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Verbandsgemeinde Göllheim aktuell
Ausgabe 27/2025
Amtlicher Teil - 185 breit
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Satzung über die Festsetzung der Hebesätze der Ortsgemeinde Einselthum

über die Festsetzung der Hebesätze der Ortsgemeinde Einselthum für das Jahr 2025 (Hebesatzsatzung)

vom 26.06.2025

Gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) i. V. m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 aktuelle Fassung bis 31.12.2024 und § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung am 26.06.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Steuersätze der Realsteuern (Hebesätze)

Die Ortsgemeinde Einselthum setzt folgende Hebesätze ab dem Jahr 2025 fest:

- Grundsteuer A

2025

- Grundsteuer B

2025

- Gewerbesteuer

2025

§ 2

Steuersätze der Hundsteuer

Die Ortsgemeinde Einselthum setzt folgende Hundesteuersätze ab dem Jahr 2025 fest:

- Erster Hund

2025

- Zweiter Hund

2025

- Jeder weitere Hund

2025

- Gefährliche Hunde

2025

§ 3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Die Satzung gilt bis zur öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Doppelhaushalts 2026/2027.

Einselthum, den 26.06.2025
gez. Günter Weber, Ortsbürgermeister (DS)

Hinweis:

Die Hebesatzsatzung für das Jahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Bekanntmachung erfolgt in „Verbandsgemeinde Göllheim aktuell“ Nr. 27 vom 03.07.2025.

Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.