Titel Logo
Verbandsgemeinde Göllheim aktuell
Ausgabe 28/2023
Amtlicher Teil - 185 breit
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung der 1. Nachtragshaushaltssatzung mit -haushaltsplan 2023 der Ortsgemeinde Einselthum

der 1. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Einselthum für das Jahr 2023 vom 06.07.2023

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:

gegenüber

bisher

Euro

verändert

um

Euro

nunmehr

fest-

gesetzt auf

Euro

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge

1.644.615

0

1.644.615

der Gesamtbetrag der Aufwendungen

1.799.950

0

1.799.950

der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

-155.335

0

-155.335

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus

Investitionstätigkeit

-110.585

483.500

1.604.000

-1.120.500

0

1.650

240.650

-239.000

-110.585

485.150

1.844.650

-1.359.500

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus

Finanzierungstätigkeit

1.231.085

239.000

1.470.085

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für

zinslose Kredite von bisher

0

Euro, auf

0

Euro

verzinste Kredite von bisher

1.124.000

Euro, auf

1.363.000

Euro

zusammen von bisher

1.124.000

Euro, auf

1.363.000

Euro

Nachrichtlich:

Die Verbandsgemeindeverwaltung wird ermächtigt, die im Haushalt vorgesehenen Kredite nach Bedarf aufzunehmen.

§ 3

Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Steuersätze

Keine Änderung gegenüber der Haushaltssatzung.

§ 5

Gebühren und Beiträge

Keine Änderung gegenüber der Haushaltssatzung.

§ 6

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals beträgt zum 31.12.

2021

1.326.489,85 €

endgültig

2022

1.105.624,85 €

vorläufig

2023

950.289,85 €

vorläufig

§ 7

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall nunmehr 6.000 Euro überschritten sind.

Keine Änderung gegenüber der Haushaltssatzung.

§ 8

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von nunmehr 30.000 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

Keine Änderung gegenüber der Haushaltssatzung.

§ 9

Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 0 Fällen zugelassen.

Keine Änderung gegenüber der Haushaltssatzung.

§ 10

Weitere Bestimmungen

Es gilt der vom Gemeinderat beschlossene Stellenplan.

Einselthum, den 06.07.2023
(DS)
gez. Simone Rühl-Pfeiffer, Ortsbürgermeisterin

Hinweis:

Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung wurden mit Schreiben vom 05.07.2023 erteilt.

Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 14.07.2023 bis 24.07.2023 während der Dienstzeit im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung Göllheim, Freiherr-vom-Stein-Str. 3, Zimmer 3.1 öffentlich aus.

Die Bekanntmachung erfolgt im Amtsblatt Nr. 28 vom 13.07.2023.

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 Satz 4 Gemeindeordnung).