| Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum | 67655 Kaiserslautern, 22.06.2026 |
| DLR Westpfalz | Fischerstraße 12 |
| Abteilung Landentwicklung und Ländliche Bodenordnung | Telefon: 0631-36740 Telefax: 0631-3674255 |
| Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Ilbesheim | Internet: www.dlr.rlp.de |
| Aktenzeichen: 21126-HA8.1. |
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gemäß § 36 Flurbereinigungsgesetz
I. Anordnung
| 1. | Den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke, die von dem vorzeitigen Ausbau der nachfolgend genannten gemeinschaftlichen Anlagen betroffen sind, wird zum Zweck des Ausbaues dieser Anlagen ab dem 04.08.2026 Besitz und Nutzung an den betroffenen Flächen entzogen. | |
| 2. | Es handelt sich um folgende in dem gemäß § 41 Abs. 3 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), in der jeweils geltenden Fassung am 02.10.2020 Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan, zuletzt geändert und genehmigt am 17.06.2026 enthaltenen Wege, Gewässer, Bodenlagerflächen und landespflegerische Anlagen: | |
| • | Zufahrt mit Durchlass Nrn. 2 und 501 | |
| • | Wege Nr.: 104, 107, 202, 204, 207, 208, 300, 301, 304 und 305 | |
| • | Rekultivierungen Nrn.: 600, 601, 602, 603, 606, 607, 608, 609, 610, 611, 612, 613, 614, 615, 616 und 617 | |
| Der genaue Verlauf der Wege und Gewässer, die landespflegerischen Anlagen und Bodenlagerflächen, für deren Ausbau die infrage kommenden Grundstücke ganz oder teilweise in Anspruch genommen werden, sind in der Karte, die ein wesentlicher Bestandteil dieser Anordnung ist, rot umrandet dargestellt. | ||
| 3. | Die Teilnehmergemeinschaft Ilbesheim wird zum gleichen Zeitpunkt in den Besitz dieser Flächen eingewiesen. | |
4. | Folgende Flurstücke sind von dieser vorläufigen Anordnung betroffen: |
Gemarkung Freimersheim Flur 4 die Flurstücksnummer 1
Gemarkung Freimersheim Flur 5 die Flurstücksnummern 110, 111 und 139
Gemarkung Ilbesheim Flur 0 die Flurstücksnummern 238/7, 623, 624, 625, 626, 627, 628, 629, 630, 631, 632, 633, 634, 635, 636, 637, 638, 639, 640, 641, 641/1, 642, 645, 648, 649, 650, 651, 653/1, 653/2, 657, 658 659, 660/1, 663, 709, 710/2, 713, 714, 717/1, 717/2, 718, 718/1, 719, 721, 727, 728/1, 755/4, 761, 762, 763, 763/1, 764, 765, 766, 767, 768, 769, 770/1, 770/2, 771, 772, 772/1, 772/2, 773, 773/1, 774, 775, 776, 776/1, 777, 778, 779, 780, 781, 782, 783, 784, 785, 786, 787, 788, 789, 790, 790/1, 791, 792, 793, 794, 795, 796, 797, 798, 799, 799/1, 802/1, 803, 803/1, 804, 805, 806, 807, 808, 809, 810, 825/4, 868/2, 869, 895/1, 897/1, 898/3, 899/3, 900/3, 901, 902, 903, 904, 905, 906, 907, 908, 909, 910/1, 910/2, 910/3, 911, 912, 913, 914, 915, 916, 917, 918/2, 919, 932, 937/1, 940, 941, 942, 943, 944, 945, 945/1, 946, 947, 948, 949, 949/1, 950, 951, 952, 953, 954, 955, 956/1, 956/2, 957, 958, 959, 960/1, 961, 962, 963, 964, 965, 966, 967, 968, 969, 970/4, 971, 972, 973, 974, 1694, 1697/1, 1698/1, 1699, 1700, 1701, 1702/1, 1703, 1704, 1705, 1706, 1707, 1708, 1709, 1710, 1711, 1712, 1713,1714 und1 1715/1
sowie von der
Gemarkung Stetten Flur 0 die Flurstücksnummern 410/1, 411 und 492/1
II. Entschädigung
Eine Entschädigung zum Ausgleich für vorübergehende Nachteile kann nur in Härtefällen auf Antrag gewährt werden.
Soweit die Teilnehmergemeinschaft über Flächen aus dem Verzicht auf Landabfindung nach § 52 FlurbG verfügt, können in besonderen Härtefällen auf Antrag Ersatzflächen zur Verfügung gestellt werden.
Für eine Entschädigung zum Ausgleich für vorübergehende Nachteile wird im Zuge des Ausbaus die tatsächlich betroffenen Flächen [ m² ] ermittelt und die Entschädigung im Flurbereinigungsplan als Geldausgleich festgesetzt..
Die Entschädigung für Ertragsausfällen von Zuckerrüben wird auf 0,30 € / m² festgelegt.
III. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), in der jeweils geltenden Fassung, wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.
