Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch wird bekanntgemacht, dass der Gemeinderat Albisheim in seiner Sitzung am 18.03.2026 die Änderung des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplanes „Floss II- 3. Teiländerung“, beschlossen hat.
Der Aufstellungsbeschluss vom 10.09.2025 zum Bebauungsplan „Floss II- 3. Teiländerung“ wird inhaltlich geändert. Anstelle eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird das Verfahren künftig als Angebotsbebauungsplan gemäß § 30 Abs.1 BauGB weitergeführt.
Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Albisheim hatte den Aufstellungsbeschluss für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gefasst. Im Rahmen der anschließenden Abstimmungsgespräche zwischen der Ortsgemeinde und dem Vorhabenträger wurden die Planungsziele sowie die konkrete Ausgestaltung der Bebauung weiterentwickelt, so dass man zu dem Entschluss kam, das Verfahren als Angebotsbebauungsplan gem. § 30 Abs. 1 BauGB weiter zu führen.
Die Aufstellung eines Bebauungsplanes ermöglicht es, die Festsetzungen gezielt auf das konkrete Vorhaben abzustimmen. Dazu gehören insbesondere Lage, Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen, sowie Stellplatzregelungen. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass das Vorhaben städtebaulich verträglich ist und die Nachbarschaft nicht unangemessen beeinträchtigt wird.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung). Nach § 13a Abs. 2 BauGB gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Dies bedeutet insbesondere:
| • | Eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ist nicht erforderlich, da keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind; |
| • | Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird abgesehen; |
| • | Eine Anpassung des Flächennutzungsplanes ist nicht erforderlich; |
| • | Das Verfahren kann verkürzt abgewickelt werden, wodurch Planungs- und Genehmigungsprozesse effizienter gestaltet werden. |
Durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes können die Genehmigungsprozesse beschleunigt werden, da die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen direkt auf das Vorhaben zugeschnitten werden. Auf diese Weise wird eine geordnete städtebaulichen Entwicklung gewährleistet, die den betrieblichen Erweiterungsbedarf des Investors abdeckt und gleichzeitig die städtebaulichen Belange der Gemeinde wahrt.
Lage und Größe:
Der zukünftige Geltungsbereich erstreckt sich über eine Fläche von 1.341 m² und liegt zentral im Siedlungsbereich von Albisheim, nördlich der Pfrimm und östlich des Seniorenheims. Er befindet sich im Geltungsbereich des aktuell rechtsgültigen Bebauungsplanes „Floss II mit 2. Teiländerung Floß I- Änderungsplan I“.
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich umfasst vollständig das Flurstück 417/15 der Gemarkung Albisheim.
Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt (unmaßstäbliche Abgrenzung des Bebauungsplanes „Floss II- 3. Teiländerung“):
Der Geltungsbereich (maßstabsgetreu) des Entwurfes des Bebauungsplanes kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Göllheim, Fachbereich II, während der üblichen Öffnungszeiten,
Mo.-Di. jeweils von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, an Donnerstagen von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags und mittwochs von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, eingesehen werden.
Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes „Floss II- 3. Änderung“ der Ortsgemeinde Albisheim