Inhaltsübersicht
§ 1 Träger 2
§ 2 Aufgaben 2
§ 3 Aufnahme 3
§ 4 Aufsichtspflicht 3
§ 5 Beiträge und Kosten 4
§ 6 Zahlungspflicht 4
§ 7 Ummeldung und Kündigung 5
§ 8 Ermächtigung 5
§ 9 Inkrafttreten 6
Auf der Grundlage des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe (SGB VIII) vom 26.06.1990 in der jeweils geltenden Fassung, des Landesgesetzes über die Weiterentwicklung der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege des Landes Rheinland-Pfalz (KiTaG) vom 03.09.2019 in der jeweils geltenden Fassung, der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 in der jeweils geltenden Fassung sowie des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 in der jeweils geltenden Fassung, erlässt der Kindergartenzweckverband Biedesheim auf Beschluss des Kindergartenzweckverbandes vom 17.06.2026 folgende Satzung:
(1) Der Kindergartenzweckverband Biedesheim, gegründet von den Ortsgemeinden Biedesheim und Ottersheim, unterhält als Träger der Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 KiTaG i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 2 GemO für die Kinder, der laut Einzugsbereich zugeordneten Ortsgemeinden Biedesheim und Ottersheim, die Kindertagestätte „Mäusenest“ als öffentliche Einrichtungen, zur Betreuung von Kindern bis zum Eintritt in die Grundschule, mind. durchgängig sieben Stunden.
(2) Der Träger verfolgt mit dem Betrieb seiner Kindertageseinrichtung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ nach §§ 51 ff. der Abgabenordnung.
(1) Die Aufgaben der Kindertageseinrichtung umfasst i. S. d. § 1 Abs. 1 KiTaG die Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes. In Ergänzung und Unterstützung zur Familienerziehung fördert die Kindertagesstätte „Mäusenest“ die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Die Kindertageseinrichtung unterstützt die Eltern bei Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Kindererziehung.
(2) Die konkrete Ausgestaltung des Leistungsangebotes der Einrichtung orientiert sich pädagogisch und organisatorisch an den Entwicklungsmöglichkeiten und Bedürfnissen der Kinder sowie den Lebenslagen ihrer Familien. Eine zentrale Grundlage der pädagogischen Arbeit sind die Bildungs- und Erziehungsempfehlungen des Landes Rheinland-Pfalz.
(3) Die Zusammenarbeit mit Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten sowie den Grundschulen ist im Rahmen der Erziehungs- und Bildungsarbeit der Kindertageseinrichtung ein verbindlicher Auftrag.
(4) Grundlegend für dieses pädagogische Verständnis in der Kindertageseinrichtung sind, neben dem SGB VIII, insbesondere die gesetzlichen Vorgaben des Landes Rheinland-Pfalz, hier insbesondere das Gesetz über die Weiterentwicklung der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (KiTa-Zukunftsgesetz) vom 03.09.2019 sowie das Landesgesetz über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaG) vom 03.09.2019 und die hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen Landesverordnung zur Ausführung von Bestimmungen des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaGAVO), Landesverordnung über den Beirat in Tageseinrichtungen der Kindertagesbetreuung (KiTaGBeiratLVO) und Landesverordnung über die Elternmitwirkung in Tageseinrichtungen der Kindertagesbetreuung (KiTaGEMLVO), in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(1) Der Rechtsanspruch zur Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung richtet sich nach den Bestimmungen des § 1 Abs. 4 KiTaG an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie den §§ 14, 16 und 17 KiTaG. Ein rechtlich verbindlicher Platzanspruch besteht für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt. Dieser Rechtsanspruch bezieht sich auf die Betreuung und Erziehung in einer Kindertageseinrichtung im Rahmen der Öffnungszeiten von regelmäßig durchgängig sieben Stunden.
(2) Für Kinder im Alter von ein bis drei Jahren kann der Rechtsanspruch auch im Rahmen der Kindertagespflege sichergestellt werden. Dieser Betreuungswunsch ist gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Kreisverwaltung Donnersbergkreis zu äußern.
(3) Die Aufnahmekapazität in den Einrichtungen ist durch die jeweiligen Betriebserlaubnisse begrenzt.
