Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Die Friedhofssatzung der Gemeinde Ottersheim vom 27.11.2008 wird wie folgt geändert:
Der § 21 „Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften“, Abs. 1, Buchstabe b erhält folgende neue Fassung:
§ 21 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) | Auf Wiesengrabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig: |
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| b) | Feuerbestattungen in Wiesenurnengräbern |
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| Liegende Namenstafeln |
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| 0,30 m Höhe x 0,40 m Breite. |
Diese Satzung tritt zum 17.07.2023 in Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt und zur Bekanntmachung im Amtsblatt freigegeben.
Allgemeine Hinweise:
Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.