Titel Logo
Verbandsgemeinde Göllheim aktuell
Ausgabe 29/2023
Amtlicher Teil - 185 breit
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung über die öffentliche Auflegung der Vorschlagsliste Wahl der Schöffinnen und Schöffen der Gemeinden Albisheim (Pfrimm), Biedesheim, Bubenheim, Dreisen, Einselthum, Göllheim, Immesheim, Lautersheim, Ottersheim, Rüssingen, Standenbühl, Weitersweiler und Zellertalfür die Amtszeit vom 1.1.2024 bis 31.12.2028 in den Schöffengerichten des Amtsgerichts Rockenhausen und den Strafkammern des Landgerichts Kaiserslautern

Albisheim (Pfrimm), Biedesheim, Bubenheim, Dreisen, Einselthum, Göllheim, Immesheim, Lautersheim, Ottersheim, Rüssingen, Standenbühl, Weitersweiler und Zellertal für die Amtszeit vom 1.1.2024 bis 31.12.2028 in den Schöffengerichten des Amtsgerichts Rockenhausen und den Strafkammern des Landgerichts Kaiserslautern

Die Beschlussfassung über die Vorschlagslisten zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das Landgericht Kaiserslautern und das Amtsgericht Rockenhausen wurden an folgenden Sitzungsterminen gefasst:

Gemeinderat Albisheim (Pfrimm) am 12.04.2023

Gemeinderat Biedesheim am 11.05.2023

Gemeinderat Bubenheim am 20.06.2023

Gemeinderat Dreisen am 16.06.2023

Gemeinderat Einselthum am 11.05.2023

Gemeinderat Göllheim am 15.05.2023

Gemeinderat Immesheim am 28.06.2023

Gemeinderat Lautersheim am 27.04.2023

Gemeinderat Ottersheim am 05.07.2023

Gemeinderat Rüssingen am 18.04.2023

Gemeinderat Standenbühl 13.07.2023

Gemeinderat Weitersweiler am 07.06.2023

Gemeinderat Zellertal am 25.04.2023

Die Listen liegen gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit vom 24.07.2023 bis 30.07.2023 (eine Woche, die mindestens fünf Werktage umfassen muss) zu jedermanns Einsicht an folgenden Orten aus:

Verbandsgemeindeverwaltung Göllheim, Zimmer Nr. 1.5, Freiherr-vom-Stein-Str. 1-3,

67307 Göllheim während den Öffnungszeiten

sowie

in den Bekanntmachungskästen der jeweiligen Ortsgemeinden

Die Öffnungszeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Göllheim sind wie folgt:

Montag – Dienstag

8.30 - 12.00 Uhr u. 14.00 - 16.00 Uhr

Donnerstag

8.30 - 12.00 Uhr u. 14.00 - 18.00 Uhr

Mittwoch u. Freitag

8.30 - 12.00 Uhr

Gegen die Vorschlagslisten kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach Schluss der Auflegung schriftlich oder zu Protokoll bei der Verbandsgemeindeverwaltung Göllheim, Wahlamt/Frau Lincks, Freiherr-vom-Stein-Str. 1-3, 67307 Göllheim Einspruch ausschließlich mit der Begründung erhoben werden, dass in die Listen Personen aufgenommen wurden, die nach einem der Gründe aus §§ 32 bis 34 GVG (Text s. Anhang zu diesem Schreiben) nicht aufgenommen werden durften oder sollten.

Göllheim, 11.07.2023
(DS)
Verbandsgemeindeverwaltung
gez. Steffen Antweiler
Bürgermeister

Anhang (Text §§ 32 bis 34 GVG):

§ 32 [Unfähigkeit zum Schöffenamt]

Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:

1.

Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;

2.

Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

3.

(weggefallen)

§ 33 [Ungeeignete Personen]

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

1.

Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;

2.

Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;

3

. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;

4.

Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;

5.

Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;

6.

Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

§ 34 [Weitere ungeeignete Personen]

(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:

1.

der Bundespräsident;

2.

die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;

3.

Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;

4.

Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;

5.

gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;

6.

Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.

(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.