| Liegen für die Kindertageseinrichtung mehr Aufnahmeanträge vor, als Plätze zur Verfügung stehen, erfolgt die Aufnahme nach den folgenden Prioritätskriterien: | |
| Geschwisterkinder, | |
| Kinder aus dem zugeordneten Gemeinwesen bzw. des Einzugsbereichs der Einrichtung | |
| Alter des Kindes, | |
| Berufstätigkeit der Eltern/Personensorgeberechtigten sowie | |
| familienergänzender Erziehungs- und Förderbedarf des Kindes. | |
| Weitergehende Kriterien: | |
| Kinder von Alleinerziehenden, die entweder vollzeiterwerbstätig sind, eine Ausbildung absolvieren oder sich in Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt nach SGB II und III befinden. Die Beschäftigungszeiten sind entsprechend nachzuweisen. | |
| Kinder, deren Eltern entweder vollzeiterwerbstätig sind, eine Ausbildung absolvieren oder sich in Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt nach SGB II und III befinden. Die Beschäftigungszeiten sind entsprechend nachzuweisen. | |
| Besonderer, familienergänzender Erziehungs- und Förderbedarf des Kindes. | |
| Kinder aus dem zugeordneten Gemeinwesen bzw. des Einzugsbereichs der Einrichtung. | |
Die Entscheidung über die Aufnahme eines Kindes trifft die Einrichtungsleitung der Kindertageseinrichtung. Gemäß § 34 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind die Eltern oder andere Erziehungsberechtigte verpflichtet, die Kindertageseinrichtung „Mäusenest“ umgehend über das Vorliegen ansteckender Krankheiten zu informieren. Die Leitung der Kindertageseinrichtung unterrichtet die Eltern oder andere Erziehungsberechtigte bei der Aufnahme des Kindes über ihre Mitwirkungspflichten (z.B. Impfpflicht) sowie die von der Kindertageseinrichtung bei entsprechenden Erkrankungen zu ergreifenden Maßnahmen.
(1) Die Aufsichtspflicht erstreckt sich auf die Zeit des Aufenthaltes der Kinder in der Kindertagesstätte „Mäusenest“ sowie möglicher Ausflüge, Spaziergänge, Besichtigungen etc. Auf dem Weg zur Kindertagesstätte sind die Erziehungsberechtigten für ihre Kinder verantwortlich. Insbesondere tragen diese Sorge dafür, dass ihr Kind ordnungsgemäß von der Kindertagesstätte abgeholt wird. Sie entscheiden durch die schriftliche Erklärung gegenüber der Kindertagesstätte, ob das Kind von weiteren Personen abgeholt werden oder alleine nach Hause gehen darf. Bezweifeln die Mitarbeiter/innen, dass das Kind den Weg alleine gehen kann, so ist es der Einrichtung möglich, ein Abholen des Kindes zu verlangen.
(2) Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Übernahme des Kindes (Kinder sind bei den Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern anzumelden) durch die Mitarbeiter/innen auf dem Gelände der Kindertageseinrichtung und endet mit der Übergabe des Kindes in die Obhut eines Abholberechtigten.
(3) Haben die Erziehungsberechtigten erklärt, dass das Kind allein nach Hause gehen darf, endet die Aufsichtspflicht beim Verlassen des Kindergartengebäudes.
(4) Bei Veranstaltungen und Ausflügen der Kindertagesstätte, die die Eltern/Erziehungsberechtigten gemeinsam mit ihren Kindern besuchen, liegt die Aufsichtspflicht bei den Eltern/Erziehungsberechtigten.
(1) Für den Besuch der Kindertageseinrichtung „Mäusenest“ werden gemäß § 26 Abs. 2 KiTaG von Kindern, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zur anteiligen Deckung der Personalkosten Elternbeiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den Vorgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in ihrer jeweils festgesetzten Höhe. Eltern oder andere Unterhaltspflichtige sind verpflichtet, beitragsrelevante Veränderungen ihrer familiären oder finanziellen Situation unaufgefordert dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe mitzuteilen. Die Abrechnung des Elternbeitrages erfolgt durch die Verbandsgemeindeverwaltung Göllheim.
(2) Zusätzlich zum Elternbeitrag wird gemäß § 26 Abs. 4 KiTaG für Mittagessen und Verpflegung in Tageseinrichtungen ein gesonderter Beitrag erhoben. Die Verpflegungspauschale soll den Sachkostenaufwand abdecken, der für die Verpflegung der Kinder anfällt. Der Beitrag für das Mittagessen wird pauschal für einen vollen Monat abgerechnet und ist für jedes Kind, welches die Einrichtung besucht, verpflichtend zu entrichten. Die Beitragshöhe wird regelmäßig durch die Verwaltung überprüft und gegebenenfalls entsprechend angepasst.
(3) Elternbeiträge sowie die Verpflegungspauschale werden durch einen schriftlichen Bescheid festgesetzt und sind nicht teilbar. Sie werden auch dann für einen vollen Monat erhoben, wenn das Kind die Einrichtung nur tageweise besucht oder die Aufnahme bzw. Abmeldung des Kindes im Laufe eines Monats erfolgt. Das „Kindertagesstättenjahr“ beginnt am 01.08. und endet am 31.07. des Folgejahres. Auch Schließzeiten sind beitragspflichtig.
(4) Zusätzlich kann der Träger für unabweisbare Sachkosten ein Aktionsgeld erheben. Dieses wird am 05. Mai und 05. November jeden Jahres fällig. Die jeweilige Höhe der monatlichen Verpflegungspauschale bzw. des anfallenden Aktionsgeldes wird nach Kalkulation in einer Sitzung des Kindergartenzweckverbandes Biedesheim beschlossen und regelmäßig angepasst.
