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Verbandsgemeinde Göllheim aktuell
Ausgabe 3/2023
Amtlicher Teil - 185 breit
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Bebauungsplan „Grabenäcker, Änderung und Erweiterung I“ der Ortsgemeinde Immesheim; Bekanntmachung des Inkrafttretens gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Abgrenzung Geltungsbereich

Geltungsbereich

Bekanntmachung

Aufgrund des § 10 Abs. 3 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (Bundesgesetzblatt I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 08.10.2022 (Bundesgesetzblatt I S. 1726) in Verbindung mit § 88 Abs. 6 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz (Gesetz- und Verordnungsblatt v. 28.09.2021 S. 543), in der jeweils gültigen Fassung, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Ortsgemeinderat Immesheim in seiner Sitzung am 16.06.2021 den Bebauungsplan „Grabenäcker, Änderung und Erweiterung I“ als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch, beschlossen hat.

Der Bebauungsplan wurde nicht gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Baugesetzbuch aus dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Göllheim entwickelt und aufgestellt. Im Rahmen der 3. Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Göllheim wird der Bebauungsplan übernommen (vgl. § 8 Abs. 3 S. 2 BauGB).

Der Bebauungsplan wurde am 14.07.2021 durch die 1. Beigeordnete Frau Klein ausgefertigt.

Er tritt gemäß § 10 Abs. 3 Sätze 4 und 5 BauGB mit dem Datum seiner öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Göllheim in Kraft (Erscheinungsdatum des Amtsblattes).

Lage und Geltungsbereich

Das PIangebiet befindet sich westlich der Ortslage von Immesheim, direkt an der Albisheimer Straße und umfasst eine Fläche von ca. 1,10 ha und beinhaltet Teilflächen der Plannummern 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74. Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt (unmaßstäbliche Abgrenzung des Bebauungsplans „Grabenäcker, Änderung und Erweiterung I“):

Der Geltungsbereich ist in der Anlage zur Bekanntmachung zeichnerisch dargestellt.

Der Bebauungsplan, bestehend aus der Planurkunde im Maßstab 1:1000 und den Textteilen „Textliche Festsetzungen“ und „Begründung mit Umweltbericht“, sowie einer zusammenfassenden Erklärung kann gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB bei der Verbandsgemeindeverwaltung Göllheim, Freiherr-vom-Stein-Straße 1-3, 67307 Göllheim, Fachbereich 2 (Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen), Zimmer 2.11 eingesehen werden. Auf Verlangen gibt die Verbandsgemeindeverwaltung über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft.

Die Öffnungszeiten der Vervvaltung sind z.Zt. montags und dienstags von 8.30 Uhr- 12.00 Uhr und 14.00 Uhr - 16.00 Uhr, donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr - 18.00 Uhr (Dienstleistungsabend), mittwochs und freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr oder nach telefonischer Vereinbarung.

Allgemeine Hinweise:

Es wird gemäß § 44 Abs. 5 BauGB darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt (§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB). Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).

Unbeachtlich sind

1.

eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine Verletzung der unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel der Abwägung, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Göllheim geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Außerdem wird gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Immesheim, den 11.01.2023
gez. Klein (DS), 1. Beigeordnete

Geltungsbereich des Bebauungsplans „Grabenäcker, Änderung und Erweiterung I“ der Ortsgemeinde Immesheim