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Verbandsgemeinde Göllheim aktuell
Ausgabe 27/2026
Amtlicher Teil - 185 breit
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Bekanntmachung

1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Nutzung der Betreuungsangebote in den Grundschulen der Verbandsgemeinde Göllheim -Betreuungskostensatzung- vom 22.06.2026

Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 22.06.2026 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 74 Abs. 3 i. V. m. 68 S. 2 5 Schulgesetz Rheinland-Pfalz (SchulG) und der §§ 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

Artikel 1

Die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Nutzung der Betreuungsangebote in den Grundschulen der Verbandsgemeinde Göllheim -Betreuungskostensatzung- vom 01.01.2018 wird wie folgt geändert:

Der § 1 „Begriffsbestimmungen, Höhe der mtl. Kostenbeiträge“ wird wie folgt geändert:

§ 1 erhält folgende neue Fassung:

(1) An den Grundschulen der Verbandsgemeinde Göllheim sind folgende Betreuungsangebote eingerichtet:

Grundschule Zellertal

a) Frühbetreuung

Die Frühbetreuung kann von allen Schülerinnen und Schülern der Klassenstufen 1 bis 4 in Anspruch genommen werden. Die Frühbetreuung findet von Montag bis Freitag in der Zeit von 7.25 Uhr bis 8.25 Uhr statt.

Monatlicher Kostenbeitrag für diesen Tarif: 25 €

b) Mittagsbetreuung kurz Klassen 1 und 2

Diese Betreuungsform kann von Schülerinnen und Schülern der Klassenstufen 1 bis 2 in Anspruch genommen werden. Die Mittagsbetreuung kurz findet nach dem Unterrichtsschluss von Montag bis Freitag in der Zeit von 12:30 Uhr bis 14:15 Uhr statt.

Monatlicher Kostenbeitrag für diesen Tarif:

44 € für 5 Tage/Woche

26 € für 3 Tage/Woche

Mittagsbetreuung kurz Klassen 3 und 4

Diese Betreuungsform kann von Schülerinnen und Schülern der Klassenstufen 3 bis 4 in Anspruch genommen werden. Die Mittagsbetreuung kurz findet nach dem Unterrichtsschluss von Montag bis Freitag in der Zeit von 13:30 Uhr bis 14:15 Uhr statt.

Monatlicher Kostenbeitrag für diesen Tarif:

19 € für 5 Tage/Woche

11 € für 3 Tage/Woche

c) Mittagsbetreuung lang Klassen 1 und 2

Diese Betreuungsform kann von Schülerinnen und Schülern der Klassenstufen 1 bis 2 in Anspruch genommen werden. Die Mittagsbetreuung lang findet nach dem Unterrichtsschluss von Montag bis Freitag in der Zeit von 12:30 Uhr bis 16:15 Uhr statt.

Monatlicher Kostenbeitrag für diesen Tarif:

94 € für 5 Tage/Woche

56 € für 3 Tage/Woche

Mittagsbetreuung lang Klassen 3 und 4

Diese Betreuungsform kann von Schülerinnen und Schülern der Klassenstufen 3 bis 4 in Anspruch genommen werden. Die Mittagsbetreuung lang findet nach dem Unterrichtsschluss von Montag bis Freitag in der Zeit von 13:30 Uhr bis 16:15 Uhr statt.

Monatlicher Kostenbeitrag für diesen Tarif:

69 € für 5 Tage/Woche

41 € für 3 Tage/Woche

Grundschule Göllheim

a) Betreuung 1

Diese Betreuungsform kann von Schülerinnen und Schülern der Klassenstufen 1 und 2 in Anspruch genommen werden. Die Betreuung 1 findet nach dem Unterrichtsschluss von Montag bis Freitag in der Zeit von 11:45 Uhr bis 12:45 Uhr statt.

Monatlicher Kostenbeitrag für diesen Tarif: 25 €

b) Betreuung 2

Diese Betreuungsform kann von Schülerinnen und Schülern der Klassenstufen 1 und 2 in Anspruch genommen werden. Die Betreuung 2 findet nach dem Unterrichtsschluss von Montag bis Freitag in der Zeit von 11:45 Uhr bis 14:00 Uhr statt.

Monatlicher Kostenbeitrag für diesen Tarif: 40 €

c) Betreuung 3

Diese Betreuungsform kann von Schülerinnen und Schülern der Klassenstufen 3 und 4 in Anspruch genommen werden. Die Betreuung 3 findet nach dem Unterrichtsschluss von Montag bis Freitag in der Zeit von 12:45 Uhr bis 14:00 Uhr statt.

Monatlicher Kostenbeitrag für diesen Tarif: 25 €

d) Betreuung 4

Diese Betreuungsform kann von Schülerinnen und Schülern der Klassenstufen 1 und 2 in Anspruch genommen werden. Die Betreuung 4 findet nach dem Unterrichtsschluss freitags von 11:45 Uhr bis 15:45 Uhr statt und richtet sich in der Regel an Kinder aus der Ganztagsschule.

Monatlicher Kostenbeitrag für diesen Tarif: 25 €

e) Betreuung 5

Diese Betreuungsform kann von Schülerinnen und Schülern der Klassenstufen 3 und 4 in Anspruch genommen werden. Die Betreuung 5 findet nach dem Unterrichtsschluss freitags von 12:45 Uhr bis 15:45 Uhr statt und richtet sich in der Regel an Kinder aus der Ganztagsschule.

Monatlicher Kostenbeitrag für diesen Tarif: 25 €

Der § 2 „Teilnahme an Betreuungsangeboten, Beiträge“ wird wie folgt geändert:

Der § 2 Abs. 6 erhält folgende neue Fassung:

Die monatlichen Betreuungspauschalen werden für elf Monate eines Kalenderjahres erhoben. Ein Kalendermonat bleibt als Ferienmonat beitragsfrei. Als beitragsfreier Ferienmonat gilt der Kalendermonat, auf den im jeweiligen Kalenderjahr die meisten Tage der Sommerferien entfallen. Für diesen Monat besteht keine Zahlungspflicht.

Die Satzung erhält folgenden neuen §2a „Ermäßigungen“:

Für Schülerinnen und Schüler, deren Eltern bzw. Personensorgeberechtigten Leistungen nach SGB II (Arbeitslosengeld II) oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII oder Wohngeld oder Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen und einen Antrag auf Leistungen im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes zur Übernahme der Verpflegungskostenpauschale gestellt haben, reduziert sich nach positiver Bescheiderteilung durch die Kreisverwaltung Donnersbergkreis der monatliche Kostenbeitrag an der Grundschule Zellertal für die Tarife b und c jeweils um 50%.

Artikel 2

Diese Satzung tritt zum 01.08.2026 in Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt und zur Bekanntmachung im Amtsblatt freigegeben.

Verbandsgemeindeverwaltung
Göllheim, 23.06.2026
gez. Antweiler, Bürgermeister

Allgemeine Hinweise:

Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.