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Verbandsgemeinde Göllheim aktuell
Ausgabe 29/2022
Amtlicher Teil - 185 breit
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Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Lautersheim für die Jahre 2022 und 2023 vom 12.07.2022

Der Gemeinderat hat auf Grund des § 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden:

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

der Jahresüberschuss/

-fehlbetrag auf

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen

Ein- und Auszahlungen auf

die Einzahlungen

aus Investitionstätigkeit auf

die Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

der Saldo der Ein- und

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

Haushaltsjahr 2022

Haushaltsjahr 2023

zinslose Kredite auf

0 Euro

0 Euro

verzinste Kredite auf

831.000 Euro

11.000 Euro

zusammen auf

831.000 Euro

11.000 Euro

Nachrichtlich:

Die Verbandsgemeindeverwaltung wird ermächtigt, die im Haushalt vorgesehenen Kredite nach Bedarf aufzunehmen.

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 wie folgt neu festgesetzt:

- Grundsteuer A

2022

345 v. H.

- Grundsteuer A

2023

345 v. H

.- Grundsteuer B

2022

390 v. H.

- Grundsteuer B

2023

390 v. H.

- Gewerbesteuer

2022

380 v. H.

- Gewerbesteuer

2023

380 v. H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:

- für den ersten Hund

2022

60,00 Euro

- für den ersten Hund

2023

60,00 Euro

- für den zweiten Hund

2022

90,00 Euro

- für den zweiten Hund

2023

90,00 Euro

- für jeden weiteren Hund

2022

144,00 Euro

- für jeden weiteren Hund

2023

144,00 Euro

- für gefährliche Hunde je

2022

600,00 Euro

- für gefährliche Hunde je

2023

600,00 Euro

§ 5 Beiträge

Die Sätze der Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungennach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) vom20. Juni 1995 (GVBI. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBI. S. 57) werden für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 wie folgt festgesetzt:

Beiträge für die Unterhaltung

der Wirtschaftswege (§ 11 KAG) in 2022  —  7,00 Euro/ha

Beiträge für die Unterhaltung

der Wirtschaftswege (§ 11 KAG) in 2023  —  7,00 Euro/ha

§ 6 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals beträgt zum 31.12.

2020

714.962,76 €

geprüft

2021

646.412,76 €

vorläufig

2022

527.462,76 €

vorläufig

2023

434.812,76 €

vorläufig

§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 6.000,00 Euro überschritten sind.

§ 8 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 30.000,00 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

§ 9 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird in 0 Fällen zugelassen.

§ 10 Weitere Bestimmungen

Es gilt der vom Gemeinderat beschlossene Stellenplan.

Lautersheim, den 12.07.2022
gez. Thomas Mattern, Ortsbürgermeister
(Dienstsiegel)

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung wurden mit Schreiben vom 04.07.2022 erteilt.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 22.07.2022 bis 01.08.2022, während der Dienstzeit im Verbandsgemeindegebäude in Göllheim, Freiherr-vom-Stein-Straße 3, Zimmer 3.1, öffentlich aus.

Die Bekanntmachung erfolgt in „Verbandsgemeinde Göllheim aktuell“ Nr. 29 vom 21.07.2022.

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 Satz 4 Gemeindeordnung).