Titel Logo
Verbandsgemeinde Göllheim aktuell
Ausgabe 28/2023
Amtlicher Teil - 185 breit
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung

1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Ottersheim vom 05.07.2023

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Die Friedhofssatzung der Gemeinde Ottersheim vom 27.11.2008 wird wie folgt geändert:

Der § 21 „Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften“, Abs. 1, Buchstabe b erhält folgende neue Fassung:

§ 21 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1)

Auf Wiesengrabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

b)

Feuerbestattungen in Wiesenurnengräbern

Liegende Namenstafeln

0,30 m Höhe x 0,40 m Breite.

Artikel 2

Diese Satzung tritt zum 17.07.2023 in Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt und zur Bekanntmachung im Amtsblatt freigegeben.

Ottersheim, 05.07.2023
gez. (DS)
Kragl
Ortsbürgermeister

Allgemeine Hinweise:

Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.