge für die Unterhaltung der Wirtschaftswege (§ 11 KAG) in 2024 | 15,00 Euro/ha |
| Beiträge für die Unterhaltung der Wirtschaftswege (§ 11 KAG) in 2025 | 15,00 Euro/ha |
Der Stand des Eigenkapitals beträgt zum 31.12.
| 2022 | 3.183.692 € | geprüft |
| 2023 | 3.290.892 € | vorläufig |
| 2024 | 3.554.122 € | vorläufig |
| 2025 | 3.785.052 € | vorläufig |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 6.000,00 Euro überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 30.000,00 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird in 0 Fällen zugelassen.
Es gilt der vom Gemeinderat beschlossene Stellenplan.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung wurden mit Schreiben vom 16.05.2024 erteilt.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 07.06.2024 bis 17.06.2024
während der Dienstzeit im Verbandsgemeindegebäude Göllheim, Freiherr-vom-Stein-Str. 3, Zimmer 3.1, öffentlich aus.
Die Bekanntmachung erfolgt im Amtsblatt Nr. 23 vom 06.06.2024.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist
(§ 24 Abs. 6 Satz 4 Gemeindeordnung).