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Verbandsgemeinde Göllheim aktuell
Ausgabe 28/2022
Amtlicher Teil - 185 breit
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Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Göllheim vom 24.06.2019

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19.08.2014 (GVBl. S. 181), und der §§ 13 Abs. 7, 33 und 36 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) vom 02.11.1981 (GVBl. S. 247), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.03.2012 (GVBl. S. 113), und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung vom 12.03.1991 (GVBl. S. 85), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2020 (GVBl. S. 747), folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

Artikel 1

Die Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Göllheim vom 24.06.2019, wird wie folgt geändert:

§ 9

Aufwandsentschädigung

für Feuerwehrangehörige

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung und der Absätze 2 bis 5.

(2) Eine Aufwandsentschädigung erhalten

1.

der Wehrleiter und seine Vertreter,

2.

die Wehrführer und ihre ständigen Vertreter,

3.

die Führer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind, und deren ständige Vertreter,

4.

die Gerätewarte,

5.

die Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Einsatzplanung und

6.

die Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel,

7.

die Jugendfeuerwehrwarte

8.

die Leiter/-innen für Vorbereitungsgruppen für Jugendfeuerwehr (sog. „Bambini-Gruppen“.

(3) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines monatlichen Pauschbetrages gewährt. Daneben werden die in § 5 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung genannten Aufwendungen besonders erstattet.

(4) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für:

1.

den Wehrleiter  — 247,00 €

2.

den stellvertretenden Wehrleiter, der ständiger Vertreter des Wehrleiters ist  — 247,00 €

3.

den 2. stellvertretenden Wehrleiter  — 118,80 €

4.

den Wehrführer der Stützpunktfeuerwehr Göllheim  — 118,00 €

5.

den stellvertretenden Wehrführer der Stützpunktfeuerwehr Göllheim, der ständiger Vertreter des Wehrführers ist  — 39,60 €

6.

die Wehrführer der Schwerpunktfeuerwehren Albisheim (Pfrimm) und Zellertal  — 70,80 €

7.

die Wehrführer der sonstigen Feuerwehreinheiten  — 39,60 €

8.

den Führer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind  — 39,60 €

9.

die Gerätewarte:

a)

Gerätewart 2 Göllheim  — 118,80 €

b)

Gerätewart 3 Göllheim (Helfer)  — 59,40 €

c)

Schlauchpflege  — 118,80 €

d)

Schlauchpflege (Helfer)  — 59,40 €

e)

Atemschutzgerätewart 2  — 118,80 €

f)

Atemschutzgerätewart 3  — 59,40 €

g)

Kleiderwart  — 118,80 €

h)

Kleiderwart (Helfer)  — 59,40 €

i)

Funkbetreuer  — 23,80 €

j)

Gerätewart Albisheim (Pfrimm)  — 89,10 €

k)

Gerätewart Zellertal  — 59,40 €

10.

die Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Einsatzplanung sowie für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel  — 75,60 €

(Gesamtbetrag; wenn mehrere Personen tätig werden, ist eine Aufteilung vorzunehmen)

11.

die Jugendfeuerwehrwarte  — 39,41 €

(pro Jugendfeuerwehr nur 1 Person)

12.

Die Leiter/-innen für Vorbereitungsgruppen

für Jugendfeuerwehr  — 39,41 €

13.

Feuerwehrangehörige, die zu Einsätzen herangezogen wurden, bei denen aufgrund des § 36 LBKG Kostenersatz geleistet worden ist, erhalten gemäß § 13 Abs. 7 LBKG eine Aufwandsentschädigung von pauschal 7,00 € pro Einsatzstunde

(5) Die Aufwandsentschädigungen nach Abs. 4 Ziff. 1 bis 12 verändern sich künftig jeweils um den gleichen Vomhundertsatz wie die in § 10 Abs. 1 und 2 sowie § 11 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung aufgeführten Beträge.

Der sich hierbei ergebende neue Gesamtbetrag ist auf volle 10 Cent aufzurunden.

Artikel 2

Die Satzung wurde in der Sitzung des Verbandsgemeinderates Göllheim vom 27. Juni 2022 beschlossen. Sie tritt am Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Göllheim, den 6. Juli 2022
Verbandsgemeindeverwaltung
DS.
gez. Steffen Antweiler, Bürgermeister

Allgemeine Hinweise:

Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.