Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch wird bekanntgemacht, dass der Gemeinderat Albisheim in seiner Sitzung am 10.09.2025 den Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplanes „Floss II- 3. Teiländerung“, beschlossen hat.
Mit dem vorliegenden Beschluss soll die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Floss II- 3. Teiländerung“ erfolgen, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung einer bereits bestehenden gewerblichen Nutzung durch einen ansässigen Investor zu schaffen.
Der Investor, ein bereits in Albisheim ansässiger Physiotherapeut, beabsichtigt, seine bestehenden Behandlungsräume durch die Aufstellung von vier Containern zu erweitern. Diese Container sollen als zusätzliche Behandlungsräume genutzt werden, um den wachsenden Raumbedarf seiner Praxis zu decken. Der derzeit gültige Bebauungsplan „Floss II mit 2. Teiländerung Floss I- Änderungsplan I“ lässt diese bauliche Erweiterung in der geplanten Form nicht zu. Daher ist ein vorhabenbezogener Bebauungsplan erforderlich, um die rechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung des Vorhabens zu schaffen.
Die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ermöglicht es, die Festsetzungen gezielt auf das konkrete Vorhaben abzustimmen. Dazu gehören insbesondere Lage, Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen, sowie Stellplatzregelungen. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass das Vorhaben städtebaulich verträglich ist und die Nachbarschaft nicht unangemessen beeinträchtigt wird.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung). Nach § 13a Abs. 2 BauGB gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Dies bedeutet insbesondere:
| • | Eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ist nicht erforderlich, da keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind; |
| • | Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird abgesehen; |
| • | Eine Anpassung des Flächennutzungsplanes ist nicht erforderlich; |
| • | Das Verfahren kann verkürzt abgewickelt werden, wodurch Planungs- und Genehmigungsprozesse effizienter gestaltet werden. |
Durch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes können die Genehmigungsprozesse beschleunigt werden, da die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Container direkt auf das Vorhaben zugeschnitten werden. Auf diese Weise wird eine geordnete städtebaulichen Entwicklung gewährleistet, die den betrieblichen Erweiterungsbedarf des Investors abdeckt und gleichzeitig die städtebaulichen Belange der Gemeinde wahrt.
Lage und Größe:
Der zukünftige Geltungsbereich erstreckt sich über eine Fläche von ca. 6.330 m² und liegt zentral im Siedlungsbereich von Albisheim, nördlich der Pfrimm und östlich des Seniorenheims. Er befindet sich im Geltungsbereich des aktuell rechtsgültigen Bebauungsplanes „Floss II mit 2. Teiländerung Floß I- Änderungsplan I“.
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 417/14, 417/13, 417/6 (vollständig), sowie eine Teilfläche des Flurstücks 417/11 der Gemarkung Albisheim.
Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt (unmaßstäbliche Abgrenzung des Bebauungsplanes „Floss II- 3. Änderung“):
Der Geltungsbereich (maßstabsgetreu) des Entwurfes des Bebauungsplanes kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Göllheim, Fachbereich II, während der üblichen Öffnungszeiten,
Mo.-Di. jeweils von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, an Donnerstagen von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags und mittwochs von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, eingesehen werden.
Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes „FlossII- 3. Änderung“ der Ortsgemeinde Albisheim