Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19.08.2014 (GVBl. S. 181), und der §§ 13 Abs. 7, 33 und 36 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) vom 02.11.1981 (GVBl. S. 247), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.03.2012 (GVBl. S. 113), und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung vom 12.03.1991 (GVBl. S. 85), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2020 (GVBl. S. 747), folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Artikel 1
Die Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Göllheim vom 24.06.2019, wird wie folgt geändert:
§ 9
Aufwandsentschädigung
für Feuerwehrangehörige
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung und der Absätze 2 bis 5.
(2) Eine Aufwandsentschädigung erhalten
| 1. | der Wehrleiter und seine Vertreter, |
| 2. | die Wehrführer und ihre ständigen Vertreter, |
| 3. | die Führer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind, und deren ständige Vertreter, |
| 4. | die Gerätewarte, |
| 5. | die Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Einsatzplanung und |
| 6. | die Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel, |
| 7. | die Jugendfeuerwehrwarte |
| 8. | die Leiter/-innen für Vorbereitungsgruppen für Jugendfeuerwehr (sog. „Bambini-Gruppen“. |
(3) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines monatlichen Pauschbetrages gewährt. Daneben werden die in § 5 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung genannten Aufwendungen besonders erstattet.
(4) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für:
| 1. | den Wehrleiter — 247,00 € |
| 2. | den stellvertretenden Wehrleiter, der ständiger Vertreter des Wehrleiters ist — 247,00 € |
| 3. | den 2. stellvertretenden Wehrleiter — 118,80 € |
| 4. | den Wehrführer der Stützpunktfeuerwehr Göllheim — 118,00 € |
| 5. | den stellvertretenden Wehrführer der Stützpunktfeuerwehr Göllheim, der ständiger Vertreter des Wehrführers ist — 39,60 € |
| 6. | die Wehrführer der Schwerpunktfeuerwehren Albisheim (Pfrimm) und Zellertal — 70,80 € |
| 7. | die Wehrführer der sonstigen Feuerwehreinheiten — 39,60 € |
| 8. | den Führer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind — 39,60 € |
| 9. | die Gerätewarte: |
| a) | Gerätewart 2 Göllheim — 118,80 € |
| b) | Gerätewart 3 Göllheim (Helfer) — 59,40 € |
| c) | Schlauchpflege — 118,80 € |
| d) | Schlauchpflege (Helfer) — 59,40 € |
| e) | Atemschutzgerätewart 2 — 118,80 € |
| f) | Atemschutzgerätewart 3 — 59,40 € |
| g) | Kleiderwart — 118,80 € |
| h) | Kleiderwart (Helfer) — 59,40 € |
| i) | Funkbetreuer — 23,80 € |
| j) | Gerätewart Albisheim (Pfrimm) — 89,10 € |
| k) | Gerätewart Zellertal — 59,40 € |
| 10. | die Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Einsatzplanung sowie für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel — 75,60 € (Gesamtbetrag; wenn mehrere Personen tätig werden, ist eine Aufteilung vorzunehmen) |
| 11. | die Jugendfeuerwehrwarte — 39,41 € |
|
| (pro Jugendfeuerwehr nur 1 Person) |
| 12. | Die Leiter/-innen für Vorbereitungsgruppen für Jugendfeuerwehr — 39,41 € |
| 13. | Feuerwehrangehörige, die zu Einsätzen herangezogen wurden, bei denen aufgrund des § 36 LBKG Kostenersatz geleistet worden ist, erhalten gemäß § 13 Abs. 7 LBKG eine Aufwandsentschädigung von pauschal 7,00 € pro Einsatzstunde |
(5) Die Aufwandsentschädigungen nach Abs. 4 Ziff. 1 bis 12 verändern sich künftig jeweils um den gleichen Vomhundertsatz wie die in § 10 Abs. 1 und 2 sowie § 11 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung aufgeführten Beträge.
Der sich hierbei ergebende neue Gesamtbetrag ist auf volle 10 Cent aufzurunden.
Artikel 2
Die Satzung wurde in der Sitzung des Verbandsgemeinderates Göllheim vom 27. Juni 2022 beschlossen. Sie tritt am Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Allgemeine Hinweise:
Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.