IV. Hinweise
| 1. | Die Grenzen der beanspruchten Ackerflächen - obere und untere Begrenzung der Wege -, werden jeweils zwei Wochen vor dem Ausbau der betreffenden Ausbaumaßnahme in der Örtlichkeit durch farbige Markierungsstäbe kenntlich gemacht. Die Markierung erfolgt also nacheinander nach Baufortschritt auch um sicherzustellen, dass die Markierungen vor Ort erhalten bleiben. |
| 2. | Die von der vorläufigen Anordnung betroffenen Bewirtschafter werden darauf hingewiesen, dass sie für beantragte Prämien im Rahmen der Agrarförderung in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr ihre Flächennachweise um die jeweiligen Flurstücke entsprechend korrigieren und unverzüglich der zuständigen Bewilligungsbehörde mitteilen (siehe § 3 Abs. 1 Gesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz - SubvG) vom 29.07.1976 (BGBl. I S. 2034, 2037), in der jeweils geltenden Fassung). |
| 3. | Die Karte sowie ein Abdruck dieser Anordnung liegen ab sofort bei den Verbandsgemeinden Kirchheimbolanden und Alzey-Land während den allgemeinen Dienstzeiten sowie zusätzlich bei dem Vorsitzenden des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft, Herrn Klag Julian, Hauptstraße 47, 67294 Ilbesheim und beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Westpfalz zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus. Zusätzlich befindet sich ein Aushang in dem Schaukasten der Ortsgemeinde Ilbesheim. |
| Die vorläufige Anordnung und die zugehörige Karte können ebenfalls im Internet unter www.dlr.rlp/Landentwicklung/Verfahren/DLR-Westpfalz/V21126 eingesehen werden. |
1. Sachverhalt:
Das Flurbereinigungsverfahren wurde durch Beschluss des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum Westpfalz vom 01.12.2009 angeordnet. Die Anordnung ist seit dem 12.01.2010 unanfechtbar.
Der im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft aufgestellte und mit den Trägern öffentlicher Belange sowie der landwirtschaftlichen Berufsvertretung erörterte Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan wurde am 02.10.2020 durch die Obere Flurbereinigungsbehörde festgestellt und mit Genehmigung vom 17.06.2026 geändert und für sofort vollziehbar erklärt.
Der Vorstand wurde am 07.05.2026 zu den vorgesehenen Regelungen und den Entschädigungsfragen gehört.
2. Gründe
2.1 Formelle Gründe
Der Verwaltungsakt wird vom Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Westpfalz als zuständige Behörde erlassen.
Rechtsgrundlage für den Erlass der Vorläufigen Anordnung ist § 36 des FlurbG.
Die Anhörung des Vorstandes ist erfolgt.
Die formellen Gründe für den Erlass dieser Anordnung liegen vor.
2.2 Materielle Gründe
Zur Erreichung der Ziele der Vereinfachten Flurbereinigung und zur Vorbereitung der Ausführung des Flurbereinigungsplanes ist es notwendig, die gemeinschaftlichen Anlagen (Wege, Gewässer und landespflegerische Anlagen) teilweise vorweg auszubauen bzw. herzustellen. Mit dem Ausbau soll insbesondere erreicht werden, dass unmittelbar nach der Besitzeinweisung die neuen Grundstücke ohne Inanspruchnahme der Grundstücke anderer Beteiligter erreicht werden und die Wirkungen der Anlagen sich frühzeitig entfalten können.
Die Vermarkung und Vermessung der endgültigen Grenzen der gemeinschaftlichen und der öffentlichen Anlagen ist bei den vorliegenden topografischen Verhältnissen wirtschaftlich nur möglich, wenn die Anlagen vorweg ausgebaut sind. Diese bilden den Rahmen der für die Landabfindung der Teilnehmer verbleibenden Blockflächen. Die planerischen Vorgaben für einen zeitgerechten Verfahrensfortgang unterstreichen die Dringlichkeit der Ausbaumaßnahmen.
Die sachgerechte Verwendung der für das Haushaltsjahr bereitgestellten öffentlichen Mittel setzt einen planmäßigen und fristgerechten Ausbau der Maßnahmen voraus.
Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft hat in seiner Sitzung am 07.05.2026 den Ausbau der Maßnahmen beschlossen.
Die Ermessensentscheidung, wann ein vorübergehender Nachteil als Härtefall zu entschädigen ist, ist nach Anhörung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft wie unter II. getroffen worden. Bei der Entscheidung über Einzelanträge stellt das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Westpfalz auf die betrieblichen Verhältnisse der Betroffenen unter Abwägung mit den Interessen der Teilnehmergemeinschaft ab.
Die Entschädigungszahlung für Ertragsausfällen bei Zuckerrüben wurde anhand der gültigen Richtwerte festgesetzt.
Die materiellen Gründe für den Erlass dieser Anordnung liegen vor.
Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens, da der vorzeitige Ausbau der gemeinschaftlichen Anlagen der besseren und schnelleren Erreichung der neuen Grundstücke dient und somit eine erhebliche Erleichterung in der Bewirtschaftung zur Folge hat.
Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und wegen der in die Bodenordnung investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des Verfahrens möglichst bald herbeizuführen.
Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), in der jeweils geltenden Fassung sind damit gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch kann
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