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Verbandsgemeinde Göllheim aktuell
Ausgabe 27/2026
Amtlicher Teil - 185 breit
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Aus der Verbandsgemeinde

3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen an den Verpflegungskosten in den Grundschulen der Verbandsgemeinde Göllheim -Verpflegungskostensatzung- vom 22.06.2026

Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 22.06.2026 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (Gemo) und der §§ 85 i. V. m. 75 Abs. 2 Nr. 5 Schulgesetz Rheinland-Pfalz (SchulG) und der §§ 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

Artikel 1

Die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen an den Verpflegungskosten in den Grundschulen der Verbandsgemeinde Göllheim -Verpflegungskostensatzung- vom 01.01.2018 wird wie folgt geändert:

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Der § 2 „Höhe des Elternanteils an den Verpflegungskosten“ wird wie folgt geändert:

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Absatz 2 erhält folgende neue Fassung:

Die monatlichen Verpflegungskostenpauschalen werden für elf Monate eines Kalenderjahres erhoben. Ein Kalendermonat bleibt als Ferienmonat beitragsfrei. Als beitragsfreier Ferienmonat gilt der Kalendermonat, auf den im jeweiligen Kalenderjahr die meisten Tage der Sommerferien entfallen. Für diesen Monat besteht keine Zahlungspflicht.

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Absatz 3 S. 1 erhält folgende neue Fassung:

Eine Kostenkalkulation hat ergeben, dass pro Essen 5,30 € als Berechnungsgrundlage für die monatlichen Pauschalen zu Grunde gelegt werden.

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Artikel 2

Diese Satzung tritt zum 01.08.2026 in Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt und zur Bekanntmachung im Amtsblatt freigegeben.

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Verbandsgemeindeverwaltung
Göllheim, 23.06.2026
gez. Antweiler
Bürgermeister

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Allgemeine Hinweise:

Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO)

wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens-

oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der

Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen

Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt

nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.