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Verbandsgemeinde Göllheim aktuell
Ausgabe 29/2024
Amtlicher Teil - 185 breit
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Bekanntmachung Haushaltssatzung 2024 und 2025 für die Ortsgemeinde Biedesheim

Muster 1

(zu § 95 GemO)

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Biedesheim für die Jahre 2024 und 2025 vom 11.07.2024

Der Gemeinderat hat auf Grund des § 95 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

Haushaltsjahr 2024

Haushaltsjahr 2025

zinslose Kredite auf

0

0

verzinste Kredite auf

7.000

7.000

zusammen auf

7.000

7.000

Nachrichtlich:

Die Verbandsgemeindeverwaltung wird ermächtigt, die im Haushalt vorgesehenen Kredite nach Bedarf aufzunehmen.

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt für

Haushaltsjahr 2024

Haushaltsjahr 2025

Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse auf

1.195.000

1.250.000

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wie folgt neu festgesetzt:

-

Grundsteuer A

2024

361 v. H.

-

Grundsteuer A

2025

361 v. H.

-

Grundsteuer B

2024

500 v. H.

-

Grundsteuer B

2025

500 v. H.

-

Gewerbesteuer

2024

381 v. H.

-

Gewerbesteuer

2025

381 v. H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:

-

für den ersten Hund

2024

60,00

-

für den ersten Hund

2025

60,00

-

für den zweiten Hund

2024

90,00

-

für den zweiten Hund

2025

90,00

-

für jeden weiteren Hund

2024

156,00

-

für jeden weiteren Hund

2025

156,00

-

für gefährliche Hunde je

2024

600,00

-

für gefährliche Hunde je

2025

600,00

§ 6 Beiträge

Die Sätze der Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungennach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 20. Juni 1995 (GVBI. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBI. S. 57) werden für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wie folgt festgesetzt:

Beiträge für die Unterhaltung der Wirtschaftswege

(§ 11 KAG) in 2024  —  9,00 /ha

Beiträge für die Unterhaltung der Wirtschaftswege

(§ 11 KAG) in 2025  —  9,00 /ha

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals beträgt zum 31.12.

2022

1.003.113 €

geprüft

2023

928.598 €

vorläufig

2024

966.998 €

vorläufig

2025

1.013.298 €

vorläufig

§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 6.000,00 überschritten sind.

§ 9 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 30.000,00 sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

§ 10 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird in 0 Fällen zugelassen.

§ 10 Weitere Bestimmungen

Es gilt der vom Gemeinderat beschlossene Stellenplan.

Biedesheim, den 11.07.2024
gez.
Armin Wendel
Ortsbürgermeister (DS)

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung wurden mit Schreiben vom 10.07.2024 erteilt.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 19.07.2024 bis 29.07.2024, während der Dienstzeit im Verbandsgemeindegebäude in Göllheim, Freiherr-vom-Stein-Straße 3, Zimmer 3.1, öffentlich aus.

Die Bekanntmachung erfolgt in „Verbandsgemeinde Göllheim aktuell“ Nr. 29 vom 18.07.2024.

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 Satz 4 Gemeindeordnung).