(1) Die Elternbeiträge sowie die Verpflegungspauschalen sind jeweils zum 05. des Folgemonats fällig, frühestens jedoch nach Zugang des entsprechenden Bescheides. Die Zahlungspflicht beginnt mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung und endet mit dem Ablauf des Monats, in dem eine Abmeldung oder Kündigung wirksam wird. Die Abrechnung des Elternbeitrages, die Verpflegungspauschalen sowie des Aktionsgeldes erfolgt durch die Verbandsgemeindeverwaltung Göllheim.
(2) Zur Zahlung des Elternbeitrages verpflichtet sind Eltern, Personensorgeberechtigte oder andere Unterhaltsverpflichtete, auf deren Antrag ein Kind in die Kindertageseinrichtung aufgenommen wird. Sie sind gegebenenfalls gemäß § 421 BGB als Gesamtschuldner zahlungspflichtig.
(3) Bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung für das Konto des Zahlungspflichtigen zieht die Verbandsgemeindekasse Göllheim Beiträge nach Absatz 1 zum Fälligkeitstermin ein und vollstreckt diese nach Durchlauf des Mahnverfahrens im öffentlich-rechtlichen Vollstreckungsverfahren.
(4) Nimmt ein Kind zusammenhängend für mehr als einen Monat krankheitsbedingt oder für den gleichen Zeitraum aus anderen zwingenden Gründen (Eltern-Kind-Kur oder betriebsbedingter Auslandsaufenthalt der Elternteile) nicht an der Verpflegung teil und liegt eine entsprechende schriftliche Bescheinigung vor, ist für den genannten Zeitraum keine Verpflegungspauschale zu zahlen.
(1) Eine Aufhebung des Betreuungsverhältnisses ist seitens der Eltern/Personensorgeberechtigte nur mit einer vierwöchigen Frist zum Monatsende möglich. Sie ist schriftlich in der Einrichtung einzureichen. Bei Nichteinhaltung der Frist wird die Aufhebung zum nächstmöglichen Termin wirksam. Dies gilt auch für den Wechsel der Betreuungsart in der Einrichtung (Ummeldung).
(2) Angehende Schulkinder scheiden mit dem Schulbeginn aus dem Betreuungsverhältnis aus. Eine gesonderte Abmeldung ist hierfür nicht erforderlich. Eine vorzeitige fristgerechte Aufhebung, im Sinne der in § 6 dargestellten Zahlungspflichten ist zulässig.
(3) Der Kindergartenzweckverband Biedesheim als Einrichtungsträger kann den Platz des Kindes mit einer vierwöchigen Frist zum Monatsende mit Verwaltungsakt aufheben, wenn die Eltern/ Personensorgeberechtigte, trotz vorheriger Aufforderung, ihren Verpflichtungen nach dieser Satzung und der diesbezüglichen Betreuungsordnung nicht nachgekommen sind, z. B.:
| a) | wenn das Kind ohne Angaben von Gründen für einen längeren Zeitraum von mehr als vier Wochen fehlt, | |
| b) | wenn das Kind besonderer Hilfe bedarf, die von der Kindertagesstätte nicht mehr geleistet werden kann oder | |
| c) | wenn erhebliche, nicht ausräumbare Auffassungsunterschiede über das Erziehungskonzept zwischen Eltern/Personensorgeberechtigte, Leitung und Träger bestehen, so dass eine angemessene Förderung der Gesamtentwicklung des Kindes nicht mehr möglich ist und die Fortsetzung der Betreuung den Mitarbeitenden nicht mehr zugemutet werden kann. |
(4) Bei Wegfall der Voraussetzungen für einen Platz über den siebenstündigen Rechtsanspruch hinaus ist die Einrichtungsleitung berechtigt, das Kind auf einen siebenstündigen rechtsanspruchserfüllenden Platz mit einer Frist von vier Wochen umzumelden. Dies ist den Eltern schriftlich mitzuteilen.
Die Einrichtungsleitung der Kindertagesstätte Biedesheim ist zusammen mit dem Vorsteher und dem Stellvertreter des Kindergartenzweckverbandes Biedesheim ermächtigt, weitere Einzelheiten, die mit dem laufenden Betrieb und dem Aufenthalt der Kinder in der Kindertageseinrichtung im Zusammenhang stehen (z. B. Hygiene, Gesundheit, Versicherungsschutz, Schließzeiten etc.) in einer entsprechenden Betreuungsordnung zu regeln. Diese ist den Eltern/Erziehungsberechtigten bekannt zu geben.
Die Satzung tritt zum 01.08.2026 in Kraft. Die Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte „Mäusenest“ des Kindergartenzweckverbandes Biedesheim in 67308 Biedesheim, Schulstr. 10 vom 21.09.2017 tritt außer Kraft und wird durch diese abgelöst.
Vorsteher des Kindergartenzweckverbandes Biedesheim
Diese Satzung wurde im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Göllheim am 01.07.2026 öffentlich bekanntgemacht.
Allgemeine Hinweise:
Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.