Der Gemeinderat hat auf Grund des § 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
| Festgesetzt werden: | ||
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| Haushaltsjahr 2022 | Haushaltsjahr 2023 |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge | ||
| auf | 661.650 Euro | 687.150 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | ||
| auf | 819.950 Euro | 822.850 Euro |
| der Jahresüberschuss/-fehlbetrag | ||
| auf | -158.300 Euro | -135.700 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | ||
| auf | -135.800 Euro | -113.500 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | ||
| auf 404.800 Euro 800 Euro | ||
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | ||
| auf | 434.000 Euro | 4.000 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus | ||
| Investitionstätigkeit auf | -29.200 Euro | -3.200 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus | ||
| Finanzierungstätigkeit auf | 168.500 Euro | 120.200 Euro |
§ 2
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
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| Haushaltsjahr 2022 | Haushaltsjahr 2023 |
| zinslose Kredite auf | 0 Euro | 0 Euro |
| verzinste Kredite auf | 30.000 Euro | 4.000 Euro |
| zusammen auf | 30.000 Euro | 4.000 Euro |
Nachrichtlich:
Die Verbandsgemeindeverwaltung wird ermächtigt, die im Haushalt vorgesehenen Kredite nach Bedarf aufzunehmen.
§ 3
Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 wie folgt neu festgesetzt:
- Grundsteuer A 2022 — 366 v. H.
- Grundsteuer A 2023 — 366 v. H.
- Grundsteuer B 2022 — 406 v. H.
- Grundsteuer B 2023 — 500 v. H.
- Gewerbesteuer 2022 — 418 v. H.
- Gewerbesteuer 2023 — 418 v. H.
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
- für den ersten Hund 2022 — 60,00 Euro
- für den ersten Hund 2023 — 60,00 Euro
- für den zweiten Hund 2022 — 90,00 Euro
- für den zweiten Hund 2023 — 90,00 Euro
- für jeden weiteren Hund 2022 — 156,00 Euro
- für jeden weiteren Hund 2023 — 156,00 Euro
- für gefährliche Hunde je 2022 — 600,00 Euro
- für gefährliche Hunde je 2023 — 600,00 Euro
§ 5
Beiträge
Die Sätze der Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungennach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 20. Juni 1995 (GVBI. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBI. S. 57) werden für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 wie folgt festgesetzt:
Beiträge für die Unterhaltung der Wirtschaftswege (§ 11 KAG) in 2022 — 10,00 Euro/ha
Beiträge für die Unterhaltung der Wirtschaftswege (§ 11 KAG) in 2023 — 10,00 Euro/ha
§ 6
Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals beträgt zum 31.12.
| 2020 | 240.871,09 € | geprüft |
| 2021 | 185.221,09 € | vorläufig |
| 2022 | 26.921,09 € | vorläufig |
| 2023 | -108.778,91 € | vorläufig |
§ 7
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 6.000,00 Euro überschritten sind.
§ 8
Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 30.000,00 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
§ 9
Altersteilzeit
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird in 0 Fällen zugelassen.
§ 10
Weitere Bestimmungen
Es gilt der vom Gemeinderat beschlossene Stellenplan.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung wurden mit Schreiben vom 30.06.2022 erteilt.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 22.07.2022 bis 01.08.2022, während der Dienstzeit im Verbandsgemeindegebäude in Göllheim, Freiherr-vom-Stein-Straße 3, Zimmer 3.1, öffentlich aus.
Die Bekanntmachung erfolgt in „Verbandsgemeinde Göllheim aktuell“ Nr. 29 vom 21.07.2022.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 Satz 4 Gemeindeordnung).